Nach den Abstimmungen zwischen der Bundesregierung, Sachsen und Bayern ändert der Freistaat Sachsen seine Quarantäne-Verordnung und führt weitere Ausnahmen für einen engen Kreis systemrelevanter Berufspendler aus Virusvarianten-Gebieten ein. Ausnahmen von der Pflicht zur 14-tägigen häuslichen Quarantäne gelten bei Einreisenden aus einem Virusvarianten-Gebiet in Sachsen künftig zusätzlich für:

  • Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren.
  • Beschäftigte in der Wasser- und Energieversorgung, Abwasserentsorgung und Abfallwirtschaft, im Transport- und Verkehrswesen, im Apothekenwesen, in der Pharmawirtschaft, im Bestattungswesen, in der  Ernährungswirtschaft sowie in der Informationstechnik, im Telekommunikationswesen und in Laboren medizinischer Einrichtungen. Voraussetzung ist die tägliche Testung auf das Coronavirus SARS-CoV-2. Diese  Ausnahmen gelten nur für Beschäftigte, wenn deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit dieser Betriebe unverzichtbar ist und dies durch eine amtliche Bescheinigung der zuständigen  kommunalen Behörde (Landkreise) nachgewiesen wird. Bis Donnerstag, 18. Februar 2021, 24 Uhr, gilt eine Übergangsfrist. Eine entsprechende Glaubhaftmachung ist durch Vorlage eines Arbeitsvertrages möglich.

Darüber hinaus sind Personen von der Quarantäne-Pflicht ausgenommen, die aus dringenden humanitären Gründen einreisen. Von dieser Ausnahme sind umfasst:

  • Verwandte 1. Grades bei einem Todesfall;
  • Einreise zur Geburt des eigenen Kindes;
  • Zwei Verwandte 1. oder 2. Grades bei Ausfall sämtlicher Sorgeberechtigten;
  • Einreise zur zwingenden medizinische Behandlung;
  • Einzelfallaufnahme aus humanitären Gründen bei Gefahr für Leib oder Leben (§ 22 Satz 1, 2. Alternative AufenthG).

Dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Voraussetzung ist eine tägliche Testung.

Wie bereits bisher geregelt, sind von der 14-tägigen Quarantänepflicht zudem ausgenommen:

  • Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegewesens (unter anderem Krankenhäuser, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen), wenn sie sich täglich auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen lassen.
  • Beschäftigte in Betrieben der Nutztierhaltung, die zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit dieser Betriebe unverzichtbar sind, wenn sie sich täglich auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus  SARS-CoV-2 testen lassen.
  • Durchreisende, die ohne Aufenthalt den Freistaat durchreisen
  • Transportpersonal wie Lkw-Fahrer

 

Die Beschäftigten in Pflege/Gesundheitswesen und Nutztierhaltung müssen täglich getestet werden. Testungen, die in Tschechien oder Polen durchgeführt wurden, werden anerkannt, wenn diese den durch das Robert Koch-Institut vorgegebenen Anforderungen genügen. Für die LKW-Fahrer gilt die Einreise-Testpflicht. Diese müssen also bei Einreise einen Testnachweis mitführen, der nicht älter als 48 Stunden ist. Das gilt in gleicher Weise auch für Personen, die ohne Zwischenaufenthalt durch Sachsen durchreisen. Die geänderte Quarantäne-Verordnung gilt vom 17. Februar 2021 bis zum 7. März 2021.

 

 

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

der aktuelle Inzidenzwert der Stadt Roßwein liegt mit allen Ortsteilen derzeit (Stand 14.02.2021) bei 333,2 pro 100.000 Einwohner. Damit nehmen wir mittleierweile Platz 3 von 52 Kommunen im Landkreis Mittelsachsen ein. Die infizierten Personen haben ein Alter von 23 – 96 Jahren. Die Inzidenzrate von 333,2 ist natürlich viel zu hoch!! Aus diesem Grund appellieren wir an alle Einwohner, die aktuellen Kontaktbeschränkungen dringend einzuhalten. Tragen Sie überall dort, wo Sie anderen Menschen begegnen (Parkplätze von Diskountern, in Lebensmittelgeschäften, im ÖPNV, Apotheken usw.) einen FFP-2 Mund-Nasenschutz oder einen OP- Mund- Nasenschutz. Bitte führen Sie in der jetzigen Zeit keine Familientreffen oder ähnliche Zusammenkünfte mit Freunden und Bekannten durch. Halten Sie, wann immer es geht, den Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Menschen ein und befolgen Sie die bekannten Hygiene-Empfehlungen. Gern weisen wir auch darauf hin, dass ein Mund–Nasenschutz seinen Schutzzweck nur erfüllt, wenn dieser gleichzeitig Mund und Nase bedeckt.  

Das sächsische Kabinett hat nach den Beschlüssen der Ministerpräsidenten vom 10. Februar 2021 nun die sächsische Corona-Schutz-Verordnung angepasst. Die neue Verordnung gilt vom 15. Februar bis zum Ablauf des 7. März 2021.

