In der neuen Regelung des Freistaates Sachsen ist das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung bei der Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs und beim Aufenthalt in Einzelhandelsgeschäften ab Montag Pflicht. „Es wird dringend empfohlen, im öffentlichen Raum und insbesondere bei Kontakt mit Risikopersonen eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen, um für sich und andere das Risiko von Infektionen zu reduzieren“, schreibt die Staatsregierung in ihrer Pressemitteilung. Aus Sicht des Gesundheitsamtes reichen mitunter auch Schals und Tücher bzw. Leinentücher – wenn nichts anderes verfügbar ist. Wichtig: Man sollte diesen Mundschutz nach wenigen Stunden wechseln und er muss bei 60 Grad waschbar sein. Denn bei dieser Temperatur sterben die Viren ab. Es sollte nach Möglichkeit nichts Gestricktes als Mundschutz verwendet werden. „Auch der selbstgenähte Mundschutz mit farbigem Motiv trägt dazu bei, die außergewöhnliche Situation aufzuhellen“, fasst es die mittelsächsische Amtsärztin Dr. Annelie Jordan zusammen. Anmerkung: Einrichtungen und Institutionen könnten für sich entscheiden, dass man diese Räumlichkeiten nur mit Mundschutz betreten kann. Mundschutz kann nach der jeweiligen Lieferfähigkeit in der Löwen- Apotheke am Markt, der Brücken-Apotheke auf der Dresdener Straße in Roßwein oder über das Fachgeschäft Thomas Krebs, Querstraße 11, 04741 Roßwein, 034322 42689 | 034322 41217 email hidden; JavaScript is required bezogen werden.

Im Freistaat Sachsen gelten ab Montag neue Regelungen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus. Laut einer Mitteilung der Staatsregierung sei auch künftig jede Bürgerin und jeder Bürger angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen als den Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Für alle gilt eine Kontaktbeschränkung. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern einzuhalten (außer zu Angehörigen des eigenen Hausstandes). Dies gilt für alle Lebensbereiche, auch für Arbeitsstätten. Es ist ab Montag erlaubt, die eigene Wohnung auch ohne triftigen Grund zu verlassen. Der Aufenthalt ist außerhalb der eigenen Wohnung bzw. des eigenen Hauses nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis des eigenen Hausstandes gestattet. „Die Bürgerinnen und Bürger seien aufgefordert, generell auf private Reisen, Ausflüge und Besuche – auch von Verwandten – zu verzichten. Das gilt auch für überregionale tagestouristische Ausflüge. Untersagt bleiben weiterhin Veranstaltungen und Ansammlungen jeglicher Art. Im Einzelfall können jedoch auf Antrag Ausnahmegenehmigungen durch die zuständigen Landkreise oder kreisfreien Städte erteilt werden. Zudem können Gottesdienste, Beerdigungen, Trauerfeiern und Trauungen mit bis zu 15 Besuchern stattfinden. Geschlossen bleiben jegliche Einrichtungen und Angebote für den Publikumsverkehr. Ausgenommen sind unter anderem nur staatliche und freie Schulen zum Zweck der Prüfungsvorbereitung, Hochschulen und die Berufsakademie, Fachbibliotheken und Archive, Bildungseinrichtungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung und Kitas zur Notbetreuung. Eine Öffnung ist weiterhin für Einzelhandelsgeschäfte für Lebensmittel und für Waren der täglichen Grundversorgung erlaubt. Zudem können weitere Ladengeschäfte des Einzelhandels jeder Art bis zu einer Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern geöffnet werden. Zulässig ist die Öffnung unabhängig von der Fläche von Ladengeschäften von Handwerksbetrieben, Tankstellen, Autohäusern, Fahrradläden, Kfz- und Fahrradwerkstätten sowie einschlägigen Ersatzteilverkaufsstellen, selbstproduzierenden und selbstvermarktenden Baumschulen und Gartenbaubetrieben, Läden für Tierbedarf sowie von Garten- und Baumärkten. Einkaufszentren bleiben weiterhin geschlossen. Erlaubt ist dort wie bisher nur die Öffnung von Geschäften des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung sowie von Läden, die über einen separaten Kundeneingang von außen verfügen. Untersagt bleibt die Öffnung von Gastronomiebetrieben jeder Art sowie Hotel- und Beherbergungsbetriebe zu touristischen Zwecken. Ebenso ist der Betrieb von Dienstleistungsbetrieben mit unmittelbarem Kundenkontakt untersagt – mit Ausnahme notwendiger medizinischer Behandlungen. Die bestehenden Besuchsverbote für Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Altenheime, Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften und Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen sowie stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe bleiben bis auf wenige Ausnahmen gültig. Die neue Verordnung gilt bis einschließlich 3. Mai 2020. Weitere Informationen unter https://www.coronavirus.sachsen.de/

