Vom Montag, d. 22.02. bis Dienstag, d. 23.02.2021 ist der Abzweig in Wettersdorf Richtung Gertitzsch voll gesperrt. Der Grund dafür sind Baumfällarbeiten, welche bei der letzten Vollsperrung witterungsbedingt nicht fertiggestellt werden konnten.

Umleitungen sind ausgeschildert.

Ab Mittwoch (17.2.2021) ist die sogenannte nächtliche Ausgangssperre und die sogenannte 15-Kilometer aufgehoben. Die entsprechende Allgemeinverfügung wurde heute erlassen. Damit kann die häusliche Unterkunft in der Zeit von 22 bis 6 Uhr beispielsweise für Besuche bei einer weiteren nicht zum Hausstand gehörenden Person verlassen werden. Ebenso gilt für Versorgungsgänge, Individualsport oder Bewegung im Freien nicht mehr die Regel, dass diese im Umkreis von 15 Kilometer vom Wohnbereich oder der Unterkunft erfolgen kann. Die neue Allgemeinverfügung regelt auch den Konsum von Alkohol, für den eine extra Verfügung bestand. Hierbei ändert sich nichts: Der Konsum von Alkohol in vielen Bereichen der Öffentlichkeit bleibt untersagt. Innerorts gilt in der Öffentlichkeit deshalb weiterhin ein Alkoholverbot. Auch außerorts ist an Bahnhöfen und Parkplätzen sowie im Umkreis von Sitzmöglichkeiten und Bushaltestellen der Konsum von Alkohol in der Öffentlichkeit untersagt.

 

Fragen zur Impfung werden an der sachsenweiten Hotline unter der 0800 0899 089 von Montag bis Sonntag zwischen 8 und 20 Uhr beantwortet. Über diese Telefonnummer können auch Termine gebucht werden. Dies geht auch über die Internetseite www.sachsen.impfterminvergabe.de. Es werden immer nur so viele Termine vereinbart, wie auch Impfstoff ankommt oder zumindest fest zugesagt ist. Das teilte das Sächsische Sozialministerium mit. Impfdosen für die Zweitimpfung werden mit der Impfstofflieferung sofort zurückgelegt. Eine Ausnahme stellt der Impfstoff von AstraZeneca dar, der aufgrund seiner Beschaffenheit flexiblere Termine für die Zweitimpfung ermöglicht und daher mit Eintreffen vollständig für die Impfkampagne zur Verfügung steht. Zusätzlich werden immer wiederkehrend einzelne sehr kurzfristige Termine ins Buchungssystem eingepflegt. Eine Auswahl des Impfstoffes ist nicht möglich. Welcher Impfstoff für die Erst- und Zweitimpfung vorgesehen ist, wird dem Kunden auf der Terminbescheinigung aufgezeigt. Natürlich liegt die letztendliche Entscheidung dazu beim ärztlichen Personal im Impfzentrum im Rahmen der Impftauglichkeitsuntersuchung. Termine über die Hotline können nur frühestens fünf Tage im Voraus vergeben werden, weil die Unterlagen per Brief an die Kunden versendet werden. Personen, die sich online einen Termin buchen, erhalten ihre Unterlagen zum selbst ausdrucken per E-Mail. Paarbuchungen: Sowohl über die Hotline wie auch das Onlineportal sind Paarbuchungen möglich. Dafür müssen sich aber beide Personen registriert haben und in die aktuell höchste Priorisierungsgruppe 1 gehören, wie die über 80-Jährigen.