Die geltenden Corona-Maßnahmen werden grundsätzlich verlängert.

Neu geregelt wurde, dass Friseure und Fußpflege-Betriebe ab 1. März 2021 öffnen dürfen. Bedingung ist ein Hygienekonzept, das eine wöchentliche Testung von Betriebsinhabern und Beschäftigten vorsieht sowie das Tragen medizinischer Masken. Bei Friseuren ist zusätzlich ein Terminmanagement einzuführen, um durch gestaffelte Zeitfenster die Ansammlung von Kunden zu vermeiden.

Fahrschulen für Kraftfahrzeuge dürfen ab 1. März 2021, unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen, wieder öffnen, sofern der Unterricht, die praktische Ausbildung und die anschließende Prüfung berufsbedingt erforderlich ist.

Ebenfalls erlaubt ist Musik-Einzelunterricht unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen. Dies gilt aber nur für Personen, die 2021 ein Musikstudium aufnehmen wollen, vor einer für die weitere Ausbildung ausschlaggebenden Prüfung stehen oder die 2021 an nationalen oder internationalen Wettbewerben teilnehmen werden. Auch Lehrende in Fahrschulen oder Musikschulen und Musikpädagogen, die Einzelunterricht erteilen, müssen sich wöchentlich auf eine Corona-Virus-Infektion testen lassen. Dies muss Bestandteil der Hygienekonzepte sein. Wenn der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 im Freistaat Sachsen und im Landkreis oder der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen infolge überschritten wird, sind Fahrschulen und Musikschulen wieder zu schließen.

Händler in Sachsen dürfen darüber hinaus ab 15. Februar 2021 den sogenannten Click & Collect-Service anbieten. Dies bedeutet, dass bestellte Ware dann vom Kunden im Geschäft abgeholt werden darf. Bedingung ist ein Hygienekonzept inklusive Maßnahmen wie gestaffelte Zeitfenster, um Kundenansammlungen vermeiden.

Neu eingeführt wurde die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes in Kraftfahrzeugen, die mit Personen aus unterschiedlichen Hausständen besetzt sind. Dies gilt insbesondere im beruflichen Kontext und bei Fahrgemeinschaften. Auch der Fahrer muss eine solche Maske tragen. Handwerker und Dienstleister müssen in und vor den Räumlichkeiten der Auftraggeber ebenfalls medizinische Masken tragen, sofern dort andere Personen anwesend sind.

Die bekannten Ausgangsbeschränkungen und Ausgangssperre gelten weiterhin. Landkreise und Kreisfreie Städte sollen die nächtliche Ausgangssperre aber unter bestimmten Bedingungen aufheben: Dies ist dann der Fall, wenn der 7-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen infolge unterschritten wird. Maßgeblich dafür sind die Zahlen des Robert-Koch-Instituts. Liegen diese Voraussetzungen nicht mehr vor, muss die Aufhebung der Ausgangssperre zurückgenommen werden. Wird der 7-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen infolge unterschritten, kann der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt die Beschränkung zulässiger Einkäufe für Gegenstände des täglichen Bedarfs auf einen Umkreis von 15 Kilometern zum Wohnbereich aufheben. Auch Individualsport und Bewegung im Freien ohne touristische Zwecke und Ziele sind dann, unter Beachtung der Kontakt- und Hygieneregeln sowie der Berücksichtigung der in den Nachbarlandkreisen möglicherweise noch geltenden 15 Kilometer-Bewegungsbeschränkung, wieder möglich. Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, sind die abweichenden Maßnahmen zurückzunehmen.

Der Inzidenzwert im Landkreis Mittelsachsen liegt (Stand 14.02.2021) bei 73 Neuinfizierten pro 100.000 Einwohner. Mit einer Entspannung oder dem Aufheben der 15 Kilometer-Bewegungsbeschränkung kann daher kurzfristig nicht gerechnet werden.

Die neue Corona- Verordnung des Freistaates Sachsen finden Sie unter  www.coronavirus.sachsen.de („Amtliche Bekanntmachungen“) oder auf  der Homepage der Stadt Roßwein unter www.Stadt Rosswein.de.

Immer gut informiert : über die App der Stadt Roßwein, den kostenlosen Newsletter sowie das Roßwein-TV

 

Mit freundlichen Grüßen

Veit Lindner
Bürgermeister

 

 

Seit dem 12. Januar 2021 zahlt die Sächsische Aufbaubank – Förderbank (SAB) – die Novemberhilfen im Auftrag des Bundes vollständig aus. Das teilte das Wirtschaftsministerium mit. Die Antragsteller aus Sachsen, die vom „Lockdown light“ im November betroffen waren, haben bis heute Abschläge und vollständige Auszahlungen in Höhe von rund 116 Millionen Euro erhalten. Fast 80 Prozent aller bislang 16.292 eingegangenen Anträge sind abschließend bearbeitet worden. Rund 95 Prozent der sächsischen Antragsteller auf Novemberhilfe erhielten Abschlagszahlungen. Seit dem 1. Februar 2021 erfolgt durch die SAB – wiederum im Auftrag des Bundes – die vollständige Auszahlung der Dezemberhilfe. Bislang flossen Abschläge und vollständige Auszahlungen in Höhe von rund 97 Millionen Euro an sächsische Unternehmen, die vom »Lockdown light« im Dezember betroffen waren. Die Hälfte (50,4 Prozent) aller 14.561 eingegangenen Anträge ist abschließend bearbeitet worden. 96,6 Prozent Antragsteller auf Dezemberhilfe erhielten Abschlagszahlungen.

