Das Steueramt informiert:

Information der Stadt Roßwein zur Grundsteuerneuregelung

Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2018 die Verfassungswidrigkeit der bisherigen Grundsteuerberechnung auf Basis der alten Einheitswerte festgestellt. Der Bundesrat erteilte im Jahr 2019 die Zustimmung zur Grundsteuerreform mit Verabschiedung des Grundsteuerreform-Gesetzes.
Die Neuregelungen des Grundsteuergesetzes treten ab 01.01.2025 in Kraft.

Alle Eigentümer haben zum Stichtag 01.01.2022 eine Erklärung beim zuständigen Finanzamt abgegeben. In Folge hat das zuständige Finanzamt wie bisher den Steuermessbetrag festgesetzt.
Er errechnet sich aus dem in der Hauptfeststellung zum 1. Januar 2022 festgestellten Grundsteuerwert, der mit der Steuermesszahl multipliziert wird. Der Grundsteuer-Messbescheid bildet die Grundlage zur Berechnung der Grundsteuer.

Entscheidend für die Höhe der Grundsteuer ab 2025 ist neben den neuen Grundsteuermessbeträgen der Hebesatz für 2025.

Die Stadt Roßwein kann den Hebesatz für 2025 erst festsetzen, wenn sie für die auf ihrem Gebiet liegenden Grundstücke die neuen Messbeträge aus den Messbescheiden des Finanzamts kennt.

Diese Daten wurden der Stadt Roßwein in elektronischer Form zur Verfügung gestellt und werden derzeit verarbeitet.

Nach vollständiger Abarbeitung wird es möglich sein, den ab 01.01.2025 gültigen Hebesatz für die Grundsteuer zu ermitteln.

Der Beschluss zur Höhe der Hebesätze für die Grundsteuer obliegt dem Stadtrat der Stadt Roßwein. Nach Beschluss des Hebesatzes kann unter Zugrundelegung des jeweiligen Grundsteuermessbetrages die ab 2025 zu zahlende Grundsteuer berechnet werden.

Kraft Gesetz treten alle bisherigen Grundsteuerbescheide zum 31.12.2024 mit Wirkung für die Zukunft außer Kraft.

Jeder Steuerpflichtige erhält deshalb Anfang 2025 einen neuen Grundsteuerbescheid. Bitte prüfen Sie diesen unter Hinzunahme des vom Finanzamt erlassenen Grundsteuermessbescheides auf seine Richtigkeit.

Bei Gebäuden auf fremden Grund und Boden (zum Beispiel Garagen und Gartenlauben) wird für den
Grund und Boden sowie für das Gebäude ein Gesamtwert seitens des Finanzamtes ermittelt.
Dieser Wert ist der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer des Grund und Bodens zuzurechnen.
Das heißt, alle Eigentümer eines Gebäudes auf fremden Grund und Boden werden keinen neuen Grundsteuerbescheid erhalten.

Änderungen gibt es auch bei der Besteuerung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. Die bisherige Nutzerbesteuerung entfällt. Aus diesem Grund mussten alle Eigentümer von land- und forstwirtschaftlich nutzbaren Flächen (selbstgenutzt oder verpachtet) eine Erklärung gegenüber dem Finanzamt abgeben. Diese Eigentümer werden in der Regel erstmalig einen Grundsteuerbescheid für ihre Flurstücke erhalten.

Bei allen Steuerpflichtigen, die bisher ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben und sich das Kassenzeichen nicht geändert hat, wird auch wie bisher die Grundsteuer zu den Fälligkeiten abgebucht.

Bei allen anderen Grundsteuerbescheiden ist eine Überweisung der Grundsteuer zu den Fälligkeiten oder eine Neuerteilung eines SEPA-Lastschriftmandates erforderlich.
Bitte beachten Sie, dass sofern Sie die Grundsteuer durch einen Dauerauftrag reguliert haben, dieser bei Ihrem Kreditinstitut ab 2025 zu ändern ist.

