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Grafe Stiftung Roßwein

Es gibt nichts Gutes ausser man tut es.

Werte schaffen Carl August Grafe
Was ist eine Stiftung?
Steuerliche Hinweise

Werte Schaffen...


Werte Schaffen…

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

Stiftungen schaffen Werte und ihr Wirken ist darauf ausgerichtet, diese Werte zu erhalten.  Sie stellen nicht nur das Vermächtnis der Stiftungsgeber dar, sondern tragen zugleich die Verantwortung, die Renditen aus dem Stiftungskapital im festgelegten Sinne einzusetzen.

Die meisten Stiftungen in Deutschland dienen dem Ausgleich von gesellschaftlichen Defiziten und bieten dem Einzelnen oder der Gemeinschaft Hilfe und Unterstützung.

Auch die Stadt Roßwein verfügt über eine solche Stiftung. Gegründet wurde diese als Sammelstiftung in einem Jahr, in dem der zweite Weltkrieg ausbrach. Mit der Veröffentlichung des „Berichts über die Neuordnung der bei der Stadt Roßwein verwalteten Stiftungen“  im Jahr 1939 wurde deutlich,  dass Bürger*innen dieser Stadt in Form von persönlichen finanziellen Beteiligungen eine Stiftung gründeten, die ihren in Not geratenen Mitbürger*innen Hilfe und Unterstützung in dieser schweren Zeit geben konnte

Diese Stiftung existiert noch heute. Mit Beschluss des Stadtrates vom 27. Mai 2007 wurde diese Stiftung unter dem Namen „Grafe-Stiftung“ weitergeführt, ein neuer Satzungstext beschlossen und der Vorstand der „Grafe-Stiftung“ durch den Stadtrat gewählt.  Der Stiftungsvorstand arbeitet ehrenamtlich und ihm gehören der Bürgermeister,  die Kämmerin und die Fraktionsvorsitzenden des Roßweiner Stadtrats an.

Heute, im 21. Jahrhundert, sind aus anderen Gründen Unterstützungsleistungen gefragt, aber der Bedarf an finanzieller Hilfe ist noch immer in der Bevölkerung vorhanden.

Der Zweck der „Grafe-Stiftung“ ist lt. § 2 Abs. 3 der Satzung,  die sozialen Belange und Jubiläen der Bürger*innen der Stadt Roßwein zu fördern. Damit bewahrt die Stiftung das Vermächtnis des einstigen Gründungsmitgliedes und späteren Namengebers Carl August Grafe.

Neben der Finanzierung von Altersjubiläen der Roßweiner Einwohner werden die Stiftungsmittel genutzt, um Kindern im Bedarfsfall eine soziale Teilhabe, z.B. bei der Schulessensversorgung oder bei Klassenfahrten, zu ermöglichen, denn dies ist nicht für jedes Kind uneingeschränkt möglich. Kinderarmut findet in Deutschland inzwischen vor unseren Haustüren statt und wird in Zeiten der Pandemie noch verschärft. Daher will die „Grafe-Stiftung“ die Möglichkeit schaffen, dass Armutserscheinungen in unserer Stadt durch die soziale Mitverantwortung von uns, den Roßweiner*innen, zielgerichtet ausgeglichen werden kann.

Wir bitten Sie, verehrte Bürgerinnen und Bürger, daher um eine Spende an die „Grafe-Stiftung“. Nur wenn wir uns in zinslosen Zeiten wie diesen aktiv um das Stiftungskapital bemühen, können wir das Essengeld und das Busticket für jene Kinder unserer Stadt übernehmen, deren Möglichkeiten beschränkt sind. Bei den Zuwendungen zur Feststiftung bleibt das gestiftete Geld auf ewig erhalten und es dürfen nur die Erträge, also die Zinsen, zur Finanzierung der sozialen Belange eingesetzt werden.

Um mit den Worten Erich Kästners zu sprechen:

„Es gibt nichts Gutes, außer man tut es.“

Wenn Sie, liebe Bürgerinnen und Bürger, Gutes tun wollen und eine finanzielle Spende auf ewig einem guten Zweck zur Verfügung stellen möchten, dann können Sie sich gern an den Stiftungsrat bzw. die Kämmerin (Frau Bianka Graf, Tel. 034322/46630) wenden.

Für individuelle Beratung stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.

Herzlichst

Ihr

Veit Lindner

Bürgermeister

Was ist eine Stiftung?


Was ist eine Stiftung?