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

die Staatsregierung hat am Mittwoch gemeinsam mit den Ministerpräsidenten der Länder die Beschränkungen im öffentlichen Leben teilweise gelockert. Die Beschränkungen im öffentlichen Leben zum Schutz vor einem Anstieg der Infektionen mit dem Corona-Virus werden somit auch in Sachsen teilweise gelockert. Die Landesregierung wird heute diesbezüglich eine neue Corona-Schutz-Verordnung beraten und beschließen. Wir werden diese dann für Sachsen geltende neue Durchführungsverordnung am Montag an dieser Stelle veröffentlichen.

Das Hauptziel bleibt aber, dass alle Bürgerinnen und Bürger länderübergreifend einheitlich so gut wie möglich vor Infektionen geschützt werden. Es gilt immer noch, das Entstehen neuer Infektionsketten bestmöglich zu vermeiden, um Gesundheit und Leben zu schützen sowie das Gesundheitssystem vor einer Überlastung zu bewahren. Die bisherigen Maßnahmen haben dazu geführt, die Infektionsgeschwindigkeit zu reduzieren. Um dies zu sichern und die Ausbreitung des Virus zu bremsen, sind aber Beschränkungen des öffentlichen Lebens weiterhin erforderlich.

Deshalb bleiben die Kontaktbeschränkungen mit einem Mindestabstand von mindestens 1,5 Meter aufrechterhalten. Die vorgeschriebenen Hygiene-maßnahmen gelten überall und insbesondere dort, wo Kontakte stattfinden. Das Tragen von Masken oder Mund-Nase-Bedeckungen wird ausdrücklich empfohlen. Gültig bleibt das Verbot von Ansammlungen von Menschen. Veranstaltungen bleiben untersagt. Auch die Schließung von Hotels und Gastronomie gilt weiter. Trotzdem kann in kleinen Schritten mehr Freizügigkeit im öffentlichen Leben ermöglicht werden. Die Ausgangsbeschränkungen werden wegfallen. Menschen benötigen keinen triftigen Grund mehr, um das Haus zu verlassen. Allerdings bleiben beispielsweise Museen, Gedenkstätten, zoologische und botanische Gärten weiterhin geschlossen. Zusätzlich zu den bisher geöffneten Läden können künftig alle Geschäfte bis zu einer Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern öffnen. Autohäuser, Kfz und Fahrradhändler sowie Buchhandlungen können unabhängig von der Verkaufsfläche geöffnet werden. Für die Stadt Roßwein bedeutet dies, dass alle Geschäfte ab Montag, d. 20. April 2020 wieder geöffnet werden können. Bestehen bleiben die strengen Besuchsverbote von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, ambulant betreuten Wohngemeinschaften und Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen zum Schutz von besonders gefährdeten Bevölkerungsgruppen. Egal welcher Tätigkeit Sie außerhalb Ihrer Wohnung nachgehen, tragen Sie wenn möglich einen Mundschutz und desinfizieren Sie sich weiterhin regelmäßig die Hände.