Anzeigepflicht im Rahmen der Grundsteuerreform:

Im Rahmen der Grundsteuerreform wurde eine Anzeigepflicht eingeführt, die ab dem Jahr 2022 gilt.
Wesentliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, etwa Veränderungen am Grundstück oder Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (wie Flächenänderungen in Form von Zu- oder Abnahmen an der Gesamtfläche oder Bebauung/Abriss), am Gebäude oder der Nutzung/des Nutzungsteils/der Nutzungsart, müssen beim Finanzamt angezeigt werden.
Eine Anzeigepflicht besteht demnach z. B., wenn ein bisher unbebautes Grundstück bebaut, ein Gebäude oder Gebäudeteil abgerissen, ein zu Wohnzwecken genutztes Gebäude nun geschäftlich genutzt wird oder Flächen hinzugekauft/Teilflächen verkauft werden.

Diese Änderungen sind nur dann anzuzeigen, wenn sie nach dem 1. Januar 2022 eingetreten sind, da die Verhältnisse zum 1. Januar 2022 bereits mit der von allen Eigentümern und Eigentümerinnen abzugebenden Feststellungserklärung zu erklären waren.

Die Frist für die Abgabe der Anzeige beträgt einen Monat und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben.
Ausnahme: Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die im Laufe der Kalenderjahre 2022 und 2023 eingetreten sind, sind bis zum 31. Dezember 2024 anzuzeigen.

Bei ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Grundstücken gilt eine andere Frist: Bei diesen Grundstücken muss jede Änderung der Nutzung oder der Eigentumsverhältnisse innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Änderung beim zuständigen Finanzamt angezeigt werden.
Hierbei sind insbesondere die Änderungen anzuzeigen, die nach dem 1. Januar 2022 eingetreten sind, da die Verhältnisse zum 1. Januar 2022 bereits mit der von allen Eigentümern und Eigentümerinnen abzugebenden Feststellungserklärung zu erklären waren.
Die vor dem 1. Januar 2022 eingetretenen Änderungen im Zusammenhang mit von der Grundsteuer befreiten Grundstücken sind ebenfalls anzeigepflichtig.

Auch der Wegfall der Voraussetzungen für die ermäßigte Steuermesszahl nach § 15 Abs. 2 bis 5 Grundsteuergesetz (z. B. bei denkmalgeschützten Gebäuden/Gebäudeteilen) ist innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Voraussetzungen anzuzeigen. Diese Änderungen sind nur dann anzuzeigen, wenn sie nach dem 1. Januar 2022 eingetreten sind, da die Verhältnisse zum 1. Januar 2022 bereits mit der von allen Eigentümern und Eigentümerinnen abzugebenden Feststellungserklärung zu erklären waren.

Die Anzeige ist auf dem amtlichen Papier-Vordruck »Grundsteuer-Änderungsanzeige« beim für das Grundstück zuständigen Finanzamt einzureichen. Den Papier-Vordruck »Grundsteuer-Änderungsanzeige« erhalten Sie vom Finanzamt.

Hinweis:
Ab 2025 wird es Belastungsverschiebungen zwischen Grundstücken, Grundstücksarten und Lagen geben. Das heißt: Es wird Grundstücke geben, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu bezahlen ist, und Grundstücke, für die weniger als bisher zu bezahlen ist. Dies ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2018 die zwangsläufige Folge der Reform.

Liebe Hallenbadfreunde,

am 3.September 2024 beginnt die Hallensaison im Stadtbad Roßwein. Zunächst noch ohne den Kursbetrieb der Schwimm- und Aquafitness-Kurse. Das Freibad Wolfstal bleibt ab dem 2. September 2024 geschlossen.

Die Zeiten fürs Öffentliche Schwimmen:
Mo 11.30 – 13.00 Uhr
Di 09.30 – 13.00 Uhr / 20.00 – 21.00 Uhr
Mi 17.00 – 19.00 Uhr
Do verändert: 07.00 – 09.30 Uhr
Fr 13.00 – 14.00 Uhr Senioren
14.00 – 20.00 Uhr
Sa 08.00 – 12.30 Uhr (ab 21.09.2024)
Unsere Saunazeiten:
Mo 13.00 – 19.00 Uhr gemischt
Di 10.00 – 15.00 Uhr Frauen
16.00 – 21.00 Uhr gemischt
Mi / Do auf Anfrage
Fr 13.00 – 20.30 Uhr gemischt

Das Stadtbad-Team freut sich auf Ihren/euren Besuch!

