WAPPEN Rosswein-klein

Öffentliche Bekanntmachung über die Neufassung des § 54 SächsStrG

Novellierung Sächsisches Straßengesetz (SächsStrG)

Im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt Nr.19 vom 12. Dezember 2019 wurde die Neufassung des SächsStrG vom 20.08.2019 veröffentlicht.

Wir möchten insbesondere auf die Neuregelung des §54 SächsStrg hinweisen:

Bislang gelten Straßen, welche zum maßgeblichen Stichtag 16.02.1993 öffentlich genutzt wurden, jedoch nicht in das Straßenbestandsverzeichnis der Gemeinde eingetragen sind, weiterhin als öffentliche Straßen im Sinne von §53 Abs. 1 SächsStrG.

Die Beweisführung über die öffentliche Nutzung der betreffenden Straßen zum Stichtag gestaltet sich jedoch zunehmend schwieriger, so dass mit der Neufassung des §54 SächsStrG eine endgültige Rechtsbereinigung angestrebt wird.

Dies bedeutet:

Zum 01.01.2023 verlieren Straßen, Wege und Plätze ihren Status als öffentliche Straße im Sinne von §53 Abs. 1 Satz 1 SächsStrG, wenn sie nicht bis zum Ablauf des 31.12.2022 in das Straßenbestandsverzeichnis der Gemeinde aufgenommen worden sind.

Deshalb folgender Hinweis zur Beachtung:

Wer ein berechtigtes Interesse an der Eintragung von Straßen im Sinne von §53 Abs.1 Satz 1 SächsStrG im Gemeindegebiet der Stadt Roßwein hat, muss dies der Stadtverwaltung Roßwein, Markt 4, 04741 Roßwein bis zum 31.12.2020 schriftlich mitteilen!

V. Lindner
Bürgermeister