Liebe Bürgerinnen und Bürger,

ab dem heutigen Freitag kehren wir zur weiteren Normalität zurück. Ab heute tritt die neue Corona-Schutz-Verordnung des Freistaates Sachsen in Kraft. Diese beinhaltet auch, dass Schulen und Kindereinrichtungen ab Montag wieder geöffnet werden und die Betreuung der Kinder wieder möglich ist. Leider sind mit der Öffnung auch Hygieneverordnungen umzusetzen, welche unsere Eltern vor weitere Hürden stellen wird.

Kitas und Schulen im Primarbereich öffnen

Ein eingeschränkter Regelbetrieb von Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung ist somit ab Montag, d. 18. Mai 2020, wieder möglich. Abweichend davon findet Unterricht für die Schüler der Klassenstufen 4 bis 9 in den Schulen mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung bis einschließlich 1. Juni 2020 nicht statt. Der Betreuungsanspruch gegenüber Kindertagesstätten und der Kindertagespflege besteht im Rahmen der Betreuungsverträge uneingeschränkt. Stehen jedoch Personal oder Räumlichkeiten nicht im erforderlichen Umfang zur Verfügung, kann der Einrichtungsbetrieb durch Verringerung der Betreuungszeiten eingeschränkt werden. Für alle Eltern stehen auf der Homepage der Stadt Roßwein weitere Informationen bereit. Des Weiteren werden alle Eltern durch die Einrichtungen über die spezifischen Regelungen informiert. Für Schüler der Primärstufe der Grund- und Förderschulen (Klassenstufen 1 bis 4), für Schüler der Unterstufe der Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung (Klassenstufen 1 bis 3) findet der Unterricht im Klassenverband statt. Dies gilt auch, wenn ein Mindestabstand von eineinhalb Metern zwischen den Schülern innerhalb des Klassenraums nicht eingehalten werden kann. Der Raum, in dem der Unterricht stattfindet, darf von keiner anderen Person als den Schülern des Klassenverbandes, den unterrichtenden Lehrern oder den dem Klassenverband zugeordneten Betreuungspersonal betreten werden. Eine Pflicht, im Klassenraum während des Unterrichts eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, besteht für die Schüler nicht. Klassenlehrer werden darauf achten, dass der Klassenverband ab der Ankunft der zugehörigen Schüler auf dem Schulgelände und in den Schulgebäuden von anderen Schülergruppen getrennt bleibt. Unterrichtsstunden und Pausenzeiten müssen zeitlich so zueinander versetzt werden, dass Schüler verschiedener Klassenverbände vor und nach dem Unterricht sowie während der Pausen sich nicht zugleich außerhalb der Klassenräume aufhalten. Für Schüler der Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10) und für Schüler der Sekundarstufe II (Jahrgangsstufen 11 und 12) einschließlich der berufsbildenden Schulen, werden im Wechsel von Präsenzunterricht an der Schule und häuslicher Lernzeit unterrichtet. Die nähere Ausgestaltung dieses Wechsel-Modells obliegt der Schulleitung. Wir sind uns sicher, dass mit der Öffnung der Kindereinrichtung eine große Erleichterung der Eltern einhergeht. Jedoch stellen die geänderten Öffnungszeiten, die Bringe- und Hole-Slots für die Kinder und das Separieren der Gruppen und Klassen unsere Eltern vor weitere Probleme und Einschnitte. Oberste Priorität hat bei allen Maßnahmen der Schutz der Gesundheit. Das Gelingen des Gesamtkonzeptes zur Öffnung der Einrichtungen erfordert zwingend die Solidarität, Achtsamkeit und aktive Mitwirkung aller Eltern. Allen Beteiligten muss klar sein: Werden die strikten Begleitregelungen zur Öffnung der Einrichtungen nicht konsequent eingehalten, müssten bei einem kritischen Anstieg der Infektionszahlen die Einrichtungen umgehend wieder geschlossen werden, und das wäre dann zum Schaden aller Beteiligten.