Sehr lange Produktionszeit bei Reisepässen und weggefallene Kinderreisepässe seit Januar 2024!

Auf Grund gesetzlicher Änderungen ist es seit dem 1. Januar 2024 nicht mehr möglich, einen Kinderreisepass zu beantragen oder zu verlängern.
Bereits ausgestellte Kinderreisepässe bleiben noch bis zum Ablaufdatum gültig.
Es besteht weiterhin die Möglichkeit für Kinder einen Personalausweis oder Reisepass zu beantragen. Diese haben eine Gültigkeit von 6 Jahren. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Identifikation des Kindes mit dem Lichtbild möglich sein muss.
Bitte beachten Sie bei Ihrer Reiseplanung unbedingt, dass die Bearbeitungsdauer und Produktionszeit durch die Bundesdruckerei Gruppe GmbH ab Beantragung eines Personalausweises bei ca. 4 bis 6 Wochen liegt und mindestens 8 Wochen ab Beantragung eines Reisepasses. Zur Ausweisbeantragung vereinbaren Sie bitte einen Termin im Einwohnermeldeamt.

Die Terminvereinbarung ist ab sofort auch online auf der Internetseite www.rosswein.de/einwohnermeldeamt/ oder über den nachfolgenden OR-Code möglich:

2. Rate der Abfallgebühren am 01. Oktober fällig

Die Entsorgungsdienste Kreis Mittelsachsen GmbH erinnert an die Bezahlung der am 01.10.2024 fälligen Abfallgebühren gemäß dem Abfallgebührenbescheid des Landratsamtes Mittelsachsen vom 22. Februar 2024.

Die pünktliche Bezahlung der Abfallgebühren vermeidet eine Mahnung und damit verbundene Mahngebühren und Säumniszuschläge.

Bei Objekteigentümern, die ein SEPA-Lastschriftmandat hinterlegt haben, wird die Forderung zur Fälligkeit 01.10.2024 automatisch vom Konto abgebucht

Einladung zum 100. Jubiläum

Am 21. September 2024 feiern wir 100 Jahre Freiwillige Feuerwehr Niederstriegis.

Dies möchten wir zum Anlass nehmen, um zu feiern und unseren Kindergarten zu unterstützen. Aus dem Gesamterlös gehen 50% direkt an die Kita Striegiszwerge. Im Zuge der Feierlichkeiten werden viele Spiele für die ganze Familie stattfinden und ein Glücksrad wartet auch auf die Besucher.

Für das leibliche Wohl soll es Kaffee und Kuchen sowie Gerichte aus unserer Gulaschkanone geben.

Wir laden alle herzlich ein, mit uns mitzufeiern.

Gut Schlauch!

Paul Groß
Vorstand des Festtagskomitee

Hier finden Sie dazu ein Merkblatt über die Sirenensignale:

Merkblatt Sirenensignale Sachsen

In der Zeit vom 02. September bis 15. November 2024 wird in Seifersdorf (K 7520) die Fahrbahndecke erneuert. Aus diesem Grund macht sich eine Vollsperrung der Straße erforderlich.

Den Umleitungsplan finden Sie hier:

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– Hinweis an alle Hundebesitzer

Gemäß § 12 der Hundesteuersatzung der Stadt Roßwein hat jeder Hundebesitzer die Pflicht,
innerhalb von 2 Wochen nach dem Beginn des Haltens eines Hundes oder nachdem er das
steuerbare Alter von 3 Monaten erreicht hat, dies der Gemeinde anzuzeigen. Bei Kontrollen wurde bereits festgestellt, dass in der Stadt, und vor allem in den umliegenden Ortsteilen, Hunde ohne Anmeldung gehalten werden.

Deshalb bitten wir jeden Hundebesitzer, zu prüfen, ob sein Hund nach den Regularien der Hundesteuersatzung der Stadt Roßwein angemeldet ist.

Bei Anmeldung bis zum 01.10.2024 werden keine nachträglichen Forderungen erhoben.