Die Beantragung der November- und Dezemberhilfe ist bis zum 30. April 2021 möglich. Unternehmen, die von der Corona-Pandemie und dem aktuellen Teil-Lockdown stark betroffen sind, können ab sofort die Überbrückungshilfe III beantragen. Das hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) am Mittwoch mitgeteilt. Der Förderzeitraum umfasst den Zeitraum November 2020 bis Juni 2021. Sofern ein Unternehmen in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 zu verzeichnen hat, beispielsweise weil der Betrieb wegen Corona schließen musste oder wegen der Corona-Einschränkungen weniger Kunden kamen, kann es die Überbrückungshilfe III beantragen – und zwar für jeden Monat, in dem ein entsprechender Umsatzeinbruch vorliegt. Abschlagszahlungen können bis zu 50 Prozent der beantragten Förderhöhe betragen, maximal 100.000 Euro pro Fördermonat. Für den gesamten Förderzeitraum der Überbrückungshilfe III (November 2020 bis Juni 2021) können Unternehmen damit maximal 800.000 Euro Abschlagszahlungen erhalten. Die ersten Abschlagszahlungen mit Beträgen bis zu 400.000 Euro können nach Angaben des Bundes ab dem 15. Februar 2021 fließen. Abschlagszahlungen über 400.000 Euro werden laut Bund ab Ende Februar 2021 ausgezahlt. Wie das BMWi mitteilte, startet die reguläre Auszahlung nach Antragsbearbeitung durch die Länder im Monat März 2021.

Anträge auf die Überbrückungshilfe III können bis zum 31. August 2021 gestellt werden.

 

Aufgrund der sich ausbreitenden Mutationen im Nachbarland Tschechien ändert der Freistaat Sachsen seine Quarantäne-Verordnung mit den Vorschriften für Einreisende. Mit der Einstufung eines Landes zum Virusvarianten-Gebiet gemäß Corona-Einreiseverordnung des Bundes müssen alle Personen bei Einreise einen negativen Corona-Test mitführen, der höchstens 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen wurde. Im Rahmen der Einreise ist im Zweifel mit Zurückweisungen an der Landesgrenze zum Freistaat Sachsen zu rechnen, wenn die erforderliche Testung nicht nachgewiesen werden kann. Zudem gilt die Pflicht, sich unverzüglich für 14 Tage in häusliche Quarantäne zu begeben.

Ausnahmen von der Pflicht zur 14-tägigen häuslichen Quarantäne gelten bei Einreisenden aus einem Virusvarianten-Gebiet in Sachsen künftig für:

–  Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegewesens (unter anderem Krankenhäuser, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen), wenn sie sich täglich auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Corona-Virus  SARS-CoV-2 testen lassen.

-Beschäftigte in Betrieben der Nutztierhaltung, die zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit dieser Betriebe unverzichtbar sind, wenn sie sich täglich auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 testen lassen.

Bestehen bleiben die Ausnahmen von der Pflicht zur 14-tägigen häuslichen Quarantäne für:

–  Durchreisende, die ohne Aufenthalt den Freistaat durchreisen

– Transportpersonal wie Lkw-Fahrer

Die Beschäftigten in Pflege/Gesundheitswesen und Nutztierhaltung müssen täglich getestet werden. Testungen, die in Tschechien oder Polen durchgeführt wurden, werden anerkannt, wenn diese den durch das Robert Koch-Institut vorgegebenen Anforderungen genügen. Für die LKW-Fahrer gilt die Einreise-Testpflicht. Diese müssen also bei Einreise einen Testnachweis mitführen, der nicht älter als 48 Stunden ist. Das gilt in gleicher Weise auch für Personen, die ohne Zwischenaufenthalt durch Sachsen durchreisen.

Die neue Quarantäne-Verordnung gilt vom 14. Februar 2021 bis zum 7. März 2021.

 

 

Aufgrund der neuen Corona-Schutz-Verordnung können die Schülerinnen und Schüler der Grundschulen und der Primarstufe der Förderschulen seit Montag wieder ihre Schule besuchen. Die Schulbesuchspflicht wurde aufgehoben. Das heißt, die Eltern können über den Schulbesuch entscheiden. Ebenso den Schülern der Unterstufe an den Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung wird der Schulbesuch wieder ermöglicht. Auch Kindertageseinrichtungen sind ab dem 15. Februar 2021 wieder geöffnet.

Für den Besuch der Bildungseinrichtungen gelten strenge Hygieneauflagen. In Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und den Schulen der Primarstufe findet nur eingeschränkter Regelbetrieb mit festen Gruppen und Bezugspersonen in festgelegten Räumen oder Bereichen statt.