Gaststätten, Hotels, Theater und Kinos dürfen wieder öffnen

Das Sächsische Kabinett hat am 12. Mai 2020 weitere Lockerungen der zur Eindämmung der Corona-Pandemie erlassenen Beschränkungen und Verbote beschlossen. Um die Ausbreitung des Virus Sars-COV-2 weiter einzudämmen, bleibt der Grundsatz der auf ein Mindestmaß zu reduzierenden allgemeinen Kontaktbeschränkungen, das Abstandsgebot von mindestens 1,5 Meter und die für bestimmte Bereiche erlassene Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung auch weiterhin bestehen. Zusätzlich zu den bisherigen Kontaktmöglichkeiten ist künftig auch der Kontakt mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes erlaubt. Neu sind auch Zusammenkünfte der eigenen Kinder im eigenen Wohnbereich mit bis zu drei weiteren Kindern aus der eigenen Klasse beziehungsweise der eigenen festen Kita-Gruppe zum Zweck gemeinsamen Lernens oder geteilter Betreuung. Neben den bereits mit den aktuell geltenden Corona-Schutz-Verordnung erlaubten Lockerungen und Öffnungen sind zudem Gottesdienste, Beerdigungen, Trauerfeiern und Trauungen bei Einhaltung der Abstandsregeln gestattet. Möglich ist der Besuch von Fahr-, Flug- und Bootsschulen einschließlich der Durchführung von Übungsstunden und der praktischen Prüfung. Öffnen können künftig Theater, Musiktheater, Kinos, Konzerthäuser, Konzertveranstaltungsorte, Opernhäuser, sofern ein von der kommunalen Behörde genehmigtes Hygienekonzept vorliegt. Angebote in Literaturhäusern, Kleinkunst, Soziokultur und Gästeführungen sind ebenso möglich. Geöffnet und besucht werden dürfen Einrichtungen für Fachberatungen im sozialen und psychosozialen Bereich, Seniorentreffpunkte und Angebote der Kinder- und Jugendarbeit ohne Übernachtung mit einem mit dem zuständigen Gesundheitsamt abgestimmten Konzept zur Hygiene und professionellen Betreuung. Auch Tanzschulen, Fitness- und Sportstudios, Sportstätten ohne Publikum, Freibäder, Spielbanken, Spielhallen, Wettannahmestellen sowie Freizeit- und Vergnügungsparks dürfen wieder öffnen. Die Nutzung von Sportstätten im Innen- und Außenbereich ohne Publikum ist wieder zulässig, wenn die durch die Allgemeinverfügung vorgegebenen Hygienevorschriften beachtet werden. Gaststätten, Hotels und Pensionen dürfen ab Freitag öffnen ebenso wie Hotels und Beherbergungsbetriebe, wenn Hygiene- und Schutzvorschriften eingehalten werden. Auch der Betrieb von Einzelhandelsgeschäften ist wieder ohne Reduzierung der Verkaufsfläche erlaubt. Bestehen bleibt grundsätzlich das Besuchsverbot für Krankenhäuser, Reha-Kliniken, Alten- und Pflegeheime, Einrichtungen und ambulant betreute Wohngemeinschaften sowie Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen, stationäre Einrichtungen und Wohnstätten der Kinder- und Jugendhilfe. Durch Allgemeinverfügung können weiterhin Ausnahmen von den Besuchsverboten zugelassen und Hygienevorschriften erlassen werden.

Infos unter: www.coronavirus.sachsen.de

Informationen der Agentur für Arbeit

Während die Betriebe in Mittelsachsen intensiv damit beschäftigt sind, die Folgen der Corona-Krise zu bewältigen, lernen die Schülerinnen und Schüler gerade für ihren Abschluss. Die Fachkräfte- und Nachwuchssicherung für Zeiten nach Corona dürfen aber nicht aus den Augen verloren werden. Deshalb sollten die Betriebe auch in der Corona-Krise an ihren Auszubildenden festhalten und spätestens jetzt freie Ausbildungsstellen melden. Die Agentur für Arbeit Freiberg, der Landkreis Mittelsachsen sowie alle Netzwerkpartner stehen gemeinsam für das Bündnis „Allianz für Aus- und Weiterbildung“, denn neben den bisherigen Herausforderungen, wie dem demografischen und strukturellen Wandel, bedarf es besonders in wirtschaftlich schwierigen Zeiten einer gemeinsamen Strategie. Mittelsächsische Unternehmen werden jetzt aktiv angesprochen, um die Ausbildungsbereitschaft zu erhalten und die Ausbildungsvermittlung zu realisieren. Der Fokus liegt dabei auf den diesjährigen Schulabgängern und allen anderen Bewerbern, die für das aktuelle Ausbildungsjahr eine Ausbildungsstelle suchen. Die Berufsberatung der Agentur für Arbeit steht den Jugendlichen wie folgt zur Verfügung: Telefon 03731/489-100 von 8:00 bis 18:00 Uhr

sowie per Mail email hidden; JavaScript is required  Den gemeinsamen Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit Freiberg und des Jobcenter Mittelsachsen erreichen Interessierte unter der Hotline: 0800 4 5555 20.

Corona-Lage (Stand 15. Mai)

Im Landkreis Mittelsachsen sind nunmehr 4 Erkrankte hinzugekommen. Somit registrierte das Gesundheitsamt bisher 255 Erkrankungsfälle – diese verteilen sich auf den Altkreis Döbeln mit 80, den Altkreis Freiberg mit 103 und den Altkreis Mittweida mit 72 Fällen. In Roßwein und den Ortsteilen wurde bisher keine weitere erkrankte Person registriert.

 

Mit freundlichen Grüßen

Veit Lindner
Bürgermeister

 

Roßweiner Gerüstbauer unterstützen Mitarbeiter(-sport) jetzt mit Dienstfahrrädern

Seit 2001 sind Walter Stuber und Dirk Eckart erfolgreiche Unternehmer. Gemeinsam leiten sie die Geschicke der Gemeinhardt Gerüstbau Service GmbH in Roßwein und den Niederlassungen in Braunschweig und Frankfurt/Main. Das beste Gerüst für den besonderen Zweck mit den tollsten Mitarbeitern soll es sein, wenn es nach den beiden Chefs geht.

Um eben diese tollen Mitarbeiter auch längerfristig zu halten, ist man im Hause Gemeinhardt aktiv geworden, indem man die Mitarbeiter aktiv sein lässt. So gibt es auf Wunsch Dienstfahrräder zur privaten Nutzung, die mit 0,5% des Listenpreises versteuert werden, und ab sofort auch einen Fahrrad-Pool für alle.