Ab dem 02.10.2024 wird verstärkt kontrolliert, dann ist die komplette Hundesteuer rückwirkend zu
entrichten.

Wir weisen ebenfalls darauf hin, dass die Hundemarke stets als Nachweis für die Anmeldung mitzuführen ist.

M. Neubert
i. V. Bürgermeister

– Hinweis der Stadtverwaltung zum Thema Feuerwerk

Wiederholt werden im Stadtgebiet Feuerwerke jeglicher Art wider den gesetzlichen Regelungen unserer Polizeiverordnung abgefeuert. Wir weisen ausdrücklich auf die Einhaltung der Gesetzlichkeiten hin. In der aktuellen Polizeiverordnung der Stadt Roßwein vom 08.09.2023 finden sich folgende Festlegungen:

§ 15 Feuerwerke

(1) Außer am 31. Dezember und am 1. Januar muss ein Feuerwerk spätestens um 22:00 Uhr beendet sein. Feuerwerke dürfen nicht vom 1. März bis 31. August stattfinden. Satz 1 und 2 gilt nicht für Feuerwerke, die von einem bestellten Pyrotechniker durchgeführt werden. Der Abschussort muss sich in mindestens 150 m Abstand zu Feldgehölzen, Wäldern, Weiden und Forsten sowie Biotopen und Parks befinden, und es darf nicht in deren Richtung geschossen werden.

(2) Die Durchführung eines Feuerwerkes, welches nicht durch einen bestellten Pyrotechniker durchgeführt wird, ist mit Ausnahme vom 31. Dezember und 01. Januar erlaubnispflichtig. Die Erteilung einer Erlaubnis zum Starten eines Feuerwerkes, welches nicht durch einen bestellten Pyrotechniker durchgeführt wird, ist zwei Wochen vorher bei der Stadt Roßwein unter Angabe von Ort, Tag, Zeit, und Anlass sowie Name des Verantwortlichen schriftlich zu beantragen. Diese Erlaubnis kann nur bei außergewöhnlichen Ereignissen, beispielsweise runden Geburtstagen, Hochzeiten, besonderen Vereinsjubiläen oder Ähnlichem, erteilt werden.

(3) Auch wenn das Feuerwerk von einem bestellten Pyrotechniker durchgeführt wird, muss dieses Feuerwerk vom Auftraggeber des Feuerwerks mit Angabe des Ortes und der Dauer im Hauptamt der Stadtverwaltung Roßwein angezeigt werden.

(4) Abs. 1 bis 3 gilt nicht für Feuerwerke der Kategorie 1, beispielsweise Jugendfeuerwerk, Party- und Scherzartikel, Tischfeuerwerke, Wunderkerzen.

M. Neubert
i. V. Bürgermeister

Im Zuge der Baumaßnahmen im oberen Teilabschnitt des Marktweges wurde ein alter Regenwasserkanal entdeckt, welcher bisher unbekannt war und nicht den heutigen Anforderungen entspricht. Deshalb wurde entschieden, einen neuen Kanal in der Straßenmitte zu bauen. Die Tiefbauarbeiten dafür beginnen in der 31. Kalenderwoche. Die Stadt Roßwein möchte die Anwohner darüber informieren, dass diese Arbeiten zu einer Bauzeitenverzögerung bis voraussichtlich Ende September führen werden.

Carsten Junghanns
Bauamtsleiter

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Und jährlich öffnen sich die Türen…

Die Mitglieder vom Schützenverein Roßwein e.V. laden am 14.09.2024 alle Interessierten und Familien zum Tag der offenen Tür ein.
Neben süßen Köstlichkeiten bieten wir auch wieder viele verschiedene Leckereien vom Grill und vom Fass an. Es erwartet Sie ein erlebnisreicher Tag mit vielen Aktivitäten rund ums Schießen sowie Spiel und Spaß für unsere jüngeren Gäste.

Kommen Sie vorbei und probieren Sie sich am Schießen, egal ob Groß oder Klein.

Haben wir Sie neugierig gemacht? Dann freuen wir uns schon jetzt darauf, Sie am 14.09.2024 ab 14.00 Uhr in unserem Vereinsdomizil an der Uferstraße begrüßen zu dürfen.

Gut Schuß