 

Nach den Abstimmungen zwischen der Bundesregierung, Sachsen und Bayern ändert der Freistaat Sachsen seine Quarantäne-Verordnung und führt weitere Ausnahmen für einen engen Kreis systemrelevanter Berufspendler aus Virusvarianten-Gebieten ein. Ausnahmen von der Pflicht zur 14-tägigen häuslichen Quarantäne gelten bei Einreisenden aus einem Virusvarianten-Gebiet in Sachsen künftig zusätzlich für:

  • Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren.
  • Beschäftigte in der Wasser- und Energieversorgung, Abwasserentsorgung und Abfallwirtschaft, im Transport- und Verkehrswesen, im Apothekenwesen, in der Pharmawirtschaft, im Bestattungswesen, in der  Ernährungswirtschaft sowie in der Informationstechnik, im Telekommunikationswesen und in Laboren medizinischer Einrichtungen. Voraussetzung ist die tägliche Testung auf das Coronavirus SARS-CoV-2. Diese  Ausnahmen gelten nur für Beschäftigte, wenn deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit dieser Betriebe unverzichtbar ist und dies durch eine amtliche Bescheinigung der zuständigen  kommunalen Behörde (Landkreise) nachgewiesen wird. Bis Donnerstag, 18. Februar 2021, 24 Uhr, gilt eine Übergangsfrist. Eine entsprechende Glaubhaftmachung ist durch Vorlage eines Arbeitsvertrages möglich.

Darüber hinaus sind Personen von der Quarantäne-Pflicht ausgenommen, die aus dringenden humanitären Gründen einreisen. Von dieser Ausnahme sind umfasst:

  • Verwandte 1. Grades bei einem Todesfall;
  • Einreise zur Geburt des eigenen Kindes;
  • Zwei Verwandte 1. oder 2. Grades bei Ausfall sämtlicher Sorgeberechtigten;
  • Einreise zur zwingenden medizinische Behandlung;
  • Einzelfallaufnahme aus humanitären Gründen bei Gefahr für Leib oder Leben (§ 22 Satz 1, 2. Alternative AufenthG).

Dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Voraussetzung ist eine tägliche Testung.

Wie bereits bisher geregelt, sind von der 14-tägigen Quarantänepflicht zudem ausgenommen:

  • Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegewesens (unter anderem Krankenhäuser, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen), wenn sie sich täglich auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen lassen.
  • Beschäftigte in Betrieben der Nutztierhaltung, die zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit dieser Betriebe unverzichtbar sind, wenn sie sich täglich auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus  SARS-CoV-2 testen lassen.
  • Durchreisende, die ohne Aufenthalt den Freistaat durchreisen
  • Transportpersonal wie Lkw-Fahrer

 

Die Beschäftigten in Pflege/Gesundheitswesen und Nutztierhaltung müssen täglich getestet werden. Testungen, die in Tschechien oder Polen durchgeführt wurden, werden anerkannt, wenn diese den durch das Robert Koch-Institut vorgegebenen Anforderungen genügen. Für die LKW-Fahrer gilt die Einreise-Testpflicht. Diese müssen also bei Einreise einen Testnachweis mitführen, der nicht älter als 48 Stunden ist. Das gilt in gleicher Weise auch für Personen, die ohne Zwischenaufenthalt durch Sachsen durchreisen. Die geänderte Quarantäne-Verordnung gilt vom 17. Februar 2021 bis zum 7. März 2021.

 

 

Die für den 20. Februar 2021 vorgesehene Aktion zur Beseitigung des Bewuchses auf dem geplanten Radweg von Roßwein nach Hainichen wird hiermit abgesagt.

Die Organisatoren hatten gehofft, dass die Kontaktbeschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie zum 15. Februar 2021 gelockert werden. Leider wurden die aktuellen Kotaktbeschränkungen bis zum 7. März 2021 verlängert. Am 28. Februar 2021 endet nach dem Bundesnaturschutzgesetzt vorerst die Erlaubnis notwendiger Fäll- und Schnittmaßnahmen an Bäumen, Hecken, lebenden Zäunen, Sträuchern und Gehölzen. Ab 1. Oktober eines jeden Jahres sind diese Arbeiten dann wieder möglich.

Wir werden somit einen neuen Termin gegen Ende des Jahres organisieren und frühzeitig bewerben. Wir bedanken uns ganz herzlich für Ihr Interesse und hoffen auf Ihre Unterstützung dann im Spätherbst dieses Jahres.