Vor dem Eingangsbereich der Einrichtungen, im Schulgebäude und auf dem Schulgelände ist grundsätzlich das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes für Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, pädagogische Fachkräfte und sonstiges Personal verbindlich. Der Unterricht und der Aufenthalt im Gruppenraum des Hortes sind davon ausgeschlossen. Auf dem Außengelände von Grund- und Förderschulen sowie von Horten ist bei dem Aufenthalt, unter Beibehaltung der festen Klassen und festen Hortgruppen, das Tragen des Mund-Nasen-Schutzes nicht notwendig.

Am Schulbetrieb dürfen nur Kinder, Lehrkräfte, pädagogische Fachkräfte und sonstiges Personal ohne Krankheitssymptome teilnehmen. Entsprechendes gilt für Kindertagesstätten. Wer eine Einrichtung der Kindertagesbetreuung oder eine Schule betritt, hat sich unverzüglich die Hände gründlich zu waschen oder mit einem zumindest begrenzt viruziden Mittel zu desinfizieren. Nachdem die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen bereits im Präsenzunterricht sind, ermöglicht die neue Corona-Schutz-Verordnung ab dem 22. Februar 2021 den Schulbesuch für weitere Schüler. Die Öffnung gilt für die Schüler der Abschlussklassen an Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen sowie für die Schüler im Berufsgrundbildungsjahr und Berufsvorbereitungsjahr.

Weitere Informationen zum Kita- und Schulbetrieb gibt es im Blog des Kultusministeriums (www.bildung.sachsen.de/blog)

Die Corona-Schutz-Verordnung sieht aber auch die Schließung der Einrichtungen vor, wenn der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb eines Landkreises oder Kreisfreien Stadt an fünf Tagen andauernd überschritten wird. Dieser Mechanismus greift frühestens ab dem 8. März 2021. Der Präsenzunterricht an Grundschulen und die Kindertagesbetreuung kann wiederaufgenommen werden, wenn der 100-er Inzidenzwert an fünf Tagen unterschritten wird.

In der Stadt Roßwein liegt der Inzidenzwert derzeit (Stand 14.2.2021) bei 333,2/100.000 Einwohner. Damit liegt die Infizierungsrate so hoch wie noch nie. Für die Bemessung einer möglichen Schließung von Kindereinrichtungen wird aber der Inzidenzwert des Landkreises Mittelsachsen zu Grunde gelegt. Der Inzidenzwert des Landkreises liegt (Stand 14.2.2021) bei 73/100.000 Einwohner. Mit einer zentralen Anordnung und juristisch abgesicherten Schließung unserer Kindereinrichtungen ist derzeit nicht zu rechnen.

 

2.2 - Elternbrief zum eingeschränkten Regelbetrieb 2021-02-12

 

2.3 - Umgang mit Krankheits- und Erkältungssymptomen 2021-02-12

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

obwohl die Minister der Länder und der Bund sich erst am Mittwoch treffen, um über das weitere Vorgehen zur Lockerung des gegenwärtigen Lockdowns zu beraten, sind bereits ab 15. Februar 2021 einige Erleichterungen in Sicht.

Grundschulen und Kitas öffnen zum 15. Februar 2021

So werden die Grundschulen und Kindertageseinrichtungen zum 15. Februar 2021 im eingeschränkten Regelbetrieb wieder öffnen. Für Grundschüler soll die Schulbesuchspflicht aufgehoben werden. Eltern können damit selbst entscheiden, ob sie ihre Kinder zur Schule schicken. Schülerinnen und Schüler der weiterführenden Schulen müssen noch in häuslicher Lernzeit verbleiben. Weitere Schritte werden von den Ergebnissen der Bund-Länder-Gespräche am Mittwoch abhängig gemacht. Schüler der Abschlussklassen können weiterhin die Schulen besuchen. Endgültig beschlossen wird der Fahrplan am kommenden Freitag in einer erneuten Kabinettssitzung. Eingeschränkter Regelbetrieb für Grundschulen und Kindertageseinrichtungen bedeutet die strikte Trennung von Gruppen und Klassen mit festen Bezugspersonen. Die Kinder sollen auch außerhalb der Gruppen- und Klassenräume auf dem Gelände der Einrichtung nicht aufeinandertreffen. Eine entsprechende Regelung zum eingeschränkten Regelbetrieb gab es bereits im vergangenen Frühjahr und konnte ohne größere Hindernisse erfolgreich umgesetzt werden.

