Prinzipiell ist jeder Bürger weiterhin angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen, außer den Angehörigen des eigenen Hausstands, der Partnerin oder dem Partner, sowie den Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, und mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes oder mit bis zu 10 weiteren Personen auf das zwingend notwendige Minimum zu reduzieren.

Es wird weiterhin dringend empfohlen, im öffentlichen Raum, und insbesondere bei Kontakt mit Risikopersonen, eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen, um für sich und andere das Risiko von Infektionen zu reduzieren. Dazu gehören auch regelmäßige Händehygiene und die Vermeidung des Hand-Gesichts-Kontaktes. Eltern und Sorgeberechtigte sollen dafür Sorge tragen, dass ihre Kinder oder Schutzbefohlenen diese Empfehlungen auch einhalten, sofern diese dazu in der Lage sind. Wo immer möglich, muss weiterhin ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern eingehalten werden.

Diese Grundsätze gelten für alle Lebensbereiche, insbesondere auch für Arbeitsstätten.

Eine Mund-Nasenbedeckung ist bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel und beim Aufenthalt in Geschäften zu tragen.

Was ist nun erlaubt?

Ab dem 30. Juni sind Familienfeiern außerhalb des privaten Bereichs z.B. in Gaststätten mit bis zu 100 Personen zugelassen. Öffnen dürfen zudem Musikclubs mit genehmigtem Hygienekonzept aber ohne Tanz.

Alle anderen Vorschriften der aktuell geltenden Corona-Schutz-Verordnung bleiben gültig. Das betrifft auch die Kontaktbeschränkungen, wonach private Zusammenkünfte in der eigenen Wohnung ohne Begrenzung der Personenzahl zulässig sind. Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum bleiben weiterhin nur allein und mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes, in Begleitung der Partnerin oder des Partners, mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, und mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes oder mit bis zu zehn weiteren Personen erlaubt.

Erlaubt sind Familienfeiern, unter anderem Hochzeiten, Geburtstage, Trauerfeiern, Jubiläumsfeiern, Schuleingangsfeiern in Gaststätten oder angemieteten geschlossenen Räumlichkeiten mit bis zu 100 Personen. In geschlossenen Räumen sollen die Hygieneregelungen und der Mindestabstand eingehalten werden. Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum sind mit den entsprechenden Hygieneauflagen erlaubt. Da das Infektionsrisiko in geschlossenen Räumen um ein Vielfaches höher ist als unter freien Himmel- sind Feiern im Freien vorzuziehen, um Ansteckungen zu vermeiden.

Wie geht es in den Kindereinrichtungen weiter?

Ab dem 30. Juni besteht für Kinderkrippen, Kindergärten und die Kindertagespflege wieder die Möglichkeit, zum Regelbetrieb unter Corona-Schutzmaßnahmen zurückzukehren. Die Einrichtungen können mit konsequent einzuhaltenden Corona-Schutzmaßnahmen wieder zu den Regelöffnungszeiten zurückkehren. Das Gebot der strikten Trennung der Gruppen innerhalb des Gebäudes und auch auf dem Gelände der Kindertageseinrichtungen kann aufgehoben werden. Offene und teiloffene Betreuungskonzepte sind wieder zulässig und können umgesetzt werden.

Demgegenüber gilt der eingeschränkte Regelbetrieb bis zu den Sommerferien weiterhin für den Primarbereich der Grund- und Förderschulen, die Horte und die weiterführenden Schulen

Mit der neuen Allgemeinverfügung können in den Kindertageseinrichtungen wieder Veranstaltungen wie etwa Elternabende, Konferenzen, Elterngespräche oder Gremiensitzungen unter Einhaltung allgemeiner Hygieneregeln und Abstandsgebote durchgeführt werden.

Jede einzelne Kindertageseinrichtung und Kindertagespflegestelle muss ein auf die COVID-19-Situation ausgerichtetes Hygienekonzept (gemäß Rahmenhygieneplan) aufstellen und einhalten. Personen, die ein Kind bringen oder abholen, müssen eine Mund- und Nasenbedeckung tragen und ausreichenden Abstand zu anderen Personen halten. Nach wie vor wird von den Eltern eine Gesundheitsbestätigung verlangt. Allerdings gibt es auch in diesem Punkt eine leichte Lockerung. Nach der neuen Allgemeinverfügung sind Eltern verpflichtet, täglich gegenüber der Bildungseinrichtung schriftlich zu erklären, dass ihr Kind keine der bekannten Symptome einer SARS-CoV-2-Infektion, insbesondere wiederholtes Husten, Fieber oder Halsschmerzen, aufweist. Für weitere Mitglieder des Hausstandes muss die Bestätigung nun nicht mehr erbracht werden.

Weitere Öffnungen beschlossen

Die Öffnung von Betrieben, Einrichtungen, Sportstätten, Gastronomie, Hotels, Beherbergungsstätten, Geschäften und Läden oder Angeboten für den Publikumsverkehr sowie Ansammlungen im öffentlichen Raum sind unter Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregelungen erlaubt.

Was bleibt geschlossen?

Von der Lockerung weiterhin ausgenommen und damit nicht zulässig sind:

  1. Kontaktsportarten (Sportarten, die den physischen Kontakt zwischen Spielern erfordern oder betonen) außerhalb des Kader- und Profisports,
  2. Volksfeste, Jahrmärkte, Diskotheken, Clubs, Tanzlustbarkeiten,
  3. Prostitutionsstätten, Prostitutionsveranstaltungen, Prostitutionsvermittlung,
  4. Sportveranstaltungen mit Publikum und Maßnahmen der Kinder- und Jugenderholung.

Ausgangsbeschränkungen fallen prinzipiell weg

Freibäder, Hallenbäder, Kurbäder, Thermen und Saunen dürfen mit bestätigten Hygienekonzepten wieder öffnen. Ebenso dürfen Freizeit- und Vergnügungsparks, Messen, Theater, Musiktheater, Kinos, Konzerthäuser, Konzertveranstaltungsorte, Opernhäuser und Stätten der Kinder- und Jugenderholung öffnen.

Besuche in Pflegeheime wieder möglich

Der Besuch von Alten- und Pflegeheimen, Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes, ambulant betreute Wohngemeinschaften sowie Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen ist wieder möglich. Des Weiteren ist der Besuch von Angehörigen in Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, wieder erlaubt. Prinzipiell ist die Einhaltung der jeweiligen Hygienekonzepte obligatorisch sowie das Tragen von Mund- und Nasenschutz und die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 m.

Die neue Verordnung tritt spätestens ab 30. Juni in Kraft und mit Ablauf des 17. Juli 2020 außer Kraft.

Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 23.06.2020