Schutzmasken und Desinfektionsmittel

Wir freuen uns, dass der Roßweiner Gewerbetreibende Thomas Krebs in seinem Geschäft auf der Querstraße 11 entsprechende Atemmasken selbst produziert und diese hier vor Ort gekauft werden können. Bestellungen und Anfragen können Sie an folgende Adresse richten: Pelz und Leder, Thomas Krebs, Querstraße 11, 04741 Roßwein, 034322 42689 | 034322 41217 email hidden; JavaScript is required

Desinfektionsmittel stellen unsere Apotheken zum Teil selbst her und sind in den Apotheken vor Ort erhältlich.

Das Schul- & Heimatfest wurde abgesagt.

Die Bundesregierung hat am Mittwoch auf Grund der Corona-Pandemie auch die Durchführung von Großveranstaltungen bis 31. August 2020 untersagt. Von dieser Regelung sind das 45. Schul- & Heimatfest der Stadt Roßwein vom 6.-12. Juli 2020 sowie die Feierlichkeiten zum 800-jährigen Jubiläum unmittelbar betroffen, weil wir diese schöne Tradition immer mit mehreren tausend Gästen feiern.

Aus diesem Grund haben wir am Donnerstag das 45. Schul- & Heimatfest sowie die 800-Jahrfeier unserer Stadt abgesagt.  

Das 45. Schul- & Heimatfest bzw. die Feierlichkeiten zum 800-jährigen Jubiläum werden, unter Vorbehalt der Zustimmung des Stadtrates, dann wahrscheinlich vom 12. – 18. Juli 2021 durchgeführt. Die Entscheidung hierzu wird der Stadtrat am 30. April 2020 treffen. Für die getroffene Entscheidung bitten wir unsere Einwohner um Verständnis und hoffen auf eine ebenso große Unterstützung für das nun im kommenden Jahr stattfindende 45. Schul- & Heimatfest.

15 Neuerkrankungen im Landkreis Mittelsachsen

Die Fallzahlen der Neuerkrankungen mit dem Corona-Virus haben sich gegenüber der letzten Update-Information vom Dienstag weiter auf 237 Fälle im Landkreis Mittelsachsen (Stand Freitag 17. April 2020) erhöht. Insgesamt sind weitere 15 Personen am Virus erkrankt. Die durchschnittliche Neuerkrankung der letzten beiden Tage liegt somit bei 7,5 Personen und zeigt im Vergleich der Fallzahlen vom Dienstag mit noch durchschnittlichen 9 erkrankten Personen erste kleine Erfolge und eine kleine Verringerung der Infizierten-Anzahl. Zum Glück ist bisher in Roßwein und den Ortsteilen keine weitere Person an dem Corona-Virus erkrankt.

Derzeit sind im Landkreis Mittelsachsen 749 Menschen in Quarantäne, wobei 480 Personen diese wieder verlassen konnten.

Damit die Anzahl der Neuerkrankungen weiterhin rückläufig bleibt, nochmals folgende Bitte:

Bitte waschen Sie sich regelmäßig die Hände! Nach Möglichkeit versuchen Sie bitte auch die Hände zu desinfizieren!! Halten Sie sich im eigenen Haushalt auf, bitte veranstalten Sie keine Treffen, keine Familienfeiern oder sonstige Zusammenkünfte mit mehr als 2 Personen. Halten Sie mindestens 2 Meter Distanz, nicht nur beim Einkauf, sondern auch gegenüber anderen Menschen. Spaziergänge oder sportliche Aktivitäten im Freien können durchgeführt werden, aber immer allein oder maximal mit einer weiteren Person. Wenn möglich, tragen Sie beim Aufenthalt im Freien oder bei allen Aktivitäten außerhalb der eigenen Wohnung einen Mundschutz! Bitte tragen Sie auch zum Schutz der Mitmenschen einen Mundschutz, wenn Sie Einkäufe erledigen.

Nehmen Sie Rücksicht auf andere und bleiben Sie weiterhin gesund.