Stiftungen wirken mit Erträgen und dem Vermögen selbst

Das Prinzip einer Stiftung ist einfach: Ein Stifter möchte sich langfristig für einen gemeinnützigen Zweck engagieren und bringt dazu sein Vermögen in eine Stiftung ein. Rund zwei Drittel der Stifter in Deutschland sind Privatpersonen, oft betätigen sich aber auch Organisationen als Stifter. Wer eine Stiftung errichtet, trennt sich für immer von seinem Vermögen. Die Stiftung legt das ihr übertragene Vermögen sicher und gewinnbringend an. Die so erwirtschafteten Überschüsse werden für den gemeinnützigen Zweck ausgegeben. Das gestiftete Vermögen selbst muss als Grundkapital der Stiftung erhalten bleiben und kann auch selbst eine gesellschaftliche Wirkung entfalten. Denn eine Stiftung ist für die Ewigkeit gedacht und kann in der Regel nicht aufgelöst werden. Eine Stiftung ist ein Vermögen, das dauerhaft einem (zumeist gemeinnützigen) Zweck gewidmet ist. Das Vermögen wird nicht angetastet. Nur die Zinserträge und zum Teil auch eingeworbene Spenden werden für die Stiftungsarbeit eingesetzt.

Man unterscheidet Förderstiftungen, die Tätigkeiten Dritter finanziell fördern, und operative Stiftungen, die zur Erfüllung des Stiftungszwecks selbst Projekte durchführen. Meist sind Stiftungen auf ewig angelegt. Es werden aber auch Stiftungen mit begrenzter Lebensdauer gegründet, die ihr Vermögen nach und nach aufbrauchen.

Eine Stiftung hat in der Regel eine Satzung, welche unter anderem die Zwecke und die Art ihrer Verwirklichung festschreibt. Nach außen wird die Stiftung von einem Vorstand vertreten (der auch anders bezeichnet sein kann), es können satzungsgemäß aber auch zusätzliche Stiftungsorgane, Kuratoren und Gremien eingerichtet werden. Eine rechtsfähige Stiftung hat weder Eigentümer noch – anders als ein Verein oder eine Gesellschaft – Mitglieder oder Gesellschafter. Sie unterliegt der staatlichen Stiftungsaufsicht.

Der juristische Akt der Errichtung einer Stiftung wird als Stiftungsgeschäft bezeichnet. Die Hergabe von Vermögenswerten, insbesondere für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, wird als Überführung von Stiftungsvermögen in den Grundstock der Stiftung bezeichnet.

Engagement für das Gemeinwesen

Den Zweck einer Stiftung bestimmt der Stifter, wenn er die Stiftung errichtet. Dieser Zweck ist fortan festgeschrieben und darf nicht wesentlich geändert werden. 95 Prozent der Stiftungen verfolgen gemeinnützige Zwecke und fördern zum Beispiel Bildungsangebote oder setzen sich für die Erforschung seltener Krankheiten ein. Wann genau eine Stiftung gemeinnützig ist, hat der Staat gesetzlich festgelegt. Nur wenn das Finanzamt eine Stiftung als gemeinnützig anerkennt, wird sie steuerlich begünstigt.

Zuwendungsbestätigung über Spenden

Hat das Finanzamt den Feststellungsbescheid, welcher die Gemeinnützigkeit bescheinigt, erteilt, ist die Stiftung von der Körperschaftsteuer befreit. Auch darf die Stiftung nun Zuwendungsbestätigungen über Spenden ausstellen. Erst jetzt sollte daher der Stifter das Stiftungsvermögen gegen Aushändigung einer Zuwendungsbestätigung auf das Konto der Stiftung einzahlen; nur so ist gewährleistet, dass er das Stiftungsvermögen als Zuwendung in den Vermögenstock einer gemeinnützigen Stiftung von der Steuer abziehen kann.

Eine gemeinnützige deutsche Stiftung ist kein Steuersparmodell. Das Gemeinwohl gewinnt dabei immer.

Carl August Grafe


Carl August Grafe

Das Wirken von Carl August Grafe in Roßwein

Carl August Grafe wurde am 10. Oktober 1806, als 2. Sohn der Tuchmacherfamilie Carl Gottlieb Grafe und seiner Frau Christiane Dorothea, geb. Zieger, in der Mühlstraße 13 in Roßwein geboren.

Seine Taufpaten waren:

  1. Herr Senator Christoph Zieger, Bürger, Tuch- und Wollhändler in Roßwein,
  2. Herr Carl Gottfried Zieger, Bürger und Tuchhändler in Roßwein,
  3. Frau Johanna Christiana, als Ehefrau von Carl Gottlieb Grafe, Bürgerin und Tuchhändlerin in
    Roßwein.