Ab Montag, d. 15. Februar 2021 dürfen nun auch die Händler in Sachsen den click & collect-Service anbieten. Das bedeutet, online oder telefonisch bestellte Ware darf dann, unter Beachtung strenger Regeln vor Ort, im Geschäft abgeholt werden. Grundlage sind hierfür die weiter sinkenden Inzidenzwerte im Freistaat. Öffnen dürfen laut der Pressemitteilung des Wirtschaftsministeriums die von der Schließung betroffenen Geschäfte jetzt auch zur Abholung von bestellter Ware und unter Einhaltung besonderer Hygienevorschriften. Diese Waren müssen vorab telefonisch oder über Onlineangebote angeboten werden. Die Abholung vorbestellter Waren sollte idealerweise unter freiem Himmel, an der Außentür oder über ein Fenster erfolgen. Auch Drive-in ist denkbar, wenn die örtlichen Gegebenheiten dies zulassen. Bei der Abholung in Ladengeschäften, in Passagen oder Einkaufscentern sollte die Terminvergabe in gestaffelten Zeitfenstern erfolgen. Alternativ ist ein Warteschlangenmanagement notwendig, z.B. mit der Einrichtung von Warteplätzen, Hinweisschildern etc., welches alle Punkte der Abstands- und Hygienemaßnahmen beinhaltet. Es muss sichergestellt sein, dass eine Ansammlung von Kunden vermieden wird. Verkaufspersonal und Kunden müssen außerdem eine FFP2-Schutzmaske oder medizinische Maske tragen, wie sie generell beim Einkaufen und im ÖPNV seit 28. Januar 2021 in Sachsen verpflichtend sind. Der Bezahlvorgang sollte kontaktlos erfolgen, z.B. im Voraus, auf Rechnung oder online.

In der Stadt Roßwein ist mit allen Ortsteilen die Anzahl der an Covid 19 erkrankten Menschen auf 249 Personen angestiegen (am 26.01.2021 waren es 228 Personen). In Waldheim sind zur gleichen Zeit 383, in Leisnig 487, in Hartha 414 und in Döbeln 1056 erkrankte Personen gemeldet. Die Region Roßwein weist zum Stichtag einen Inzidenzwert von 199,9/100.000 Einwohner aus (am 26.01.2021 war es noch ein Inzidenzwert von 266,6/100.000. In den zurückliegenden 7 Tagen sind 15 Personen an Covid 19 erkrankt. Aktuell nimmt die Stadt Roßwein innerhalb der 52 Städte und Gemeinden des Landkreises Mittelsachsen den 17. Platz ein. (am 26.01.2021 Platz 18) Dies stellt im Vergleich zum letzten Update vom 9. Januar 2021 eine gewisse Verschlechterung der Situation dar, welche jeden von uns zu mehr Vorsicht animieren sollte. Die Sterblichkeitsrate lag im Monat Januar 2021 in der Stadt Roßwein bei 12 Personen. Im Vergleich lag die Sterblichkeitsrate im Januar in den Jahren 2018-2020 bei durchschnittlich 6,6 Personen und damit deutlich unter dem Wert als im Januar 2021. Eine sogenannte Übersterblichkeitsrate ist somit für den Monat Januar/2021 im Vergleich mit dem Durchschnittswert der früheren Jahre zu erkennen. Bei dieser erhöhten Rate kann auf die aktuelle Entwicklung der Corona-Pandemie Bezug genommen werden. Aus diesem Grund ist der Schutz der vulnerablen Gruppen weiterhin unser oberstes Gebot.

Die Gesamtzahl der an Covid 19 erkrankten Menschen liegt im Landkreis Mittelsachsen aktuell bei 14.898 Personen. Davon entfallen 5.738 auf den Altkreis Mittwei-da, 2.943 auf den Altkreis Döbeln und 6.217 auf den Altkreis Freiberg. Laut RKI liegt der aktuelle Inzidenzwert für den Landkreis Mittelsachsen (Stand 09.02.2021) bei 123,0/100.000 Einwohner.

Obwohl die Inzidenzwerte in Mittelsachsen und in der Stadt Roßwein eine rückläufige Tendenz aufweisen bitten wir Sie weiterhin dringend, die aktuellen Kontaktbeschränkungen einzuhalten. Bitte führen Sie in der jetzigen Zeit keine Familientreffen durch! Bitte verschieben Sie anstehende Feiern auf einen späteren Zeitraum! Bitte halten Sie den 15 km-Bewegungsradius für Ihre Freizeitgestaltung ein und tragen Sie im öffentlichen Raum, überall dort, wo Sie anderen Menschen begegnen (Parkplätze von Diskountern, in Lebensmittelgeschäften, dem ÖPNV, Apotheken usw.) einen FFP-2 Mund-Nasenschutz oder einen OP- Mund- Nasenschutz. Gern weisen wir auch darauf hin, dass ein Mund–Nasenschutz seinen Schutzzweck nur erfüllt, wenn dieser gleichzeitig Mund und Nase bedeckt. Halten Sie, wann immer es geht, den Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Menschen ein und befolgen Sie die Hygiene-Empfehlungen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Stadt Roßwein unter www. rosswein.de, der App der Stadt Roßwein, dem Newsletter im kostenlosen Abo und im Roßwein-TV.

 

Mit freundlichen Grüßen

Veit Lindner
Bürgermeister

 

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

aufgrund der derzeitigen Pandemiesituation findet am Samstag, d. 06.02.2021, keine Sprechstunde des Friedensrichters statt.