Mit freundlichen Grüßen

Veit Lindner
Bürgermeister

 

 

Wichtige Grundlage für den Schulstart bildet der Öffentliche Personennahverkehr. REGIOBUS hat hierzu kurzfristig alles für die Aufnahme des regulären Betriebes umgestellt. Die Fahrpläne sind auf der Internetseite von REGIOBUS veröffentlicht www.regiobus.com

Die Oberschulen und Förderschulen (außer Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung) sowie die berufsbildenden Schulen und Gymnasien wurden über die Teilöffnung der Schulen ab kommenden Montag, d. 20. April 2020, informiert.

 

Die Stadt Roßwein bereitet sich auf die schrittweise Öffnung der Schulen in ihrer Trägerschaft vor. So öffnen die Oberschule und unsere Förderschule für die Abschlussklassen. Danach findet ein regulärer Unterricht zunächst nicht statt. Im Vordergrund stehen die Vorbereitungen auf die Abschlussprüfungen. Bis dahin sind beispielsweise die Zimmer entsprechend umzuräumen, um den notwendigen Abstand zwischen den Schülern zu gewährleisten. Schon jetzt bitten wir unsere Schüler, auf die Hygiene zu achten und verantwortungsvoll zu handeln. Plakate in den Gebäuden werden immer wieder auf Verhaltensweisen eingehen. „Als Träger stehen wir mit den Schulleitern in enger Verbindung. Wir möchten mit unseren Mitteln in diesen Zeiten den Schülerinnen und Schülern beste Bedingungen für die Prüfungen bieten“, betont Hauptamtsleiterin Michaela Neubert. Gleiches gelte für die Lehrerinnen und Lehrer, da es auch für diese eine außergewöhnliche Situation sei.

 

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

die Fallzahlen der Neuerkrankungen mit dem Corona-Virus haben sich gegenüber der letzten Update-Information vom Donnerstag weiter, auf nunmehr 222 Fälle, im Landkreis Mittelsachsen erhöht. Insgesamt sind somit 20 Personen zusätzlich am Virus erkrankt, also 20 mehr als am Donnerstag, d. 9. April 2020. Zum Glück ist auch bisher keine weitere Person an dem Corona-Virus in Roßwein und den Ortsteilen erkrankt. Derzeit sind im Landkreis Mittelsachsen 685 Menschen in Quarantäne, wobei 382 Personen diese wieder verlassen konnten.

Freistaat Sachsen regelt Quarantäne für Ein- und Rückreisende

Der Freistaat Sachsen erlässt in Abstimmung mit der Bundesregierung und den anderen Bundesländern Regeln für die Einreise von Personen, die aus dem Ausland nach Sachsen kommen. Diese Personen sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in ihre Wohnung oder die für ihren Aufenthalt vorgesehene Unterkunft zu begeben. Ihnen wird aus Infektionsschutzgründen eine verbindliche zweiwöchige Quarantäne angeordnet. Das gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den Personen ist es in dieser Zeit nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Zudem sind die Reiserückkehrer verpflichtet, unverzüglich das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und über ihre Ankunft zu informieren. Die Personen sind zudem verpflichtet, beim Auftreten von Krankheitssymptomen ebenfalls unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren. Für die Zeit der Quarantäne unterliegen die Reiserückkehrer der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt. Sie dürfen in dieser Zeit keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen. Ausgenommen von der häuslichen Quarantäne sind Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend reisen, weil sie Waren und Güter auf Straße, Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren. Befreit von der Pflicht zur Quarantäne sind Reisende, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens und der Pflegeeinrichtungen, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen, der Funktionsfähigkeit des Rechtswesens sowie der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen zwingend notwendig ist. Diese Notwendigkeit ist vom Arbeitgeber oder Dienstherrn zu bescheinigen. Ebenfalls ausgenommen von der Quarantänepflicht nach Rückkehr sind Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn- oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen, die sich außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten haben, Grenzpendler und Personen, die sich weniger als 48 Stunden im Ausland aufgehalten haben. Auch besondere triftige Reisegründe können zur Befreiung von der Quarantänepflicht führen. Dazu zählen ein geteiltes Sorgerecht, der Besuch des nicht im selben Hausstand lebenden Lebenspartners, dringende medizinische Behandlungen und der Beistand für schutzbedürftige Personen. Im Übrigen kann das zuständige Gesundheitsamt in begründeten Einzelfällen auf Antrag weitere Befreiungen erteilen. Die Verordnung gilt ab 10. April 2020 und tritt am 20. April 2020, 0 Uhr, außer Kraft. Sie ist im Internet unter www.coronavirus.sachsen.de zu finden.