 

Das Unternehmen Akustik- und Trockenbau Andreas Hensel konnte am 1. Februar 2021 sein 20-jähriges Jubiläum begehen. Die im Ortsteil Zweinig angesiedelte Firma hat sich in den zurückliegenden Jahren auf die Wärmedämmung von Tiefgaragen spezialisiert, welche gleichzeitig den Brandschutz mit berücksichtigt. Nach Aussage des Unternehmers setzen sich 98 Prozent seiner Aufträge aus den Wärmedämm- und Brandschutzarbeiten für Tiefgaragenneubauten zusammen. Seltener sind mittlerweile die Aufträge im klassischen Trockenbau geworden, da die Firma mit ihrer Spezialisierung als Subunternehmen, u. a. für Baukonzerne wie Züblin, Hochtief und Kösterbau GmbH, im Baugeschäft stark nachgefragt ist. Wie Andreas Hensel mitteilte, befindet sich der Großteil der Baustellen in westdeutschen Großstädten wie Hamburg, Frankfurt, Stuttgart oder München, da der Bedarf der angebotenen Spezialisierung in Ostdeutschland eher gering sei.

Insgesamt beschäftigt Andreas Hensel 13 Mitarbeiter, wovon zwei Familienmitglieder den Angestellten auf den Baustellen den Rücken freihalten. Die Auftragsbücher sind, trotz erster Auswirkungen der Corona-Pandemie, mittlerweile gefüllt, da Bauaufträge um einige Monate aufgeschoben werden.

Bürgermeister Veit Lindner überbrachte Andreas Hensel die besten Glückwünsche zum 20-jährigen Jubiläum und hob die positive sowie stabile Entwicklung des Akustik- und Trockenbaus in den zurückliegenden Jahren hervor. Auf diesem Weg wünschen wir Andreas Hensel weiterhin stets zufriedene Auftraggeber und weiterhin viele Aufträge für die Wärmedämmung und den Brandschutzbau in Tiefgaragen.

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

der aktuelle Inzidenzwert der Stadt Roßwein liegt mit allen Ortsteilen derzeit (Stand 14.02.2021) bei 333,2 pro 100.000 Einwohner. Damit nehmen wir mittleierweile Platz 3 von 52 Kommunen im Landkreis Mittelsachsen ein. Die infizierten Personen haben ein Alter von 23 – 96 Jahren. Die Inzidenzrate von 333,2 ist natürlich viel zu hoch!! Aus diesem Grund appellieren wir an alle Einwohner, die aktuellen Kontaktbeschränkungen dringend einzuhalten. Tragen Sie überall dort, wo Sie anderen Menschen begegnen (Parkplätze von Diskountern, in Lebensmittelgeschäften, im ÖPNV, Apotheken usw.) einen FFP-2 Mund-Nasenschutz oder einen OP- Mund- Nasenschutz. Bitte führen Sie in der jetzigen Zeit keine Familientreffen oder ähnliche Zusammenkünfte mit Freunden und Bekannten durch. Halten Sie, wann immer es geht, den Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Menschen ein und befolgen Sie die bekannten Hygiene-Empfehlungen. Gern weisen wir auch darauf hin, dass ein Mund–Nasenschutz seinen Schutzzweck nur erfüllt, wenn dieser gleichzeitig Mund und Nase bedeckt.  

Das sächsische Kabinett hat nach den Beschlüssen der Ministerpräsidenten vom 10. Februar 2021 nun die sächsische Corona-Schutz-Verordnung angepasst. Die neue Verordnung gilt vom 15. Februar bis zum Ablauf des 7. März 2021.

Die geltenden Corona-Maßnahmen werden grundsätzlich verlängert.

Neu geregelt wurde, dass Friseure und Fußpflege-Betriebe ab 1. März 2021 öffnen dürfen. Bedingung ist ein Hygienekonzept, das eine wöchentliche Testung von Betriebsinhabern und Beschäftigten vorsieht sowie das Tragen medizinischer Masken. Bei Friseuren ist zusätzlich ein Terminmanagement einzuführen, um durch gestaffelte Zeitfenster die Ansammlung von Kunden zu vermeiden.

Fahrschulen für Kraftfahrzeuge dürfen ab 1. März 2021, unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen, wieder öffnen, sofern der Unterricht, die praktische Ausbildung und die anschließende Prüfung berufsbedingt erforderlich ist.