Carl August Grafe wächst in geordneten Verhältnissen auf und weiß um die Situation der Roßweiner Kinder aus ärmeren Verhältnissen. Außerdem kennt er die dunklen Methoden der Unterrichtsführung in dieser Zeit.

Bis in die zweite Hälfte des 19. Jahrhunderts fehlte z.B. die Strafe der Carzer (Karzer) an keiner Schule. Auch in Volksschulen war diese Strafe zuweilen zu finden.

So wurden die mit der Carzerstrafe belegten Schüler einige Stunden, am Stück oder in Raten, vom Hausmeister in einen dunklen Raum eingeschlossen und nach der vorgeschriebenen Zeit wieder freigelassen. Dafür mussten sie an manchen Schulen dem Hausmeister eine Gebühr bezahlen.

Im Laufe des 19. Jahrhunderts wurde die Carzerstrafe zunehmend kritischer beurteilt: „Der dunkle Ort erregt leicht Gefühle und Neigungen, welche das Licht zu scheuen haben, auch wirkte besonders gesundheitsgefährlich die Angst, welche dem Eingeschlossenen, von allem Verkehr mit Menschen abgesonderten kleinem Sünder, in seinem Gefängnisse leicht befällt“.

Carl August Grafe verlässt die Stadt als junger Mensch. Seine Mutter stirbt, als er gerade 22 Jahre alt wurde, von seinem Vater musste er bereits 8 Jahre später Abschied nehmen.

In der Fremde bringt es der junge Carl August Grafe zu Wohlstand mit der Gründung und dem Betrieb einer Holzmühle in Sallingberg/ Niederösterreich. Dort wurde er ein vermögender Mann, war jedoch ohne das Glück einer eigenen Familie geblieben. Auf Grund eines Lungenleides weilte C. A. Grafe mit 52 Jahren zu einer Kur im Kurort Franzensbad in Tschechien.

Während des Kuraufenthalts lernte er eine junge Frau Namens Eugenie aus Roßwein kennen und lieben. Eugenie kam aus seiner Geburtsstadt und ging in Roßwein der Anstellung als Lehrerin nach. Von Eugenie erfuhr Carl August von den schlechten Schulzuständen in Roßwein, speziell für die Kinder der armen Menschen in der Stadt.

Von den Berichten der Eugenie ist Carl August Grafe so bestürzt, dass er, sobald die Kur beendet war, ein Testament verfügt, das Grundlage einer Stiftung wurde, die all diese Zustände in Roßwein beseitigen sollte. Der Grundstein für die heute noch existierende „Grafe-Stiftung“ wurde so geschaffen und beinhaltete folgendes Vermächtnis:

„Die Hälfte meines Vermögens gehört den Armen meiner Vater- und Geburtsstadt Roßwein — das Kapital wird von der Gemeinde daselbst verwaltet, und die jährlichen Zinsen davon werden zum Besten der Armen verwendet: namentlich eine Armenschule errichtet, in welcher mittellose Kinder unentgeltlichen Unterricht, die nötigen Schulbücher und nötigenfalls, wenn sie sonst nicht im Stande sind, die Schule zu besuchen, die nötigen Kleidungsstücke erhalten.

Ein Hauptaugenmerk beim Neubau dieser Armenschule soll dabei der Religionsunterricht und die Erlernung biblischer Sprüche sein.“

Des Weiteren wurde festgelegt, dass im 1. Zweck der Stiftung im Allgemeinen die dauernde Feststellung des Wohles der Armen sei.

Als glücklich verliebter Mann stirbt Carl August Grafe im Alter von 53 Jahren am 18. Oktober 1859, noch bevor die Kur allumfassend beendet war.

Die erste Grafsche Armenschule wurde so bereits 1863 für 240 Freistellen in der alten Stadtschule eingerichtet. Heute befindet sich an diesem Ort der zentrale Treppenaufgang zur Stadtkirche.

Die Stadtväter waren über die Einrichtung der „Grafe–Stiftung“ dankbar und setzten die Planungen für den Neubau einer größeren Schule im Zentrum der Stadt aus dem Gewinn der Stiftung um. Der wachsende Bedarf an Schulräumen war durch den sprunghaften Anstieg der Bevölkerungszahl notwendig geworden. Am 26. Oktober 1890 konnte bereits das Richtfest des neuen Schulgebäudes gefeiert werden. Schon bei der Einweihungsfeier der Schule am 27. September 1891 würdigte die Stadt die großzügige Unterstützung durch den Stiftungsgeber und benannte die neue Lernstätte nach dem Gründer der Stiftung, welche fortan den Namen „Grafe-Schule“ trug. Zeitgleich wurde Carl August Grafe mit einem nach ihm benannten Straßenabschnitt vor der Schule geehrt.