Das nächste Informations-Update erscheint am Freitag, d. 17. April 2020.

Mit freundlichen Grüßen

Veit Lindner
Bürgermeister

Betrieben der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft sowie der Fischerei und Aquakultur steht in Sachsen seit 09.April 2020 ein eigenes Hilfsprogramm zu Verfügung. Einzelunternehmer, kleinste, kleine und mittlere Betriebe dieser Branchen können nun Liquiditätshilfen bei der Sächsischen Aufbaubank (SAB) erhalten. Die Hilfe besteht aus zinsgünstigen Darlehen und dient der Liquiditätssicherung bei unverschuldeten wirtschaftlichen Schwierigkeiten aufgrund der Corona-Pandemie. Mögliche Zuwendungsempfänger sind Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 100 Mitarbeitenden und einer Betriebsstätte in Sachsen. Die Darlehenshöhe beträgt mindestens 5.000 Euro und maximal 100.000 Euro. Sie soll dringend notwendige Liquidität über einen Zeitraum von vier Monaten sicherstellen. Die Laufzeit beträgt sechs Jahre, wobei die ersten zwei Jahre tilgungsfrei sind. Gleichzeitig sind Sondertilgungen möglich und keine Sicherheiten gefordert. Der Zinssatz wird circa ein halbes Prozent betragen. Beantragt werden können die Darlehen bis zum 31. August 2020 bei der Sächsischen Aufbaubank (SAB). Damit die Anträge kurzfristig bearbeitet und die Hilfen schnell ausgezahlt werden können, werden die Voraussetzungen anhand von Eigenerklärungen der Antragsteller geprüft. Dieses Hilfsprogramm und die Richtlinie zu den Soforthilfedarlehen des Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit (SMWA) ergänzen sich gegenseitig.

 

 

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

nun steht das Osterfest vor der Tür. Dabei wird das diesjährige Ostern so ganz anders als in den zurückliegenden Jahren verlaufen. Ein Ostern mit sonnigem Wetter ist vorausgesagt und wird manch einen verleiten, Aktivitäten im Freien durchzuführen

Aufgrund der Corona-Pandemie sind die Ausgangsbeschränkungen in Sachsen immer noch gültig. Ich bitte Sie, sich, trotz der besonderen Situation, weiterhin so diszipliniert zu verhalten wie bisher. Im Gegensatz zum Mittwoch, d. 08. April 2020, ist die Anzahl der mit dem Corona-Virus Infizierten von 182 Menschen um 20 Personen auf 202 angestiegen. Leider hat die optimistisch gestimmte Verringerung der Infizierten nicht angehalten und 20 neue erkrankte Personen sind hinzugekommen. Für den Bereich Roßwein wurde keine weitere infizierte Person gemeldet. Gegenwärtig wurden im Landkreis Mittelsachsen 630 Personen in Quarantäne geschickt, wobei 269 Personen diese wieder verlassen konnten. Hoffen wir, dass sich über das Osterwochenende die Zahl der Erkrankten und der in Quarantäne befindlichen Personen nicht weiter dramatisch erhöht. Dies setzt jedoch voraus, dass Sie, trotz des zu erwartenden sommerlichen Wetters, die Ausgangsbeschränkungen strikt einhalten. In der Folge haben wir ein paar wichtige Fragen für Sie zusammengetragen und entsprechend der Ausgangsbeschränkungen beantwortet. Bitte halten Sie die Ausgangsbeschränkungen auch weiterhin ein.

Das Wetter soll schön werden zu Ostern. Dürfen Familien zum Picknick in den Park gehen?