Sollte Bedarf bestehen, können sich die Bürgerinnen und Bürger an die Stadtverwaltung wenden, und es wird ein Termin mit der Schiedsstelle vereinbart.

Wir bitten um Ihr Verständnis.

Mit freundlichen Grüßen

Neubert
Hauptamtsleiterin

 

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

der Freistaat Sachsen hat nach dem gemeinsamen Beschluss der Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin vom 19. Januar 2021 seine Corona-Schutz-Verordnung angepasst und setzt damit die Beschlüsse auf Landesebene um. Die nun neue Verordnung gilt vom 28. Januar bis Ablauf des 14. Februar 2021.

Die Grundsätze der Verordnung wie Reduzierung der Kontakte, das Tragen von Mund-Nasenbedeckungen, idealerweise medizinischem Mund-Nasen-Schutz, überall dort, wo sich Menschen begegnen, der Verzicht auf Reisen, Besuche und Einkäufe, die Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregeln behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Zu den Empfehlungen tritt demnach neu hinzu die Verpflichtung von Arbeitgebern, in Fällen von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten den Beschäftigten anzubieten, diese Tätigkeiten von zu Hause aus auszuführen, wenn die Umsetzung möglich ist und keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.

Weiterhin wird neu geregelt, dass die aufgestellten Hygienekonzepte von Kirchen und Religionsgemeinschaften an die besondere Infektionslage anzupassen sind, dies kann konkret u.a. den Verzicht auf gemeinschaftlichen Gesang beinhalten. Landkreise und Kreisfreie Städte können die Ausgangssperre von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages aufheben, wenn die Inzidenz von 100 an fünf Tagen dauernd unterschritten wird. Im Landkreis Mittelsachsen liegt mit Stand 27. Januar 2021 der Inzidenzwert von 220,3/ 100.000 Einwohner.

Der Konsum von Alkohol ist auf den öffentlichen Verkehrsflächen der Innenstädte und an sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, untersagt. Die konkret betroffenen Örtlichkeiten sind jeweils von der zuständigen Kreisfreien Stadt oder dem zuständigen Landkreis festzulegen.

Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung bleibt überall dort bestehen, wo sich Menschen begegnen. Eine Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes oder einer FFP2-Maske besteht bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, vor dem Eingangsbereich von und in Groß- und Einzelhandelsgeschäften sowie in Gesundheitseinrichtungen (z.B. Arztpraxen) und für Zusammenkünfte in Kirchen und bei der Religionsausübung. Achtung, das Tragen eines Mund-Nasenschutzes aus einfachem Stoff und dergleichen ist in den beschriebenen Bereichen nicht mehr statthaft!

Eine Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken oder dem vergleichbaren Standard KN95/N95 besteht prinzipiell für die Beschäftigten ambulanter Pflegedienste bei der Ausübung der Pflege, beim Besuch von Tagespflegeeinrichtungen, in Pflegeeinrichtungen für die Besucher, in Justizvollzugsanstalten, Flüchtlingsunterkünften für das Personal und die Besucher.

Beschäftigte müssen in Arbeits- und Betriebsstätten mindestens einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen, wenn eine Mindestfläche von 10 qm für jede im Raum befindliche Person unterschritten wird, der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann oder bei den ausgeführten Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolaustausch zu rechnen ist. Davon ausgenommen sind Beschäftigte in Schulen oder Einrichtungen der Kindertagesbetreuung. Die bestehenden Ausnahmen für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres, Personal ohne Kundenkontakt oder soweit andere Schutzmaßnahmen ergriffen wurden, für Menschen mit Behinderung und solche mit gesundheitlichen Einschränkungen behalten ihre Gültigkeit. In Alten- und Pflegeheimen werden für Beschäftigte 3 Tests pro Woche ab Ende der 5. Kalen- derwoche verbindlich festgelegt.

Am Unterricht für Abschlussklassen wird auch weiterhin nicht gerüttelt. Bis zum vorgezogenen Ferienstart am 1. Februar 2021 gibt es derzeit keine Änderung. Die Abschlussklassen werden nach den Ferien ab 8. Februar 2021 weiter vor Ort in der Schule lernen können. Dazu kommen künftig noch die Absolventen der Berufsschulen. Durch den verlängerten Lockdown bis 14. Februar 2021 ist der für den 8. Februar 2021 geplante Schulstart aller anderen Klassen erst einmal vom Tisch. Eine Reglung und Aussage, wie es nach dem 15. Februar 2021 für die Schüler weitergeht, erwarten wir bis 12. Februar 2021 von der Landesregierung. Des Weiteren bleiben die Horte in den Grundschulen und Kitas durch die Lockdown-Verlängerung mindestens bis zum 14. Februar 2021 geschlossen. Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung legt fest, welche besonderen Berufsgruppen („systemrelevant“) ihre Kinder in die Notbetreuung bringen können. Sie wird nur geringfügig erweitert um einen Teil der Krankenkassen-Mitarbeiter sowie um Schüler und Studenten, die vor dem Abschluss stehen. Den Wortlaut der Corona-Schutz-Verordnung finden Sie auf www.coronavirus.sachsen.de (Amtliche Bekanntmachungen)