„Entstanden ist das alles im letzten Sommer, als wir allen unseren Mitarbeitern die Nutzung eines Dienst-PKWs angeboten haben“, verrät Geschäftsführer Dirk Eckart. „Viele waren begeistert, nur einer meinte, dass er lieber ein Fahrrad wolle.“ Und so kam es, dass sich die beiden Geschäftsführer der Gemeinhardt Gerüstbau Service GmbH erstmal mit diesem Thema auseinandersetzen mussten. Neben Besuchen der regionalen Rad-Händler, Kontakten zu Leasing-Firmen und natürlich Gesprächen mit dem eigenen Steuerberater kam man schließlich zum Schluss, dass es keine einheitliche Lösung geben kann. „Manche nutzen das Rad auf dem Weg zur Arbeit und lassen das Auto in der Garage, andere wiederum wollen sich am Wochenende sportlich betätigen und entsprechende Rennräder nutzen“, weiß Geschäftsführer Walter Stuber. Somit kann sich jeder Mitarbeiter das Fahrrad seiner Wahl aussuchen und lässt es vom Unternehmen leasen. Im Rahmen einer Gehaltsumwandlung oder auch mal bei einer anstehenden Lohnerhöhung wird das Rad letztendlich dem Mitarbeiter überlassen. Die private Nutzung ist dann wie beim Auto als geldwerter Vorteil über den Lohn zu versteuern. Allerdings nicht 1% vom Brutto-Listenpreis, sondern nur 0,5% – und dieser ist beim Rad im Normalfall wesentlich niedriger als beim Auto.

Noch ist nicht jeder im Unternehmen auf den Geschmack gekommen. Aber das soll sich ändern, wie Dirk Eckart voraussagt: „Wir hoffen, dass bis zum Jahresende noch eine große Anzahl an Interessenten zusammenkommen wird. Dafür haben wir jetzt zwei Räder als Firmen-Pool geleast, die von allen Mitarbeitern im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit genutzt werden können – sei es für die Fahrt zur Post oder auch mal als kurzen körperlichen Ausgleich insbesondere unserer Büromitarbeiterinnen um eine Runde durchs Gewerbegebiet zu drehen.“

Ohne eine tolle Nahverkehrsanbindung ist es immer schwierig, Mitarbeiter ohne Fahrzeug oder gar ohne Führerschein zu bekommen. „Ein Dienstfahrrad mit Reparatur- und Verschleißkosten inkludiert ist da für unsere Gerüstbauer eine der nachhaltigsten Lösungen und für uns eine weitere Chance, die Kollegen möglichst lange zu halten – oder sogar neue damit dazuzugewinnen“, so Stuber abschließend.

ab 18.05.2020

 

Liebe Eltern,

die lange Zeit des Wartens ist nun vorbei, ab 18. Mai wird der Rechtsanspruch auf Betreuung in den Kindereinrichtungen nicht länger eingeschränkt, unsere Kindereinrichtungen dürfen wieder öffnen. Aber der Alltag in den Kindereinrichtungen wird ein anderer sein als bisher gewohnt. Die Betreuung in den Kindereinrichtungen folgt dem Grundsatz der strikten Trennung von Betreuungsgruppen und der konsequenten Vermeidung des Zusammentreffens von Kindern unterschiedlicher Gruppen im Gebäude und auf den Freiflächen. Die Rückkehr zur bisher gewohnten Kinderbetreuung wird somit noch für lange Zeit ausgesetzt bleiben.

Die Kindereinrichtungen dürfen nur unter der Maßgabe geöffnet werden, dass Infektionsketten zurückverfolgt werden können, und dass es zu einer strikten Zuordnung der Betreuungsgruppen kommt. Die Rückverfolgung von Infektionsketten muss in den Kindereinrichtungen jederzeit gewährleistet sein.

Um die vorgegebenen Anforderungen in der Einrichtung umsetzen zu können, haben die Kindereinrichtungen individuelle Festlegungen und Konzepte für die jeweilige Einrichtung und Gruppe getroffen. Diese Festlegungen werden Ihnen durch die Kindereinrichtungen direkt übermittelt.

Den Handlungsanweisungen der Einrichtung ist bitte dringend Folge zu leisten. So werden Bringe- und Abholzonen für die Übergabe der Kinder eingerichtet, die Eltern dürfen die Einrichtungen nicht betreten und müssen Mundschutz tragen. Des Weiteren wird es zu Änderungen der Betreuungszeiten und Bringe- bzw. Abholzeiten kommen.

Oberste Priorität hat der Schutz der Gesundheit. Das Gelingen des Gesamtkonzeptes zur Öffnung der Einrichtungen erfordert zwingend die Solidarität, Achtsamkeit und aktive Mitwirkung aller Eltern. Allen Beteiligten muss klar sein: Werden die strikten Begleitregelungen zur Öffnung der Einrichtungen nicht konsequent eingehalten, müssten bei einem kritischen Anstieg der Infektionszahlen die Einrichtungen umgehend wieder geschlossen werden. So werden Eltern aktenkundig darüber belehrt, dass Kinder mit Krankheitsanzeichen von COVID-19 nicht in die Betreuung gebracht werden dürfen.