Nein. Sport und Bewegung sind im Wohnumfeld erlaubt, nicht aber Picknicks oder längere Aufenthalte in Parks. Es sollen größere Menschenansammlungen in öffentlichen Flächen vermieden werden. Eine Kontrolle, ob die Picknickteilnehmer zum gleichen Hausstand gehören und ob Abstandsregelungen eingehalten werden, wäre den Ordnungsbehörden so nicht mehr möglich. Zudem steigt die Ansteckungsgefahr, wenn sich viele Menschen auf Freiflächen ansammeln.

Sind Osterfeuer 2020 erlaubt?

Nein. Osterfeuer sind öffentliche Veranstaltungen, die nach der Allgemeinverfügung zum Verbot von Veranstaltungen untersagt sind.

Dürfen Eltern im Hof des Mehrfamilienhauses oder in einem nahen Park Ostereier für die Kleinen verstecken?

Im Hof des Mehrfamilienhauses nur dann, wenn vorher Absprachen mit den übrigen Bewohnern geführt wurden, sodass sich jeweils nur ausschließlich ein Hausstand im Hofbereich aufhält. Wenn bei der Ostereiersuche im Park sichergestellt werden kann, dass die Suche in Bewegung stattfindet und Kinder oder Erwachsene unterschied-licher Hausstände dabei nicht in Kontakt miteinander kommen, ist eine Ostereier-suche unproblematisch.

Darf ich sonnenbaden, zum Beispiel an den Ufern der Seen oder in Parks?

Nein – Bewegung und Sport an der frischen Luft Ja, Sonnenbaden und längerer Aufenthalt im Park, an anderen Grünflächen oder Seen Nein.

Sind ausgedehnte Radtouren erlaubt, zum Beispiel entlang der Freiberger Mulde zwischen Nossen und Grimma?

Nein. Aktivitäten sind im Regelfall auf das Wohnumfeld zu begrenzen.

Sind zu Ostern Familienbesuche im selben Ort – zum Beispiel bei den Großeltern – gestattet?

Nein. Gerade die Großeltern gehören zur besonders schützenswerten Bevölke-rungsgruppe. Physischer Kontakt mit ihnen sollte dringend vermieden werden. Es gilt für Personen außerhalb des eigenen Hausstandes – also auch für weitere Familienmitglieder – dasselbe wie für andere Personen: kein Kontakt.

Darf ich meine Freundin in einer anderen Stadt in Sachsen besuchen?

Handelt es sich bei der Freundin um die Lebenspartnerin, ist der Besuch erlaubt. Sonst nicht.

Darf ich Freunde oder Verwandte in einem jener Bundesländer (wie in Brandenburg ) besuchen, wo solche Besuche nicht verboten sind?

Nein. Aktivitäten sind im Regelfall auf das Wohnumfeld zu begrenzen.

Kann ich mich mit Freunden oder Verwandten an einem Ort in der Nähe, beispielsweise in einem Park, zum Osterspaziergang treffen?

Nein. Zum einen ist nur Kontakt zu Personen des eigenen Hausstands erlaubt (es gibt genau definierte Ausnahmen). Es ist außerdem nicht gestattet, sich in Gruppen zu treffen, weder zu Hause noch im Freien. Bei Ausflügen bestünde außerdem die Gefahr, dass der ÖPNV überfrachtet wird und so die Infektionsketten wieder ange-facht werden könnten.

Darf ich Besuch aus einem anderen Bundesland empfangen? Falls ja – gilt das auch, wenn der Besuch wie Geschäftsreisende in einem Hotel oder einer FeWo übernachtet?

Nein. Die Besucher dürften zudem auch gar nicht in einem Hotel oder einer Ferienwohnung unterkommen. Von den Kontaktbeschränkungen sind auch Geschäftsreisende betroffen.

Darf ein getrennt lebender Elternteil zu Ostern sein Kind in Sachsen besuchen?

Ja.

