Neue Grundsteuer in Sachsen – Im April werden die ersten Mahnungen verschickt
Wer nicht reagiert, riskiert einen Verspätungszuschlag und eine Schätzung der Besteuerungsgrundlage.
Die Frist für die Erklärungen zur neuen Grundsteuer ist abgelaufen.
Ab April werden die sächsischen Finanzämter die ersten Mahnungen an alle verschicken, die bislang noch keine Erklärung zur neuen Grundsteuer abgegeben haben.
Die sächsischen Finanzämter weisen auf Folgendes hin:
Alle, die am 1. Januar 2022 Eigentümer von Grundstücken in Sachsen sowie erbbauberechtigt waren, waren nach § 149 Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit § 228 Bewertungsgesetz und der die Bekanntmachung vom 30. März 2022 ersetzenden öffentlichen Bekanntmachung vom 4. November 2022 (BStBl I 2022 Seite 1448) verpflichtet, bis zum 31. Januar 2023 eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 1. Januar 2022 abzugeben.
Sofern noch nicht erfolgt, ist die Feststellungserklärung elektronisch (z. B. über ELSTER, www.elster.de) oder – sofern zulässig – nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Papierform bis spätestens 30. Juni 2023 einzureichen. Die Abgabefrist wird hierdurch nicht verlängert.
Bei Nichtabgabe der Feststellungserklärung werden die Besteuerungsgrundlagen geschätzt
(§ 162 AO).
Wegen Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe von Feststellungserklärungen ist gem. § 152 AO die Festsetzung eines Verspätungszuschlags möglich. Die Höhe des Verspätungszuschlags ist maßgeblich von der Dauer der Fristüberschreitung abhängig.