Die Eltern versichern täglich vor Beginn der Betreuung in schriftlicher Form, dass keine allgemeinen Krankheitssymptome der Kinder, insbesondere Husten und erhöhte Körpertemperatur, vorliegen. Dieses Vorgehen ist Teil des neuen Übergaberituals in der Kindertagesbetreuung Die Auskunft muss auch den diesbezüglichen Gesundheits-zustand aller Mitglieder des Hausstandes einbeziehen. Kinder mit Vorerkrankungen, deren Krankheitssymptome einer Virusinfektion ähnlich sein können (z. B. Heuschnupfen), weisen die Unbedenklichkeit mit einem ärztlichen Attest nach. Sofern Kosten entstehen, sind diese von den Eltern zu tragen. Sollte die tägliche Bestätigung der Eltern nicht vorliegen, sind die Einrichtungen angehalten, die Aufnahme des jeweiligen Kindes zu verweigern. Die Vordrucke der Bestätigung werden den Eltern durch die Einrichtungen ausgereicht.

Wir bitten für alle angeführten Maßnahmen um Ihr Verständnis. Wir hoffen, dass trotz erhöhten Aufwandes für alle Beteiligten mit den jetzt gelockerten Maßnahmen zur Kinderbetreuung auch wieder eine gewisse Normalität im Tagesablauf der Kinder und in den Familie einziehen kann. Für weitere Fragen stehen Ihnen gern die Leiterinnen der Einrichtungen sowie das Hauptamt unter 34322/46610 oder email hidden; JavaScript is required zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

V. Lindner
Bürgermeister

 

Am Freitag, dem 08. Mai 2020, gedachten der Bürgermeister, die stellvertretenden Bürgermeister Hubert Paßehr und Peter Krause sowie die Stadträte Bernd Handschack, Erwin Weist, Uwe Hachmann und Daniel Müller der Opfer des 2. Weltkrieges.

Bürgermeister Lindner erinnerte in seiner Ansprache an die Ereignisse vor 75 Jahren und die Beendigung des 2. Weltkrieges durch die bedingungslose Kapitulation des Naziregimes .

Lindner führte weiter aus, dass wir am 8. Mai insbesondere der sechs Millionen Juden gedenken, welche in den deutschen Konzentrationslagern ermordet wurden und der über 60 Millionen Menschen, welche durch die Kriegshandlungen der NS Diktatur ums Leben kamen. Ganz besonders gedenke man den russischen Soldaten, welche auf dem Friedhof an der Bergstraße liegen. Lindner ermahnte, dass gerade in der jetzigen Zeit die Menschen wieder anfangen, das Geschehene bzw. die Geschichte zu vergessen und sich gegenwärtig Parallelen aufzeigen, welche einst zum Erstarken der Nationalsozialisten führten und im katastrophalen Krieg endeten. Aus diesem Grund sei es wichtig, dass der 8. Mai jetzt und zukünftig an die Ereignisse und Verbrechen durch des Naziregimes erinnere und die Menschen vor den Rattenfängern der neu erstarkten Naziideologen gewahrt und ihnen noch rechtzeitig die Augen geöffnet werden.

Der stellvertretende Bürgermeister Peter Krause erinnerte in seiner Rede daran, dass am 8. Mai 1945 in Europa nicht nur ein fast sechsjähriger Krieg, der von Deutschland ausging und Millionen von Toten forderte, beendet wurde, sondern dass auch das 12-jährige faschistische Terrorregime in Deutschland und den besetzten Ländern besiegt wurde.

Ein Terrorregime also, das so konsequent wie unmenschlich auf das Schlimmste unzählige Menschen aus unterschiedlichsten Gründen – ob Herkunft, Weltanschauung, Religionszugehörigkeit oder wegen körperlicher Beeinträchtigungen – verfolgte, verschleppte und ermordete.

Peter Krause hob hervor, dass uns alle die aktuellen Entwicklungen in unserer Gesellschaft sehr besorgen. Die Lehre des 8. Mais 1945 war, ist und bleibt, dass von Deutschland nie wieder Krieg ausgehen darf. Dazu gehört auch, dass keiner in diesem Land vom Tod und Leid anderer profitieren darf.

Wir treten ein für ein friedliches Deutschland – umzingelt von Freunden.

Für uns ist und bleibt der 8. Mai 1945 der Tag der Befreiung, der Tag des Sieges über die Unmenschlichkeit.

 

Am Freitag, den 15. Mai 2020, tritt die neue Sächsische Verordnung zum Schutz vor dem Coronavirus in Kraft. In der Verordnung ist geregelt, dass die Freibäder mit einem noch mit der Behörde abzustimmenden Hygienekonzept öffnen dürfen.

Die Mitarbeiter des Freibades hatten sich in den zurückliegenden Wochen schon mit der Erstellung eines Hygienekonzeptes beschäftigt und sehen nun optimistisch in die Freibadsaison 2020. Die technischen Vorbereitungen wurden abgeschlossen, die Becken sind gefüllt. Die Inbetriebnahme und die Beckenwasserbeprobung stehen noch aus, und das Hygienekonzept muss durch das Gesundheitsamt noch bestätig werden.

Die Stadt Roßwein geht davon aus, dass das Freibad Wolfstal spätestens am 5. Juni geöffnet werden kann. Dabei ist aber mit einer Verringerung der Gästezahl und mit einigen Einschränkungen in der Nutzung des Spielplatzes zu rechnen. Wir freuen uns auf ihren Besuch in unserem schönen Freibad.