 

Liebe Bürgerinnen und Bürger, wenn möglich, versuchen Sie eine regelmäßige Desinfektion der Hände durchzuführen. Halten Sie sich bitte im eignen Haushalt auf und veranstalten Sie bitte keine Ostertreffen, Osterwanderungen oder das gewohnte familiäre Osterfest im Kreise der ganzen Familie. Vermeiden Sie Zusammenkünfte mit mehr als zwei Personen, außer mit denjenigen, welche zum eigenen Hausstand gehören. Halten Sie einen Mindestabstand von zwei Metern zur nächsten Person ein. Spaziergänge und sportliche Aktivitäten im Freien können durchgeführt werden, jedoch immer allein oder max. mit einer weiteren Person. Wenn möglich, tragen Sie bitte beim Aufenthalt im Freien oder bei allen Aktivitäten außerhalb der eigenen Wohnung einen Mundschutz. Nur wenn wir alle solidarisch diese Verhaltensregeln einhalten, wird es uns gemeinsam gelingen, den weiteren rasanten Anstieg des Corona-Virus abzumildern.

 

Die Stadtverwaltung Roßwein wünscht Ihnen, trotz der außergewöhnlichen Situation, ein frohes und gesundes Osterfest. Bitte bleiben Sie gesund und nehmen Sie Rücksicht auf andere Menschen

 

Mit freundlichen Grüßen

Veit Lindner
Bürgermeister

Liebe Kinder,

ich möchte mich ganz herzlich bei euch für die vielen tollen Osterbilder und gebastelten Geschenke für die Omas und Opas im Pflegeheim „Berta Börner“ in Roßwein bedanken. Über 50 kleine Kunstwerke habe ich erhalten und konnte diese am Donnerstagnachmittag der Heimleitung übergeben. Auch den Bewohnern des Behindertenwohnheimes in Gersdorf konnten wir mit den tollen Bildern eine Freude bereiten. Über 50 kleine Kunstwerke fanden den Weg ins Rathaus – dafür vielen lieben Dank!

An dieser Stelle wünsche ich euch nun einen fleißigen Osterhasen, habt viel Freude beim Ostereiersuchen und nochmals vielen Dank für eure tolle Unterstützung.

Mit freundlichen Grüßen

euer Bürgermeister
Veit Lindner

Information zur Corona-Ambulanz in Freiberg

Die Corona-Ambulanz in Freiberg bleibt Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag geschlossen. Am Samstag hat sie von 9 bis 12 Uhr geöffnet. Nachdem heute lediglich zwölf Personen vorstellig waren, ist der Aufwand über das Osterwochenende weiterhin täglich Personal vorzuhalten nicht gerechtfertigt. Ab Dienstag hat die Ambulanz immer wochentags (Montag bis Freitag) von 9.00 bis 12.00 Uhr geöffnet. Weitere Infos zur Ambulanz gibt es auf der Internetseite des Krankenhauses Freiberg.

Eine weitere Ambulanz gibt es in Mittweida. Informationen gibt es dazu auf der Internetseite der Landkreis Mittweida Krankenhaus gGmbH.