Viele Zeitzeugen tragen noch heute den Namen des damaligen Stiftungsgebers und weisen auf das Wirken von Carl August Grafe zum Wohle der Einwohner unserer Stadt hin. Zwar trägt die Grafe- Schule heute den Namen Geschwister Scholl Schule, aber die unmittelbar anliegende Straße hat immer noch den Namenszug des Stiftungsgebers beibehalten. Wer schon einmal die Roßweiner Kamelienpflanze über den Wanderweg der 100 Stufen erwandert hat, läuft über den Grafewanderweg und die Grafes-Ruhe, ein Wanderrastplatz, welcher einst zu Ehren des Stiftungsgebers angelegt wurde.

Steuerliche Hinweise


Steuerliche Hinweise

Steuerliche Hinweise zum Verbuchen einer Spende der „Grafe-Stiftung“:

Mit Ausnahme der Begünstigung von Vermögensstockspenden gelten seit 2007 für Zuwendungen an Stiftungen dieselben Regelungen wie für Zuwendungen an andere gemeinnützige Körperschaften. Im Rahmen des Spendenabzugs reduziert sich hierbei die Bemessungsgrundlage für Ihre ertragsabhängigen Steuern um die Höhe der gewährten Zuwendung, wobei der abzugsfähige Betrag nach Maßgabe von § § 10 b I EStG bzw. § 10 b I a EStG (erweiterter Spendenabzug für Zuwendungen in das Grundstockvermögen der Stiftung), 9 Nr. 5 S. 1 GewStG, 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 KStG auf bestimmte, auf das Kalenderjahr bezogene Höchstbeträge begrenzt ist. Die „Grafe–Stiftung“ der Stadt Roßwein ist eine steuerbefreite Körperschaft in Sinne von § 10b I 2 Nr. 2 EStG.

Natürliche Personen können die Spende im Wege des Sonderausgabenabzugs in ihrer Einkommenssteuererklärung geltend machen, § 10 I EStG; Gewerbetreibende können gem. § 9 Nr. 5 GewStG die Summe des gewerbesteuerlichen Gewinns sowie die Hinzurechnungen um die abzugsfähige Spende kürzen. Körperschaftsrechtlich stellen Spenden gem. § 9 I Nr. 2 KStG abzugsfähige Aufwendungen dar.

Diese Höchstbeträge für Spenden und sonstige Zuwendungen sind bei natürlichen Personen und Kapitalgesellschaften bis zur Höhe von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 0,4 % des gesamten Umsatzes einschließlich Löhne und Gehälter abzugsfähig; bei der Gewerbesteuer muss auf den Gewerbeertrag des § 7 GewStG als eigenständige Bemessungsgrundlage abgestellt werden (§ 9 Nr. 5 GewStG). Übersteigen die Zuwendungen die Höchstbeträge, so sind die im Veranlagungszeitraum der Zuwendung nicht berücksichtigten Beträge jedoch (zeitlich nicht begrenzt) in den folgenden Veranlagungszeiträumen als Sonderausgaben abzuziehen (Spendenvortrag, § 10b I S. 9 EStG). Die am Jahresende verbleibenden Beträge sind gem. § 10b I S. 10 i.V.m. § 10d IV EStG gesondert festzustellen. Gleiches gilt im Körperschafts- und Gewerbesteuerrecht (§§ 9 Nr. 5 S. 1 GewStG, 9 I Nr. 2 S. 10 KStG). Zuwendungen in den Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung werden steuerlich besonders privilegiert behandelt: gem. § 10 b I a EStG, 9 Nr. 5 S. 9 bis 10 GewStG können Spenden in den Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung  (sog. „Zustiftungen“) zur Förderung der in §§ 52 bis 54 AO genannten steuerbegünstigten Zwecke in den Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung auf Antrag des Steuerpflichtigen einmal innerhalb von 10 Jahren (§ 10b Abs. 1a S. 2 EStG) bis zu einem Betrag von 1 Mio. € zusätzlich zu den Zuwendungshöchstbeträgen abgezogen werden. Als Spender können Sie den besonderen Abzugsbetrag für Vermögensstockspenden „zusätzlich“ zum Spendenabzug nach § 10b I EStG geltend machen. (Nähere Informationen zum Vorstehenden finden sich bei Meyn/Richter/Koss/Gollan, Die Stiftung, 3. Auflage 2013, Rn. 475 ff., insbesondere Rn. 502 ff.).

Satzung

Satzung_der_Grafe-Stiftung

Grafe Stiftung Roßwein

  • Daniel Müller
  • Markt 4
  • 04741 Rosswein
  • 034322/466-30
  • 034322/466-24

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