 

Novellierung Sächsisches Straßengesetz (SächsStrG)

Im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt Nr.19 vom 12.Dezember 2019 wurde die Neufassung des SächsStrG vom 20.08.2019 veröffentlicht.

Wir möchten insbesondere auf die Neuregelung des §54 SächsStrg hinweisen:

Bislang gelten Straßen, welche zum maßgeblichen Stichtag 16.02.1993 öffentlich genutzt wurden, jedoch nicht in das Straßenbestandsverzeichnis der Gemeinde eingetragen sind, weiterhin als öffentliche Straßen im Sinne von §53 Abs. 1 SächsStrG.

Die Beweisführung über die öffentliche Nutzung der betreffenden Straßen zum Stichtag gestaltet sich jedoch zunehmend schwieriger, so dass mit der Neufassung des §54  SächsStrG eine endgültige Rechtsbereinigung angestrebt wird.

Dies bedeutet:

Zum 01.01.2023 verlieren Straßen, Wege und Plätze ihren Status als öffentliche Straße im Sinne von §53 Abs. 1 Satz 1 SächsStrG, wenn sie nicht bis zum Ablauf des 31.12.2022 in das Straßenbestandsverzeichnis der Gemeinde aufgenommen worden sind.

Deshalb folgender Hinweis zur Beachtung:

Wer ein berechtigtes Interesse an der Eintragung von Straßen im Sinne von §53 Abs.1 Satz 1 SächsStrG im Gemeindegebiet der Stadt Roßwein hat, muss dies der Stadtverwaltung Roßwein, Markt 4, 04741 Roßwein bis zum 31.12.2020 schriftlich mitteilen!

V. Lindner
Bürgermeister

 

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

am Freitag den 15. Mai bzw. am Montag den 18. Mai tritt die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung in Kraft.

Sehr erfreulich ist nunmehr, dass Gastronomieeinrichtungen und Hotelbetriebe wieder öffnen dürfen.

Jeder Bürger ist weiterhin angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen außer den Angehörigen des eigenen Hausstands, der Partnerin oder dem Partner, sowie den Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, und mit einer weiteren nicht im Hausstand lebenden Person und deren Partnerin oder ihres Partners, auf ein Minimum zu reduzieren.  Es wird dringend empfohlen, im öffentlichen Raum und insbesondere bei Kontakt mit Risikopersonen eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen, um für sich und andere das Risiko von Infektionen zu reduzieren. Dazu gehören auch regelmäßige Händehygiene und die Vermeidung des Hand-Gesichts-Kontaktes. Eltern und Sorgeberechtigte sollen dafür Sorge tragen, dass ihre Kinder oder Schutzbefohlenen diese Empfehlungen auch einhalten, sofern diese dazu in der Lage sind. Wo immer möglich ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern einzuhalten.

Diese Grundsätze gelten für alle Lebensbereiche, insbesondere auch für Arbeitsstätten.

Wer darf nun öffnen?

Der Betrieb von Gastronomiebetrieben ist nun wieder erlaubt. Der Betrieb von Hotels- und Beherbergungsstätten sowie die Nutzung von Ferienwohnungen und -häusern und Wohnmobilen sowie Campingplätzen ist gestattet, wenn die Regelungen jeweiligen Hygieneregelungen eingehalten werden.

Öffnen dürfen alle Geschäfte und Betriebe. Entgegen der bisherigen Regelung ist hier eine Reduzierung der Gesamtverkaufsfläche mit Absperrungen oder ähnliche Maßnahmen nunmehr nicht mehr notwendig.

Auch der Betrieb von Einkaufszentren ist mit Hygieneauflagen erlaub. Des Weiteren dürfen Gedenkstätten, Bibliotheken, Archiven, Museen, Ausstellungen, Galerien, Ausstellungshäuser und Außenanlagen von Tierparks, Botanischen sowie Zoologischen Gärten wieder öffnen.

Bereits erfreulich für alle Kinder und Eltern war ja die Öffnung der Spielplätze. Ab Montag 18. Mai kommt nun der Wegfall der Notbetreuung in den Kindergärten und Schulen hinzu. Es besteht ab 18. Mai wieder Schulpflicht und die Kindergärten stehen wieder allen Kindern offen. Die genaue Voraussetzungen und den Ablauf der Kinderbetreuung veröffentlichen wir in den kommenden Tagen auf der Homepage der Stadt und informieren im Rahmen dieser up-date Informationen.   Zwar sind auch hier umfangreiche  Hygieneanforderungen die Grundvoraussetzung für eine Öffnung, jedoch dürfte dieser Schritt eine große Erleichterung für die Eltern und Kinder darstellen.

Des Weiteren dürfen nunmehr Tanzschulen, Fitness- und Sportstudios mit Hygieneauflagen öffnen.  Auch dürfen endlich wieder Sportstätten (Innen- und Außenbereich) öffnen, wenn die durch Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vorgegebenen Hygienevorschriften beachtet werden,

Spielbanken, Spielhallen Wettannahmestellen und ähnlichen Unternehmen sowie Freizeit- und Vergnügungsparks öffnen auch wieder .

Was ist weiterhin untersagt? 