Ebenfalls erlaubt ist Musik-Einzelunterricht unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen. Dies gilt aber nur für Personen, die 2021 ein Musikstudium aufnehmen wollen, vor einer für die weitere Ausbildung ausschlaggebenden Prüfung stehen oder die 2021 an nationalen oder internationalen Wettbewerben teilnehmen werden. Auch Lehrende in Fahrschulen oder Musikschulen und Musikpädagogen, die Einzelunterricht erteilen, müssen sich wöchentlich auf eine Corona-Virus-Infektion testen lassen. Dies muss Bestandteil der Hygienekonzepte sein. Wenn der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 im Freistaat Sachsen und im Landkreis oder der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen infolge überschritten wird, sind Fahrschulen und Musikschulen wieder zu schließen.

Händler in Sachsen dürfen darüber hinaus ab 15. Februar 2021 den sogenannten Click & Collect-Service anbieten. Dies bedeutet, dass bestellte Ware dann vom Kunden im Geschäft abgeholt werden darf. Bedingung ist ein Hygienekonzept inklusive Maßnahmen wie gestaffelte Zeitfenster, um Kundenansammlungen vermeiden.

Neu eingeführt wurde die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes in Kraftfahrzeugen, die mit Personen aus unterschiedlichen Hausständen besetzt sind. Dies gilt insbesondere im beruflichen Kontext und bei Fahrgemeinschaften. Auch der Fahrer muss eine solche Maske tragen. Handwerker und Dienstleister müssen in und vor den Räumlichkeiten der Auftraggeber ebenfalls medizinische Masken tragen, sofern dort andere Personen anwesend sind.

Die bekannten Ausgangsbeschränkungen und Ausgangssperre gelten weiterhin. Landkreise und Kreisfreie Städte sollen die nächtliche Ausgangssperre aber unter bestimmten Bedingungen aufheben: Dies ist dann der Fall, wenn der 7-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen infolge unterschritten wird. Maßgeblich dafür sind die Zahlen des Robert-Koch-Instituts. Liegen diese Voraussetzungen nicht mehr vor, muss die Aufhebung der Ausgangssperre zurückgenommen werden. Wird der 7-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen infolge unterschritten, kann der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt die Beschränkung zulässiger Einkäufe für Gegenstände des täglichen Bedarfs auf einen Umkreis von 15 Kilometern zum Wohnbereich aufheben. Auch Individualsport und Bewegung im Freien ohne touristische Zwecke und Ziele sind dann, unter Beachtung der Kontakt- und Hygieneregeln sowie der Berücksichtigung der in den Nachbarlandkreisen möglicherweise noch geltenden 15 Kilometer-Bewegungsbeschränkung, wieder möglich. Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, sind die abweichenden Maßnahmen zurückzunehmen.

Der Inzidenzwert im Landkreis Mittelsachsen liegt (Stand 14.02.2021) bei 73 Neuinfizierten pro 100.000 Einwohner. Mit einer Entspannung oder dem Aufheben der 15 Kilometer-Bewegungsbeschränkung kann daher kurzfristig nicht gerechnet werden.

Die neue Corona- Verordnung des Freistaates Sachsen finden Sie unter  www.coronavirus.sachsen.de („Amtliche Bekanntmachungen“) oder auf  der Homepage der Stadt Roßwein unter www.Stadt Rosswein.de.

Immer gut informiert : über die App der Stadt Roßwein, den kostenlosen Newsletter sowie das Roßwein-TV

 

Mit freundlichen Grüßen

Veit Lindner
Bürgermeister

 

 

