Das Steueramt informiert:
Information der Stadt Roßwein zur Grundsteuerneuregelung
Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2018 die Verfassungswidrigkeit der bisherigen Grundsteuerberechnung auf Basis der alten Einheitswerte festgestellt. Der Bundesrat erteilte im Jahr 2019 die Zustimmung zur Grundsteuerreform mit Verabschiedung des Grundsteuerreform-Gesetzes.
Die Neuregelungen des Grundsteuergesetzes treten ab 01.01.2025 in Kraft.
Alle Eigentümer haben zum Stichtag 01.01.2022 eine Erklärung beim zuständigen Finanzamt abgegeben. In Folge hat das zuständige Finanzamt wie bisher den Steuermessbetrag festgesetzt.
Er errechnet sich aus dem in der Hauptfeststellung zum 1. Januar 2022 festgestellten Grundsteuerwert, der mit der Steuermesszahl multipliziert wird. Der Grundsteuer-Messbescheid bildet die Grundlage zur Berechnung der Grundsteuer.
Entscheidend für die Höhe der Grundsteuer ab 2025 ist neben den neuen Grundsteuermessbeträgen der Hebesatz für 2025.
Die Stadt Roßwein kann den Hebesatz für 2025 erst festsetzen, wenn sie für die auf ihrem Gebiet liegenden Grundstücke die neuen Messbeträge aus den Messbescheiden des Finanzamts kennt.
Diese Daten wurden der Stadt Roßwein in elektronischer Form zur Verfügung gestellt und werden derzeit verarbeitet.
Nach vollständiger Abarbeitung wird es möglich sein, den ab 01.01.2025 gültigen Hebesatz für die Grundsteuer zu ermitteln.
Der Beschluss zur Höhe der Hebesätze für die Grundsteuer obliegt dem Stadtrat der Stadt Roßwein. Nach Beschluss des Hebesatzes kann unter Zugrundelegung des jeweiligen Grundsteuermessbetrages die ab 2025 zu zahlende Grundsteuer berechnet werden.
Kraft Gesetz treten alle bisherigen Grundsteuerbescheide zum 31.12.2024 mit Wirkung für die Zukunft außer Kraft.
Jeder Steuerpflichtige erhält deshalb Anfang 2025 einen neuen Grundsteuerbescheid. Bitte prüfen Sie diesen unter Hinzunahme des vom Finanzamt erlassenen Grundsteuermessbescheides auf seine Richtigkeit.
Bei Gebäuden auf fremden Grund und Boden (zum Beispiel Garagen und Gartenlauben) wird für den
Grund und Boden sowie für das Gebäude ein Gesamtwert seitens des Finanzamtes ermittelt.
Dieser Wert ist der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer des Grund und Bodens zuzurechnen.
Das heißt, alle Eigentümer eines Gebäudes auf fremden Grund und Boden werden keinen neuen Grundsteuerbescheid erhalten.
Änderungen gibt es auch bei der Besteuerung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. Die bisherige Nutzerbesteuerung entfällt. Aus diesem Grund mussten alle Eigentümer von land- und forstwirtschaftlich nutzbaren Flächen (selbstgenutzt oder verpachtet) eine Erklärung gegenüber dem Finanzamt abgeben. Diese Eigentümer werden in der Regel erstmalig einen Grundsteuerbescheid für ihre Flurstücke erhalten.
Bei allen Steuerpflichtigen, die bisher ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben und sich das Kassenzeichen nicht geändert hat, wird auch wie bisher die Grundsteuer zu den Fälligkeiten abgebucht.
Bei allen anderen Grundsteuerbescheiden ist eine Überweisung der Grundsteuer zu den Fälligkeiten oder eine Neuerteilung eines SEPA-Lastschriftmandates erforderlich.
Bitte beachten Sie, dass sofern Sie die Grundsteuer durch einen Dauerauftrag reguliert haben, dieser bei Ihrem Kreditinstitut ab 2025 zu ändern ist.
Anzeigepflicht im Rahmen der Grundsteuerreform:
Im Rahmen der Grundsteuerreform wurde eine Anzeigepflicht eingeführt, die ab dem Jahr 2022 gilt.
Wesentliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, etwa Veränderungen am Grundstück oder Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (wie Flächenänderungen in Form von Zu- oder Abnahmen an der Gesamtfläche oder Bebauung/Abriss), am Gebäude oder der Nutzung/des Nutzungsteils/der Nutzungsart, müssen beim Finanzamt angezeigt werden.
Eine Anzeigepflicht besteht demnach z. B., wenn ein bisher unbebautes Grundstück bebaut, ein Gebäude oder Gebäudeteil abgerissen, ein zu Wohnzwecken genutztes Gebäude nun geschäftlich genutzt wird oder Flächen hinzugekauft/Teilflächen verkauft werden.
Diese Änderungen sind nur dann anzuzeigen, wenn sie nach dem 1. Januar 2022 eingetreten sind, da die Verhältnisse zum 1. Januar 2022 bereits mit der von allen Eigentümern und Eigentümerinnen abzugebenden Feststellungserklärung zu erklären waren.
Die Frist für die Abgabe der Anzeige beträgt einen Monat und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben.
Ausnahme: Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die im Laufe der Kalenderjahre 2022 und 2023 eingetreten sind, sind bis zum 31. Dezember 2024 anzuzeigen.
Bei ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Grundstücken gilt eine andere Frist: Bei diesen Grundstücken muss jede Änderung der Nutzung oder der Eigentumsverhältnisse innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Änderung beim zuständigen Finanzamt angezeigt werden.
Hierbei sind insbesondere die Änderungen anzuzeigen, die nach dem 1. Januar 2022 eingetreten sind, da die Verhältnisse zum 1. Januar 2022 bereits mit der von allen Eigentümern und Eigentümerinnen abzugebenden Feststellungserklärung zu erklären waren.
Die vor dem 1. Januar 2022 eingetretenen Änderungen im Zusammenhang mit von der Grundsteuer befreiten Grundstücken sind ebenfalls anzeigepflichtig.
Auch der Wegfall der Voraussetzungen für die ermäßigte Steuermesszahl nach § 15 Abs. 2 bis 5 Grundsteuergesetz (z. B. bei denkmalgeschützten Gebäuden/Gebäudeteilen) ist innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Voraussetzungen anzuzeigen. Diese Änderungen sind nur dann anzuzeigen, wenn sie nach dem 1. Januar 2022 eingetreten sind, da die Verhältnisse zum 1. Januar 2022 bereits mit der von allen Eigentümern und Eigentümerinnen abzugebenden Feststellungserklärung zu erklären waren.
Die Anzeige ist auf dem amtlichen Papier-Vordruck »Grundsteuer-Änderungsanzeige« beim für das Grundstück zuständigen Finanzamt einzureichen. Den Papier-Vordruck »Grundsteuer-Änderungsanzeige« erhalten Sie vom Finanzamt.
Hinweis:
Ab 2025 wird es Belastungsverschiebungen zwischen Grundstücken, Grundstücksarten und Lagen geben. Das heißt: Es wird Grundstücke geben, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu bezahlen ist, und Grundstücke, für die weniger als bisher zu bezahlen ist. Dies ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2018 die zwangsläufige Folge der Reform.