Alle Veranstaltungen, Versammlungen und sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen sind untersagt. Dies gilt auch für Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sowie die Zusammenkünfte in Vereinen. Des Weiteren sind das Öffnen folgender Einrichtungen oder Angebote für den Publikumsverkehr nicht zulässig:

  1. Wellnesszentren und -bereiche, Badeanstalten, Saunas und Dampfbäder,
  2. Messen, Spezialmärkte,
  3. Volksfeste, Jahrmärkte, Diskotheken, Clubs, Musikclubs, Prostitutionsstätten, Prostitutionsveranstaltungen, Prostitutionsvermittlung,
  4. Reisebusreisen.

Gibt es hierbei zulässige Ausnahmen

Ja- Ausgenommen sind  z.B.  Veranstaltungen der kommunalen Vertretungskörperschaften sowie der Behörden, Gerichte, Staatsanwaltschaften oder anderer Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen und Veranstaltungen, die der Versorgung oder der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung dienen. Zusammenkünfte, welche der Ausübung beruflicher Tätigkeiten sowie die Wahrnehmung und Vorbereitung von Prüfungen und Betreuungsleistungen notwendig sind. Zusammenkünfte von nicht mehr als fünf Personen zur Begleitung Sterbender und bei Beerdigungen, Trauerfeiern und Trauungen.

Gottesdienste sind wieder gestattet, wenn sie die Hygienevorschriften sowie die Abstandsregeln einhalten. Ausgenommen sind auch ortsfeste Versammlungen unter freiem Himmel mit einer maximalen Teilnehmerzahl von 50 Besuchern und einer zeitlichen Begrenzung auf 60 Minuten. Zusätzliche Auflagen sind hierbei zu beachten.

Kann es wieder verschärfende Maßnahmen geben?

Ja, die Landkreise und Kreisfreien Städte haben Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens vorzunehmen, wenn 50 bestätigte Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen auftreten (Gebiete mit erhöhtem Infektionsrisiko). Für den Fall eines konkret räumlich begrenzten Anstiegs der Infektionszahlen (hot spot) sind bereichsspezifische Maßnahmen ausreichend. Der Vollzug des Infektionsschutzgesetzes bleibt unberührt. Für Gebiete mit einem erhöhten Infektionsrisiko, die sich über mehr als einen Landkreis oder mehr als einer Kreisfreien Stadt erstrecken, kann das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt durch Allgemeinverfügung verschärfende Maßnahmen bestimmen.

Geltungsdauer der Verordnung

Die neue Verordnung tritt spätestens ab 18. Mai in Kraft und am 5. Juni 2020 außer Kraft.

 

Corona-Lage (Stand 11. Mai)

Im Landkreis Mittelsachsen sind seit dem 30 April keine weiteren Infizierten hinzugekommen. Somit registrierte das Gesundheitsamt bisher 251 Erkrankungsfälle – diese verteilen sich auf den Altkreis Döbeln mit 79, den Altkreis Freiberg mit 101 und den Altkreis Mittweida mit 71 Fällen. In Roßwein und den Ortsteilen wurde bisher nur eine (Anfang April)  erkrankte Person registriert. Die Zahl der Todesfälle hat sich im Landkreis auf sieben erhöht.

 

Mit freundlichen Grüßen

Veit Lindner
Bürgermeister

 

Jeder Bürger ist weiterhin angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen außer den Angehörigen des eigenen Hausstands, der Partnerin oder dem Partner, sowie den Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, und mit einer weiteren nicht im Hausstand lebenden Person und deren Partnerin oder ihres Partners, gestattet.  Es wird dringend empfohlen, im öffentlichen Raum und insbesondere bei Kontakt mit Risikopersonen eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen, um für sich und andere das Risiko von Infektionen zu reduzieren. Dazu gehören auch regelmäßige Händehygiene und die Vermeidung des Hand-Gesichts-Kontaktes. Eltern und Sorgeberechtigte sollen dafür Sorge tragen, dass ihre Kinder oder Schutzbefohlenen diese Empfehlungen auch einhalten, sofern diese dazu in der Lage sind. Wo immer möglich ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern einzuhalten.

Diese Grundsätze gelten für alle Lebensbereiche, insbesondere auch für Arbeitsstätten.

Kontaktbeschränkung bleibt, Mund-Nasen-Bedeckungspflicht beleibt bestehen und wird ausgeweitet
Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist ausschließlich alleine und mit Angehörigen des eigenen Hausstandes, in Begleitung der Partnerin oder des Partners, sowie mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, und mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes gestattet

Im öffentlichen Raum ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern außer zu den in Absatz 1 genannten Personen einzuhalten.

Ausgangsbeschränkungen fallen weg
Wesentliche Lockerungen der bisherigen Maßnahmen sind der Wegfall der Ausgangsbeschränkungen. Um eine weiträumige Ausbreitung des Virus zu reduzieren, bleiben die Bürgerinnen und Bürger aufgefordert, auf private Reisen, Ausflüge und Besuche – auch von Verwandten – zu verzichten. Das gilt auch für überregionale tages-touristische Ausflüge.

