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Ausschreibung Schöffenwahl 2023 für die Amtsperiode 2024 – 2028

In diesem Jahr finden wieder die Schöffenwahlen statt. Im ersten Halbjahr werden interessierte Bürgerinnen und Bürger aus Roßwein für das Schöffenamt 2024 bis 2028 gesucht, die als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen.

Schöffinnen und Schöffen sollten über soziale Kompetenzen verfügen, d.h. das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen zu können. Von ihnen werden Lebenserfahrungen und Menschenkenntnis erwartet. Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter müssen Beweise würdigen, d.h. die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen, wie in der Anklage behauptet, ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können. Die Lebenserfahrung, die eine Schöffin oder ein Schöffe mitbringen muss, kann aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement resultieren. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde.

Das verantwortungsvolle Amt einer Schöffin oder eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – gesundheitliche Eignung. Juristische Kenntnisse irgendwelcher Art sind für das Amt nicht erforderlich.

Schöffinnen und Schöffen müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben. Sie müssen bereit sein, Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden. Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff durch das Urteil. Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen gewahrt werden, etwa wenn der Angeklagte aufgrund seines Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen Tat zutiefst unsympathisch ist oder die öffentliche Meinung bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat.

Schöffinnen und Schöffen sind mit den Berufsrichterinnen und Berufsrichtern gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zweidrittelmehrheit in dem Gericht erforderlich. Gegen beide Schöffen kann niemand verurteilt werden. Jedes Urteil – gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch – haben die Schöffen daher mit zu verantworten. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben.

Urteilsvorschlag standhaft vertreten können, ohne besserwisserisch zu sein, und sich von besseren Argumenten überzeugen lassen, ohne opportunistisch zu sein. Ihnen steht in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu. Sie müssen sich verständlich ausdrücken, auf den Angeklagten wie andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen. Ihnen wird daher Kommunikations- und Dialogfähigkeit abverlangt.

Bei Schöffengericht führt eine Berufsrichterin oder Berufsrichter den Vorsitz. In der Verhandlung ist das Schöffengericht außerdem mit zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt. Bei umfangreichen Sachen kann eine weitere Berufsrichterin oder ein weiterer Berufsrichter hinzugezogen werden. Man spricht dann vom „erweiterten Schöffengericht“. Bei Schöffengericht werden von der Staatsanwaltschaft Verfahren aus dem Bereich der mittleren Kriminalität angeklagt. Das Schöffengericht darf auf Freiheitsstrafe bis höchstens vier Jahre erkennen. Die gesetzlichen vorgesehenen Maßregeln der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder der Sicherungsverwahrung darf das Schöffengericht nicht anordnen.

Ein Schöffe soll grundsätzlich höchstens zu 12 Sitzungstagen im Jahr herangezogen werden.

Für diese Tätigkeit wird er entschädigt. Das Gesetz sieht die Erstattung von Fahrtkosten und sonstigen notwendigen Auslagen vor, ferner die Entschädigung für Zeitversäumnisse und Verdienstausfall.

Schöffe kann grundsätzlich jedermann werden. Die Vorschlagslisten sollen alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigt werden.

Für die Schöffen sieht das Gesetz (GVG) u.a. folgende Voraussetzungen vor:

  • Die Schöffin oder der Schöffe muss die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
  • Mindestalter zu Beginn der Amtsperiode ist 25 Jahre,
  • Höchstalter 69 Jahre (Stichtag 01.01.2024),
  • Die Person muss zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste in der Stadt Roßwein wohnen,
  • Personen dürfen keine geistigen oder körperlichen Gebrechen, die die Amtsausführung beeinträchtigen, haben,
  • Personen dürfen nicht in Vermögensverfall geraten sein,
  • Personen, die bereits als Schöffe in der lfd. Periode gewählt wurden, müssen sich für die neue Wahlperiode neu bewerben,
  • Personen müssen die Fähigkeit besitzen, öffentliche Ämter zu bekleiden und nicht wegen einer vorsätzlichen Tat verurteilt worden sein.

Interessierte Bürgerinnen und Bürger richten Ihre Bewerbung bitte mit folgenden Angaben

  • Familienname, Geburtsname, Vorname
  • Familienstand,
  • Geburtsdatum/Geburtsort,
  • Beruf/Tätigkeit,
  • Staatsangehörigkeit,
  • Wohnort, Straße, Hausnummer,

für die Vorschlagsliste für Schöffen ist bis spätestens zum 17. April 2023 an die

Stadtverwaltung Roßwein
Hauptamt
Markt 4 | 04741 Roßwein

Alle interessierten Bürgerinnen und Bürger Roßweins sind aufgerufen, sich für diese ehrenamtliche Tätigkeit zu bewerben. Bitte verwenden Sie für die Bewerbung das bereitgestellte Bewerbungsformular, welches über die Homepage der Stadt oder unter www.schoeffenwahl.de heruntergeladen werden kann.

Der Stadtrat Roßwein wird im Juni 2023 über die Vorschlagsliste für Schöffen entscheiden. Die Vorschlagsliste bedarf der Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Stadtrates, wenn diese mindestens der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Stadtrates entspricht. Sie liegt danach eine Woche zur Einsichtnahme für jedermann aus.

Weitere Informationen zum Schöffenamt finden Sie auch unter www.schoeffenwahl.de.

Bewerbungsformular von https://www.schoeffenwahl.de/ (Worddokument)