In der Stadt Roßwein ist mit allen Ortsteilen die Anzahl der an Covid 19 erkrankten Menschen auf 218 Personen angestiegen (Stand 26.01.2021). In Waldheim sind zur gleichen Zeit 348, in Leisnig 440, in Hartha 381 und in Döbeln 971 erkrankte Personen gemeldet. Die Region Roßwein weist zum Stichtag 26.01.2021 einen Inzidenzwert von 266,6/100.000 Einwohner aus. In den zurückliegenden 7 Tagen sind 20 Personen an Covid 19 erkrankt. Aktuell nimmt die Stadt Roßwein innerhalb der 52 Städte und Gemeinden des Landkreises Mittelsachsen den 18. Platz ein. Dies stellt im Vergleich zum letzten Update vom 9. Januar 2021 eine gewisse Verschlechterung der Situation dar, welche jeden von uns zu mehr Vorsicht animieren sollte. Die Sterblichkeitsrate lag  im Monat Dezember 2020 in der Stadt Roßwein bei 11 Personen. Im Vergleich lag die Sterblichkeitsrate in den Jahren 2017-2019 mit durchschnittliche 5,33 Personen im Dezember deutlich unter dem Wert aus 12/2020. Eine sogenannte Übersterblichkeitsrate ist für Monat Dezember 2020 im Vergleich mit dem Durchschnittswert der früheren Jahre zu erkennen. Bei dieser erhöhten Rate kann auf die aktuelle Entwicklung der Corona-Pandemie Bezug genommen werden. Aus diesem Grund ist der Schutz der vulnerablen* Gruppen weiterhin unser oberstes Gebot.

Gerade im Hinblick auf die vielmals durch den Lockdown verursachte zusätzliche Freizeit bitten wir Sie weiterhin dringend, die aktuellen Kontaktbeschränkungen einzuhalten. Bitte führen Sie in der jetzigen Zeit keine Familientreffen durch! Bitte verschieben Sie anstehende Feiern auf einen späteren Zeitraum! Bitte halten Sie den 15 km-Bewegungsradius für Ihre Freizeitgestaltung ein und tragen Sie im öffentlichen Raum, überall dort, wo Sie anderen Menschen begegnen, einen FFP-2 Mund- Nasenschutz!

Bitte erlauben Sie uns noch den Hinweis, dass ein Mund–Nasenschutz seinen Schutzzweck nur erfüllt, wenn dieser gleichzeitig Mund und Nase bedeckt. Halten Sie, wann immer es geht, den Mindestabstand von 1,5 m ein und befolgen Sie die Hygiene-Empfehlungen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Stadt Roßwein unter www. rosswein.de, der App der Stadt Roßwein, dem Newsletter im kostenlosen Abo und im Roßwein-TV.

 

Bitte bleiben Sie gesund und lassen Sie sich nicht anstecken!

 

(*vulnerable Gruppe – ist ein Personenkreis, welcher sich auf Grund der körperlichen und/oder seelischen Konstitution (z.B. Behinderung, psychische Störung, Schwangerschaft, hohes Alter) oder/und aufgrund ihrer besonderen sozialen Situation und kognitive Beeinträchtigungen nicht selbst schützen kann.)

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Veit Lindner
Bürgermeister

 

Der Freistaat Sachsen ändert die Regelungen für Menschen, die aus dem Ausland einreisen, um einer beruflichen Tätigkeit im Freistaat Sachsen nachzugehen. Anlass ist der Erlass einer Bundesverordnung, nach der bei der Einreise aus einem Hochinzidenzland ein negativer Test mitgeführt werden muss. Es ist zu erwarten, dass Tschechien als Hochinzidenzland eingestuft wird.

Die neuen Regelungen besagen, dass grundsätzlich jeder Einreisende aus Tschechien einen negativen Test mit sich führen muss. Da es aber eine Vielzahl von tschechischen Arbeitnehmern in Sachsen gibt, regelt der Freistaat eine Ausnahmemöglichkeit per Allgemeinverfügung. Konkret bedeutet dies, dass tschechische Arbeitnehmer, die in Sachsen einer Arbeitstätigkeit nachgehen, zunächst ohne Testung einreisen dürfen. Bei der Einreise besteht die Pflicht, den Arbeitsvertrag mitzuführen. Daneben besteht die Pflicht, mindestens zweimal wöchentlich eine Testung auf eine Infektion mit dem Corona- Virus vornehmen zu lassen. Die erste dieser Testungen hat direkt nach der Einreise und zwingend vor der Arbeitsaufnahme zu erfolgen. Die entsprechenden Nachweise sind dann natürlich mit sich zu führen und bei Kontrollen vorzuzeigen. Die Ergebnisse der Antigen-Schnelltests aus Tschechien werden in Sachsen anerkannt.