Wer darf öffnen?
Der Betrieb von Gastronomiebetrieben ist nun wieder erlaubt. Der Betrieb von Hotels- und Beherbergungsstätten sowie die Nutzung von Ferienwohnungen und -häusern und Wohnmobilen sowie Campingplätzen ist gestattet, wenn die Regelungen jeweiligen Hygieneregelungen eingehalten werden.

Öffnen dürfen alle Geschäfte und Betriebe. Entgegen der bisherigen Regelung ist hier eine Reduzierung der Gesamtverkaufsfläche mit Absperrungen oder ähnliche Maßnahmen nunmehr nicht mehr notwendig.

Auch der Betrieb von Einkaufszentren ist mit Hygieneauflagen erlaub. Des Weiteren dürfen Gedenkstätten, Bibliotheken, Archiven, Museen, Ausstellungen, Galerien, Ausstellungshäuser und Außenanlagen von Tierparks, Botanischen sowie Zoologischen Gärten wieder öffnen.

Erfreulich für alle Kinder und Eltern dürfte die Öffnung der Spielplätze sein. Zwar sind auch hier Hygieneanforderungen die Grundvoraussetzung für eine Öffnung, jedoch ist die Öffnung der Spielplätze eine große Erleichterung für die Eltern und Kinder.

Des Weiteren dürfen  Bildungseinrichtungen, Fahrschulen sowie Bildungszentren der beruflichen Aus- und Weiterbildung,  Hochschulen und der Berufsakademie,  Ausbildungseinrichtungen der Behörden, Kindertagespflegestellen,  Handwerksbetriebe und Einrichtungen des Gesundheitswesens öffnen.

Des Weiteren dürfen nunmehr Tanzschulen, Fitness- und Sportstudios mit Hygieneauflagen öffnen.  Auch dürfen endlich wieder Sportstätten (Innen- und Außenbereich) öffnen, wenn die durch Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vorgegebenen Hygienevorschriften beachtet werden,

Spielbanken, Spielhallen Wettannahmestellen und ähnlichen Unternehmen sowie Freizeit- und Vergnügungsparks öffnen auch wieder

Was ist weiterhin untersagt?
Alle Veranstaltungen, Versammlungen und sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen sind untersagt. Dies gilt auch für Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sowie die Zusammenkünfte in Vereinen. Des Weiteren sind das Öffnen folgender Einrichtungen oder Angebote für den Publikumsverkehr nicht zulässig.

 Wellnesszentren und -bereiche, Badeanstalten, Saunas und Dampfbäder,

  1. Messen, Spezialmärkte,
  2. Volksfeste, Jahrmärkte, Diskotheken, Clubs, Musikclubs, Prostitutionsstätten, Prostitutionsveranstaltungen, Prostitutionsvermittlung,
  3. Reisebusreisen.

Gibt es hierbei zulässige Ausnahmen ?
 Ja- Ausgenommen sind  z.B.  Veranstaltungen der kommunalen Vertretungskörperschaften sowie der Behörden, Gerichte, Staatsanwaltschaften oder anderer Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen und Veranstaltungen, die der Versorgung oder der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung dienen. Zusammenkünfte, welche der Ausübung beruflicher Tätigkeiten sowie die Wahrnehmung und Vorbereitung von Prüfungen und Betreuungsleistungen notwendig sind. Zusammenkünfte von nicht mehr als fünf Personen zur Begleitung Sterbender und bei Beerdigungen, Trauerfeiern und Trauungen.

Gottesdienste sind wieder gestattet, wenn sie die Hygienevorschriften sowie die Abstandsregeln einhalten. Ausgenommen sind auch ortsfeste Versammlungen unter freiem Himmel mit einer maximalen Teilnehmerzahl von 50 Besuchern und einer zeitlichen Begrenzung auf 60 Minuten. Zusätzliche Auflagen sind hierbei zu beachten.

Kann es wieder verschärfende Maßnahmen geben?
Ja, die Landkreise und Kreisfreien Städte haben Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens vorzunehmen, wenn 50 bestätigte Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen auftreten (Gebiete mit erhöhtem Infektionsrisiko). Für den Fall eines konkret räumlich begrenzten Anstiegs der Infektionszahlen (hot spot) sind bereichsspezifische Maßnahmen ausreichend. Der Vollzug des Infektionsschutzgesetzes bleibt unberührt. Für Gebiete mit einem erhöhten Infektionsrisiko, die sich über mehr als einen Landkreis oder mehr als einer Kreisfreien Stadt erstrecken, kann das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt durch Allgemeinverfügung verschärfende Maßnahmen bestimmen

Geltungsdauer der Verordnung
Die neue Verordnung tritt spätestens ab 18. Mai in Kraft und am 5. Juni 2020 außer Kraft.

PDF: Verordnung vom 12. Mai 2020 des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19

 

Wie der DRK Kreisverband Döbeln-Hainichen e.V. mitteilt, werden die Altkleidersammelcontainer ab der KW 20 vorübergehend eingezogen. Auf Grund  der derzeitigen Grenzschließungen durch die Corona-Pandemie sind sämtliche Verwertungswege zusammengebrochen. Um durch überfüllte Altkleidercontainer und somit verschmutzte Sammelstellen nicht den Unmut der Städte und Bürger auf sich zu ziehen, sah sich der Kreisverband des Deutschen Roten Kreuzes nunmehr zu dieser Maßnahme veranlasst. Die Container sollen schnellstmöglich wieder zur Verfügung gestellt werden, wenn die Verwertungswege wieder uneingeschränkt möglich sind. Eine Entspannung der Lage wird in der zweiten Jahreshälfte erwartet.