Seit dem 12. Januar 2021 zahlt die Sächsische Aufbaubank – Förderbank (SAB) – die Novemberhilfen im Auftrag des Bundes vollständig aus. Das teilte das Wirtschaftsministerium mit. Die Antragsteller aus Sachsen, die vom „Lockdown light“ im November betroffen waren, haben bis heute Abschläge und vollständige Auszahlungen in Höhe von rund 116 Millionen Euro erhalten. Fast 80 Prozent aller bislang 16.292 eingegangenen Anträge sind abschließend bearbeitet worden. Rund 95 Prozent der sächsischen Antragsteller auf Novemberhilfe erhielten Abschlagszahlungen. Seit dem 1. Februar 2021 erfolgt durch die SAB – wiederum im Auftrag des Bundes – die vollständige Auszahlung der Dezemberhilfe. Bislang flossen Abschläge und vollständige Auszahlungen in Höhe von rund 97 Millionen Euro an sächsische Unternehmen, die vom »Lockdown light« im Dezember betroffen waren. Die Hälfte (50,4 Prozent) aller 14.561 eingegangenen Anträge ist abschließend bearbeitet worden. 96,6 Prozent Antragsteller auf Dezemberhilfe erhielten Abschlagszahlungen.

Die Beantragung der November- und Dezemberhilfe ist bis zum 30. April 2021 möglich. Unternehmen, die von der Corona-Pandemie und dem aktuellen Teil-Lockdown stark betroffen sind, können ab sofort die Überbrückungshilfe III beantragen. Das hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) am Mittwoch mitgeteilt. Der Förderzeitraum umfasst den Zeitraum November 2020 bis Juni 2021. Sofern ein Unternehmen in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 zu verzeichnen hat, beispielsweise weil der Betrieb wegen Corona schließen musste oder wegen der Corona-Einschränkungen weniger Kunden kamen, kann es die Überbrückungshilfe III beantragen – und zwar für jeden Monat, in dem ein entsprechender Umsatzeinbruch vorliegt. Abschlagszahlungen können bis zu 50 Prozent der beantragten Förderhöhe betragen, maximal 100.000 Euro pro Fördermonat. Für den gesamten Förderzeitraum der Überbrückungshilfe III (November 2020 bis Juni 2021) können Unternehmen damit maximal 800.000 Euro Abschlagszahlungen erhalten. Die ersten Abschlagszahlungen mit Beträgen bis zu 400.000 Euro können nach Angaben des Bundes ab dem 15. Februar 2021 fließen. Abschlagszahlungen über 400.000 Euro werden laut Bund ab Ende Februar 2021 ausgezahlt. Wie das BMWi mitteilte, startet die reguläre Auszahlung nach Antragsbearbeitung durch die Länder im Monat März 2021.

Anträge auf die Überbrückungshilfe III können bis zum 31. August 2021 gestellt werden.

 

Aufgrund der sich ausbreitenden Mutationen im Nachbarland Tschechien ändert der Freistaat Sachsen seine Quarantäne-Verordnung mit den Vorschriften für Einreisende. Mit der Einstufung eines Landes zum Virusvarianten-Gebiet gemäß Corona-Einreiseverordnung des Bundes müssen alle Personen bei Einreise einen negativen Corona-Test mitführen, der höchstens 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen wurde. Im Rahmen der Einreise ist im Zweifel mit Zurückweisungen an der Landesgrenze zum Freistaat Sachsen zu rechnen, wenn die erforderliche Testung nicht nachgewiesen werden kann. Zudem gilt die Pflicht, sich unverzüglich für 14 Tage in häusliche Quarantäne zu begeben.

Ausnahmen von der Pflicht zur 14-tägigen häuslichen Quarantäne gelten bei Einreisenden aus einem Virusvarianten-Gebiet in Sachsen künftig für:

–  Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegewesens (unter anderem Krankenhäuser, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen), wenn sie sich täglich auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Corona-Virus  SARS-CoV-2 testen lassen.

-Beschäftigte in Betrieben der Nutztierhaltung, die zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit dieser Betriebe unverzichtbar sind, wenn sie sich täglich auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 testen lassen.

Bestehen bleiben die Ausnahmen von der Pflicht zur 14-tägigen häuslichen Quarantäne für:

–  Durchreisende, die ohne Aufenthalt den Freistaat durchreisen

– Transportpersonal wie Lkw-Fahrer

Die Beschäftigten in Pflege/Gesundheitswesen und Nutztierhaltung müssen täglich getestet werden. Testungen, die in Tschechien oder Polen durchgeführt wurden, werden anerkannt, wenn diese den durch das Robert Koch-Institut vorgegebenen Anforderungen genügen. Für die LKW-Fahrer gilt die Einreise-Testpflicht. Diese müssen also bei Einreise einen Testnachweis mitführen, der nicht älter als 48 Stunden ist. Das gilt in gleicher Weise auch für Personen, die ohne Zwischenaufenthalt durch Sachsen durchreisen.