Wenn sächsische Arbeitgeber die Kosten für die Schnelltests ihrer Beschäftigten aus Tschechien tragen, beteiligt sich der Freistaat mit 10 Euro pro Test an den Kosten. Bundespolizei und Landespolizei werden das Mitführen der Testergebnisse kontrollieren. Ziel der Verordnung ist es, höchstmögliche Sicherheit vor einer Eintragung des Virus aus Tschechien und gleichzeitig höchstmögliche Mobilität für die beruflichen Grenzpendler zu schaffen. Die Testregelung für polnische Grenzpendler bleibt wie gehabt – hier genügt ein negativer Schnelltest pro Woche, da Polen kein Hochinzidenzland ist.

 

Die Allgemeinverfügung als Pdf finden Sie hier:

 

 

 

 

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

aufgrund der weiteren Einschränkung der Bewegungsfreiheit haben wir uns entschlossen, die Öffnungszeiten des Rathauses auszusetzen.

Ab Mittwoch, d. 13. Januar 2021, ist das Rathaus für Besucher geschlossen. Die Mitarbeiter des Rathauses stehen Ihnen jedoch weiterhin (telefonisch (034322/4660), per Mail (email hidden; JavaScript is required), per Fax: (034322/43481) oder per Post (Markt 4, 04741 Roßwein) für Ihre Anliegen zur Verfügung. Dringende  Besuchstermine (zum Beispiel Pass- und Meldewesen oder Standesamt) können abgestimmt und wahrgenommen werden.

Über unser Bürgertelefon 034322/4660 sind wir rund um die Uhr erreichbar.

Mit dieser Maßnahme erhöhen wir den Schutz unserer Bürger und der Mitarbeiter des Rathauses in Anbetracht der aktuellen Pandemieentwicklung und bitten um Ihr Verständnis.

Aktuelle Informationen zur Pandemie erhalten Sie über die Homepage der Stadt www.rosswein.de, die App der Stadt Roßwein, den Newsletter der Stadt Roßwein sowie das Regional TV Roßwein.

 

V. Lindner
Bürgermeister

Wie alle sächsischen Impfzentren ist auch das für Mittelsachsen in Mittweida am Montag, den 11.01. 20201, in Betrieb gegangen.

Individualtermine zum Impfen können ab sofort, digital https://sachsen.impfterminvergabe.de aber nun auch telefonisch unter der Rufnummer:
0800 0899089
vereinbart werden.

Voraussetzung für eine Impfung ist momentan die Zugehörigkeit zu einer prioritär zu impfenden Personengruppe, weil noch nicht ausreichend Impfdosen zur Verfügung stehen, um die gesamte Bevölkerung zu impfen.

Die Impfungen in den Impfzentren richten sich nach einer festgelegten Reihenfolge. Vor der Impfung erfolgen eine ärztliche Aufklärung und eine Anamnese.

Höchste Priorität bei der Coronaschutzimpfung haben laut Impfverordnung des Bundes:

  • über 80-Jährige,
  • Personen, die in stationären Einrichtungen für ältere oder pflegebedürftige Menschen behandelt, betreut oder gepflegt werden oder tätig sind,
  • Pflegekräfte in ambulanten Pflegediensten,
  • Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen mit hohem Expositionsrisiko wie Intensivstationen, Notaufnahmen, Rettungsdienste, als Leistungserbringer der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung, SARS-CoV-2-Impfzentren und in Bereichen mit infektionsrelevanten Tätigkeiten und
  • Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen, die Menschen mit einem hohen Risiko behandeln, betreuen oder pflegen (v.a. Hämato-Onkologie und Transplantationsmedizin).

 Terminbuchungsseite für individuelle Impftermine 

Zur Registrierung nutzen Sie vorzugsweise das sächsische Serviceportal zur Impfung gegen das Coronavirus. https://sachsen.impfterminvergabe.de. Hier können Sie sich für Ihre Coronaschutzimpfung anmelden. Die Anmeldung besteht aus zwei Schritten: der Anmeldung und der Terminvereinbarung.

Schritt 1: Anmeldung
Da die Impfung schrittweise in priorisierten Gruppen erfolgt, wird bei der Berechtigungsprüfung zunächst überprüft, ob Sie berechtigt sind. Anschließend geben Sie Ihre persönlichen Daten ein, die zur Terminvereinbarung nötig sind. Mit Hilfe eines von Ihnen gewählten Passwortes können Sie im Anschluss auf die Terminvereinbarung zugreifen. Sie erhalten nun an die angegebene E-Mail-Adresse einen Link zur Terminvereinbarung.

Schritt 2: Terminvereinbarung
Wenn Sie sich erfolgreich angemeldet haben, können Sie Ihren Wunschtermin im Impfzentrum wählen. Innerhalb Sachsens ist das Impfzentrum frei wählbar. Die erste und zweite Impfung müssen im selben Impfzentrum vorgenommen werden. Ist die Eingabe aller Angaben positiv, erhalten Sie eine Bestätigung Ihres Impftermins sofort zum Download.

Weitere Informationen zum Thema Impfen hat der Freistaat auf seiner Internetseite bereitgestellt.