Wir bitten unsere Einwohner, die möglichen Altkleider bis zur Neuaufstellung der Container im eigenen Hausstand zu lagern oder über den Wertstoffhof Hohenlauft zu entsorgen.

Am Mittwoch, dem 29.04.2020, veranstalteten das Bürgerhaus und das Jugendhaus Roßwein gemeinsam eine kleine Schnitzeljagd durch die Stadt. Insgesamt konnten 15 Kinder daran teilnehmen. Intention war eigentlich, Schülern und Schülerinnen bis zur 7. Klasse eine kleine Abwechslung zum Corona-Alltag und dem schulischen Aufgabenberg zu Hause anzubieten. In kürzester Zeit und mit ehrenamtlicher Unterstützung wurden Saatkugeln und Mund- und Nasenbedeckungen  hergestellt, Gutscheine und Preise organisiert, eine Route, Rätsel und Aufgaben für die Teilnehmer ersonnen und überlegt, wie die Kontaktbeschränkungen trotzdem eingehalten werden können. Die Bekanntgabe über Facebook und Zeitungen lief über das vorhergehende Wochenende und am Montag war die Anmeldeliste voll. Vor allem Kinder mit ihren Familien nutzten das Angebot und die Eltern waren darüber genauso glücklich. Viertelstündlich voneinander getrennt wurden die Familien und Zweiergrüppchen von Bürgerhausmitarbeiterin Astrid Sommer auf die Jagd geschickt, ausgestattet mit Masken, Müsliriegel und dem ersten Hinweis.

Die Anzahl von Laternen, Merkmale an Gebäuden und versteckte Hinweise am Bibliotheksfenster oder in den Schaufenstern von Geschäften machten die kleine Schnitzeljagd für die Kinder erlebnisreich. Ein weiteres Highlight war dann das Eingraben und Angießen von Saatkugeln am Muldenufer auf der Uferstraße in Höhe des neuen Spielplatzes.

 

Dort warteten Franziska Riedel vom Bürgerhaus und Mine vom Jugendhaus mit Spaten und großen Wasserkanistern, welche vom Stadtbauhof zur Verfügung gestellt wurden. Nach dem Versenken der Saatkugeln gab es nun den letzten Hinweis in Form einer kleinen Straßenkarte, welcher zum Jugendhaus führte. Hier erhielten die Teilnehmer von der Sozialarbeiterin Nicole Schröder und ihrer Helferin Luna einen süßen Mitmachpreis. Nicht nur die Kids waren glücklich über diese gelungene Abwechslung. Jetzt bleibt nur noch für die Bürgerhausmitarbeiterinnen, die gebastelten Blumengrüße der Teilnehmer ins Seniorenpflegeheim Berta Börner zu bringen. Das war nämlich die Einstiegsaufgabe: ein Bastelauftrag, welche sie einen Tag zuvor im Bürgerhaus abholen und zu Hause basteln durften.

Wir möchten uns bei allen Helfern und Mitmachern bedanken und freuen uns auf ein nächstes Mal.

 

 

Seit 1994 wird der jährlich zu Beginn der Sommerferien in Sachsen stattfindende Historische Besiedlungszug im Rahmen des Mittelsächsischen Kultursommers durchgeführt.

Hierbei handelt sich um ein in Deutschland einmaliges mittelalterliches Spektakel mit hohem Schauwert für Teilnehmer und Gäste, in dessen Rahmen etwa 180 Siedler mit 15 bis 17 Planwagen, ca. 45 Pferden, einem Eselgespann, Ziegen, Hunden und manch anderem Getier über neun Tage losziehen, beinahe jeden Tag an einem anderen Ort rasten, dort  in Zelten an einer Wagenburg übernachten und so an die Besiedlung des Erzgebirgsvorlandes vor etwa 865 Jahren gemäß historischer Überlieferungen erinnern.

Der historische Hintergrund besteht in der unter Otto dem Reichen von Wettin – Markgraf zu Meißen – erfolgten Besiedlung mit Bauern aus Thüringen, Franken, Niedersachsen sowie aus flämischen Landen, die er dazu herbeirief.

Der 27. Historische Besiedlungszug, geplant vom 18. bis 26. Juli 2020, wird – ähnlich anderer kultureller Veranstaltungen wie auch des Tages der Sachsen in Aue-Bad Schlema – um ein Jahr verschoben in die erste Ferienwoche 2021. Somit soll der 27. Historische Besiedlungszug am 24. Juli 2021 in Frankenberg/ Sachsenburg beginnen und am 25.7. in Köthensdorf am Ortsende nach Taura, am 26.7. in Wechselburg an der Mulde „unter den Eichen, am 27. und 28.7. in Altgeringswalde auf dem Festplatz, am 29.7. in Grünlichtenberg am Ortsende zum Nonnenwald, am 30.7. in Roßwein am Bahnhof Gleisberg und am 31.7. in Bräunsdorf neben dem Sportplatz gastieren, um am 1.8. wieder in Sachsenburg zu enden.

Die gastfreundliche Aufnahme findet somit am 30. Juli 2021 in Roßwein am Bahnhof Gleisberg statt.