Verbrennen pflanzlicher Abfälle verboten

Das Landratsamt informiert:

Am 22.03.2019 ist das neue Sächsische Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz- SächsKrWBodSchG in Kraft getreten.

Gleichzeitig sind das Sächsische Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz und die Pflanzenabfall-verordnung außer Kraft getreten.

Aufgrund des Außerkrafttretens der Pflanzenabfallverordnung ist das unter bestimmten Voraussetzungen bisher als zulässig erklärte Verbrennen pflanzlicher Abfälle nunmehr grundsätzlich verboten. Dies ergibt sich aus § 28 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012.

Gemäß § 28 Abs. 1 der vorgenannten Vorschrift dürfen Abfälle zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen behandelt, gelagert oder abgelagert werden.

Pflanzliche Abfälle sind vorrangig zu verwerten. Dies kann wie folgt geschehen. Pflanzliche Abfälle dürfen auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, durch

  • Liegenlassen,
  • Untergraben,
  • Unterpflügen oder
  • Kompostieren

verwertet werden.

Ist dies nicht möglich, sind im Landkreis ausreichende Anlagen und Wertstoffhöfe vorhanden, welche den Pflanzenabfall annehmen. Die Standorte der Anlagen bzw. Wertstoffhöfe sind im Abfallkalender 2019 nachzulesen, der jedem Haushalt zugestellt wurde.

Jede vorsätzliche oder fahrlässige Handlung, die den geltenden Bestimmungen zuwiderläuft, kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden (§ 69 KrWG).

Abbrennen in Feuerschalen bzw. –körben:

Die in den örtlichen Satzungen und Polizeiverordnungen festgelegten Regelungen sind zu beachten! In Feuerschalen bzw. –körben darf lediglich naturbelassenes, trockenes Holz (in Form von Ast-, Spalt- oder Schnittholz) verbrannt werden. Es dürfen keine pflanzlichen Abfälle (z. B. Laub, Heckenschnitt… Gartenabfälle jeglicher Art) verbrannt werden.

Beim Abbrennen des naturbelassenen, trockenen Holz sind die immissionsschutz- und (wald)brandrechtlichen Bestimmungen z.B.

  • ausreichender Abstand zu Gebäuden und brennbaren Gegenständen,
  • ständige Beaufsichtigung bis zum vollständigen Erlöschen der Glut von einer zuverlässigen Aufsichtsperson,
  • nur gelegentliches Betreiben einer Feuerstelle,
  • Vorhalten von Löschmitteln an der Feuerstelle

unbedingt einzuhalten.

Es ist darauf zu achten, dass die Nachbarschaft nicht durch Rauchentwicklung oder Funkenflug belästigt wird.

Brauchtums- und Traditionsfeuer:

Die in den örtlichen Satzungen und Polizeiverordnungen festgelegten Regelungen sind zu beachten!

Brauchtums- und Traditionsfeuer werden nur genehmigt für Institutionen (Schulen, Vereine, Kirche, …), sie müssen für jedermann zugänglich sein und in ein Fest bzw. in eine Veranstaltung eingebunden sein.

Auch hier darf lediglich naturbelassenes, trockenes Holz verbrannt werden.

Es dürfen keine pflanzlichen Abfälle verbrannt werden.

 

Weitere Informationen können im Landratsamt Mittelsachsen, Abteilung Umwelt, Forst und Landwirtschaft, Referat Recht, Abfall und Bodenschutz erfragt werden.
(Tel. 03731 799-4027, 799-4149 oder 799-4052)