Informationen aus dem Bürgermeisteramt
– Hinweis an alle Hundebesitzer
Gemäß § 12 der Hundesteuersatzung der Stadt Roßwein hat jeder Hundebesitzer die Pflicht,
innerhalb von 2 Wochen nach dem Beginn des Haltens eines Hundes oder nachdem er das
steuerbare Alter von 3 Monaten erreicht hat, dies der Gemeinde anzuzeigen. Bei Kontrollen wurde bereits festgestellt, dass in der Stadt, und vor allem in den umliegenden Ortsteilen, Hunde ohne Anmeldung gehalten werden.
Deshalb bitten wir jeden Hundebesitzer, zu prüfen, ob sein Hund nach den Regularien der Hundesteuersatzung der Stadt Roßwein angemeldet ist.
Bei Anmeldung bis zum 01.10.2024 werden keine nachträglichen Forderungen erhoben.
Ab dem 02.10.2024 wird verstärkt kontrolliert, dann ist die komplette Hundesteuer rückwirkend zu
entrichten.
Wir weisen ebenfalls darauf hin, dass die Hundemarke stets als Nachweis für die Anmeldung mitzuführen ist.
M. Neubert
i. V. Bürgermeister
– Hinweis der Stadtverwaltung zum Thema Feuerwerk
Wiederholt werden im Stadtgebiet Feuerwerke jeglicher Art wider den gesetzlichen Regelungen unserer Polizeiverordnung abgefeuert. Wir weisen ausdrücklich auf die Einhaltung der Gesetzlichkeiten hin. In der aktuellen Polizeiverordnung der Stadt Roßwein vom 08.09.2023 finden sich folgende Festlegungen:
§ 15 Feuerwerke
(1) Außer am 31. Dezember und am 1. Januar muss ein Feuerwerk spätestens um 22:00 Uhr beendet sein. Feuerwerke dürfen nicht vom 1. März bis 31. August stattfinden. Satz 1 und 2 gilt nicht für Feuerwerke, die von einem bestellten Pyrotechniker durchgeführt werden. Der Abschussort muss sich in mindestens 150 m Abstand zu Feldgehölzen, Wäldern, Weiden und Forsten sowie Biotopen und Parks befinden, und es darf nicht in deren Richtung geschossen werden.
(2) Die Durchführung eines Feuerwerkes, welches nicht durch einen bestellten Pyrotechniker durchgeführt wird, ist mit Ausnahme vom 31. Dezember und 01. Januar erlaubnispflichtig. Die Erteilung einer Erlaubnis zum Starten eines Feuerwerkes, welches nicht durch einen bestellten Pyrotechniker durchgeführt wird, ist zwei Wochen vorher bei der Stadt Roßwein unter Angabe von Ort, Tag, Zeit, und Anlass sowie Name des Verantwortlichen schriftlich zu beantragen. Diese Erlaubnis kann nur bei außergewöhnlichen Ereignissen, beispielsweise runden Geburtstagen, Hochzeiten, besonderen Vereinsjubiläen oder Ähnlichem, erteilt werden.
(3) Auch wenn das Feuerwerk von einem bestellten Pyrotechniker durchgeführt wird, muss dieses Feuerwerk vom Auftraggeber des Feuerwerks mit Angabe des Ortes und der Dauer im Hauptamt der Stadtverwaltung Roßwein angezeigt werden.
(4) Abs. 1 bis 3 gilt nicht für Feuerwerke der Kategorie 1, beispielsweise Jugendfeuerwerk, Party- und Scherzartikel, Tischfeuerwerke, Wunderkerzen.
M. Neubert
i. V. Bürgermeister