Die neue Quarantäne-Verordnung gilt vom 14. Februar 2021 bis zum 7. März 2021.

 

 

Aufgrund der neuen Corona-Schutz-Verordnung können die Schülerinnen und Schüler der Grundschulen und der Primarstufe der Förderschulen seit Montag wieder ihre Schule besuchen. Die Schulbesuchspflicht wurde aufgehoben. Das heißt, die Eltern können über den Schulbesuch entscheiden. Ebenso den Schülern der Unterstufe an den Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung wird der Schulbesuch wieder ermöglicht. Auch Kindertageseinrichtungen sind ab dem 15. Februar 2021 wieder geöffnet.

Für den Besuch der Bildungseinrichtungen gelten strenge Hygieneauflagen. In Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und den Schulen der Primarstufe findet nur eingeschränkter Regelbetrieb mit festen Gruppen und Bezugspersonen in festgelegten Räumen oder Bereichen statt.

Vor dem Eingangsbereich der Einrichtungen, im Schulgebäude und auf dem Schulgelände ist grundsätzlich das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes für Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, pädagogische Fachkräfte und sonstiges Personal verbindlich. Der Unterricht und der Aufenthalt im Gruppenraum des Hortes sind davon ausgeschlossen. Auf dem Außengelände von Grund- und Förderschulen sowie von Horten ist bei dem Aufenthalt, unter Beibehaltung der festen Klassen und festen Hortgruppen, das Tragen des Mund-Nasen-Schutzes nicht notwendig.

Am Schulbetrieb dürfen nur Kinder, Lehrkräfte, pädagogische Fachkräfte und sonstiges Personal ohne Krankheitssymptome teilnehmen. Entsprechendes gilt für Kindertagesstätten. Wer eine Einrichtung der Kindertagesbetreuung oder eine Schule betritt, hat sich unverzüglich die Hände gründlich zu waschen oder mit einem zumindest begrenzt viruziden Mittel zu desinfizieren. Nachdem die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen bereits im Präsenzunterricht sind, ermöglicht die neue Corona-Schutz-Verordnung ab dem 22. Februar 2021 den Schulbesuch für weitere Schüler. Die Öffnung gilt für die Schüler der Abschlussklassen an Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen sowie für die Schüler im Berufsgrundbildungsjahr und Berufsvorbereitungsjahr.

Weitere Informationen zum Kita- und Schulbetrieb gibt es im Blog des Kultusministeriums (www.bildung.sachsen.de/blog)

Die Corona-Schutz-Verordnung sieht aber auch die Schließung der Einrichtungen vor, wenn der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb eines Landkreises oder Kreisfreien Stadt an fünf Tagen andauernd überschritten wird. Dieser Mechanismus greift frühestens ab dem 8. März 2021. Der Präsenzunterricht an Grundschulen und die Kindertagesbetreuung kann wiederaufgenommen werden, wenn der 100-er Inzidenzwert an fünf Tagen unterschritten wird.

In der Stadt Roßwein liegt der Inzidenzwert derzeit (Stand 14.2.2021) bei 333,2/100.000 Einwohner. Damit liegt die Infizierungsrate so hoch wie noch nie. Für die Bemessung einer möglichen Schließung von Kindereinrichtungen wird aber der Inzidenzwert des Landkreises Mittelsachsen zu Grunde gelegt. Der Inzidenzwert des Landkreises liegt (Stand 14.2.2021) bei 73/100.000 Einwohner. Mit einer zentralen Anordnung und juristisch abgesicherten Schließung unserer Kindereinrichtungen ist derzeit nicht zu rechnen.

 

2.2 - Elternbrief zum eingeschränkten Regelbetrieb 2021-02-12

 

2.3 - Umgang mit Krankheits- und Erkältungssymptomen 2021-02-12