Oberverwaltungsgericht konkretisiert mit Beschluss Rechtsvorschrift

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat in einem Beschluss in dieser Woche die Rechtsvorschrift zu den Ausgangsbeschränkungen konkretisiert. Es ging um die triftigen Gründe, aus denen man seine häusliche Unterkunft verlassen darf. Als triftiger Grund gelten auch Sport und Bewegung im Freien, vorrangig im Umfeld des Wohnbereichs. Das Gericht hält dies u.a. innerhalb eines Radius von zehn bis 15 Kilometern um die Wohnung grundsätzlich für möglich. Als Orientierung gelte dabei, dass man den Bereich möglichst von zu Hause aus zu Fuß oder mit dem Fahrrad erreichen könne. Laut Gericht könne es auch „gebilligt“ werden, wenn man zu seiner Aktivität für eine kurze Strecke den Bus, die Bahn oder das Auto nehme. Unzulässig sei es hingegen unter anderem, wenn die jeweiligen Orte außerhalb der eigenen Gemeinde lägen und nur mit Hilfe des Autos bzw. mit Bus und Bahn erreicht werden könnten. Das Gericht legte darüber hinaus die Regelung aus, dass Sport und Bewegung im Freien nur „im Ausnahmefall“ mit einer weiteren nicht im Hausstand lebenden Person möglich sind. Die Ausnahmeregelung ermögliche nicht nur die Begleitung einer Person, die aufgrund von Gebrechen oder Behinderungen nicht in der Lage sei, sich im Freien alleine zu bewegen, sondern auch einer Person, die ein „nachvollziehbares Bedürfnis“ dafür geltend machen könne, mit einer anderen Person des Vertrauens zusammenzutreffen. Zu einem solches Bedürfnis zählten sowohl die Vermeidung einer mit dem Kontaktverbot einhergehenden sozialen Isolierung, als auch Gründe der psychischen Gesundheit. Das Gericht bekräftigte dabei die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern.  Die Medieninformation dazu gibt es auf der Internetseite des Freistaates.

Tipp des Referates Wirtschaftsförderung und Kreisentwicklung: Unternehmen sollten für die Zeit nach Corona gerüstet sein

Die Corona-Krise wird die Unternehmen nachhaltig verändern. „Betriebswirtschaftlich gesehen, wird sich die aktuelle Situation auf fast alle Unternehmen auswirken. Damit strategisch die richtigen Weichen gestellt werden können, stehen für Beratungsleistungen Unterstützungsangebote zur Verfügung“, sagt Dr. Lothar Beier, erster Beigeordneter im Landkreis. „Freiberufler, kleine und mittlere Unternehmen können sich Beratungsleistungen bis zu einem Wert von 4.000 Euro  ohne Eigenanteil fördern lassen“, berichtet Beier weiter. Für dieses Unterstützungsangebot hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) die bestehende Rahmenrichtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows  bis Ende 2020 um ein Modul für die von der Corona-Krise betroffenen KMU erweitert. Diese und weitere Informationen sowie den Link zur Onlinebeantragung finden Firmen unter https://www.wirtschaft-in-mittelsachsen.de/service/informationen-fuer-unternehmen-zum-coronavirus.html –> Bereich: Unternehmen –> Frage: Gibt es weitere finanzielle Hilfen zur Bewältigung der Situation – Beratungskosten

Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Aquakultur können auf Liquiditätsprogramm bauen

Betrieben der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft sowie der Fischerei und Aquakultur steht in Sachsen seit heute ein eigenes Hilfsprogramm zu Verfügung. Einzelunternehmer, kleinste, kleine und mittlere Betriebe dieser Branchen können nun Liquiditätshilfen bei der Sächsischen Aufbaubank (SAB) erhalten. Die Hilfe besteht aus zinsgünstigen Darlehen und dient der Liquiditätssicherung bei unverschuldeten wirtschaftlichen Schwierigkeiten aufgrund der Corona-Pandemie. Mögliche Zuwendungsempfänger sind Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 100 Mitarbeitenden und einer Betriebsstätte in Sachsen. Die Darlehenshöhe beträgt mindestens 5.000 Euro und maximal 100.000 Euro. Sie soll dringend notwendige Liquidität über einen Zeitraum von vier Monaten sicherstellen. Die Laufzeit beträgt sechs Jahre, wobei die ersten zwei Jahre tilgungsfrei sind. Gleichzeitig sind Sondertilgungen möglich und keine Sicherheiten gefordert. Der Zinssatz wird circa ein halbes Prozent betragen. Beantragt werden können die Darlehen bis zum 31. August 2020 bei der Sächsischen Aufbaubank (SAB). Damit die Anträge kurzfristig bearbeitet und die Hilfen schnell ausgezahlt werden können, werden die Voraussetzungen anhand von Eigenerklärungen der Antragsteller geprüft. Dieses Hilfsprogramm und die Richtlinie zu den Soforthilfedarlehen des Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit (SMWA) ergänzen sich gegenseitig.