Nach Mitteilung des Landratsamtes Mittelsachsen ist das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen

grundsätzlich verboten.

Aufgrund der im April 2018 aufgetretenen Beschwerden aus der Bevölkerung zu durchgeführten Verbrennungen von pflanzlichen Abfällen im gesamten Landkreis Mittelsachsen wird durch das Landratsamt Mittelsachsen darauf hingewiesen, dass das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen, wie zum Beispiel Heckenverschnitt, Laub, Gartenabfälle oder Ähnliches, zum Zwecke der Entledigung grundsätzlich verboten ist.

Nur wenn Entsorgungs- beziehungsweise Verwertungsmöglichkeiten nicht möglich oder nicht zumutbar sind, lässt die Pflanzenabfallverordnung in begründeten Ausnahmefällen das Beseitigen von pflanzlichen Abfällen durch Verbrennen zu. Hierbei wären weitere einschränkende Bedingungen zu beachten. Unter anderem dürfen durch das Verbrennen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft keine Belästigungen durch Rauchgase erfolgen und auch die Mindestabstände zu Autobahnen, Straßen und Wäldern müssen eingehalten werden. Jeder muss eigenverantwortlich prüfen, ob er diese Unzumutbarkeit gegenüber anderen und dem Landratsamt Mittelsachsen rechtfertigen kann. Grundsätzlich liegen die Voraussetzungen für die Rechtfertigung einer Verbrennung infolge der geschaffenen Entsorgungs- und Verwertungsmöglichkeiten für Pflanzenabfälle in der Region Mittelsachsen nicht mehr vor. Es sind ausreichende Anlagen und Wertstoffhöfe vorhanden und es ist für die Bürger zumutbar, ihre pflanzlichen Abfälle dort anzuliefern, beziehungsweise nach anderweitigen Methoden zu verwerten, wie das Landratsamt Mittelsachsen mitteilt.

Für das Gebiet der Stadt Roßwein ist das Verbrennen somit nur noch an den empfohlenen Terminen (am 10.10. u. 13.10. sowie am 24.10. u. 27.10.2018) als Ausnahme zulässig und ansonsten grundsätzlich verboten.