Aufruf zur Einreichung von Kleinprojekten im Rahmen GAK Regionalbudgets im ländlichen Raum 2023 zur Umsetzung der LEADER Entwicklungsstrategie der LAG Klosterbezirk Altzella (KBAZ)

Der Verein Regionalentwicklung Klosterbezirk Altzella e.V. ruft im Rahmen des Regionalbudgets KBAZ 2023 zur Einreichung von Vorhaben auf.

Nr. des Aufrufes:                                 1-2023-RB KBAZ

Start des Aufrufes:                               05. Mai 2023

Einreichefrist:                                       05. Juni 2023

Einreicheform:                                     schriftlich als Dokument oder per E – Mail

Einzureichen bei:                                  Regionalentwicklung Klosterbezirk Altzella e.V.
Regionalmanagement LEADER
OT Niederstriegis, Am Schulweg 1 in 04741 Roßwein
Tel.: 03431 6082108 oder 03431 6788721
E-Mail: email hidden; JavaScript is required

Rechtsgrundlagen:

Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) für den Zeitraum 2022 bis 2025, Förderbereich 1 – Integrierte ländliche Entwicklung
https://www.bmel.de/DE/themen/laendliche-regionen/foerderung-des-laendlichen-raumes/gemeinschaftsaufgabe-agrarstruktur-kuestenschutz/gak.html

 

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zur Ländlichen Entwicklung im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Ländliche Entwicklung – RL LE/2014) vom 15.12.2014
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/14205-Foerderrichtlinie-Laendliche-Entwicklung

 

LEADER-Entwicklungsstrategie (LES) Klosterbezirk Altzella Förderperiode 2023 – 2027
LES_KBAZ_2023-2027 (klosterbezirk-altzella.com)

 

Räumlicher Geltungsbereich für die Förderperiode 2023 – 2027
Liste Räumlicher Geltungsbereich RL LE/2014 – Stand 01.03.2023 (sachsen.de)

 

Es können nur Kleinprojekte (investiv und nicht investiv) gefördert werden, welche in Orten und deren Gemarkung bis 5.000 Einwohner im LEADER-Gebiet KBAZ umgesetzt werden. Förderfähige Orte im Sinne der RL LE/2014 sind städtebaulich eigenständige Teile einer Gemeinde, welche in der Liste der förderfähigen Orte aufgenommen wurden. Im Klosterbezirk Altzella ist das Stadtgebiet Hainichen von einer Förderung ausgeschlossen. Im Zweifelsfall beim Regionalmanagement nachfragen.

Inhalt des Aufrufes:

Dieser Aufruf umfasst Anträge zur Förderung von Kleinprojekten. Kleinprojekte sind Vorhaben, deren Gesamtausgaben 20.000 € Brutto unabhängig von einer etwaigen Vorsteuerabzugsberechtigung nicht übersteigen. Pro Objekt/Vorhaben und Antragsteller kann nur ein Antrag eingereicht werden. Eine Aufteilung von Projekten/Vorhaben zur Unterschreitung der förderfähigen Gesamtausgaben ist untersagt.

Unterstützt werden ausschließlich Kleinprojekte, die der Umsetzung der LEADER Entwicklungsstrategie (LES) Klosterbezirk Altzella Förderperiode 2023 – 2027 dienen.

Der Aufruf richtet sich an Projekte, die folgenden Fördergegenständen GAK Rahmenplan Maßnahmen 3.0 und 4.0 zugeordnet werden können.

Maßnahme 3.0 Dorfentwicklung: Erhaltung, Gestaltung und Entwicklung ländlich geprägter Orte zur Verbesserung der Lebensverhältnisse der ländlichen Bevölkerung. Förderfähig sind:

  • Gestaltung von dörflichen Plätzen, Straßen, Wegen, Freiflächen sowie Ortsrändern,
  • Schaffung, Erhaltung und Ausbau dorfgemäßer Gemeinschaftseinrichtungen,
  • Mehrfunktionshäuser sowie Räume zur gemeinschaftlichen Nutzung,
  • Erhaltung und Gestaltung von öffentlich genutzten Gebäuden einschließlich des Innenausbaus und der dazugehörigen Hof-, Garten- und Grünflächen,
  • Schaffung, Erhaltung, Verbesserung und Ausbau von Freizeit- und Erholungsreinrichtungen,
  • Abriss oder Teilabriss von Bausubstanz im Innenbereich, Entsieglung brach gefallener Flächen sowie Entsorgung der dabei anfallenden Abrissmaterialien,
  • Dorfmoderation zur Begleitung von Veränderungsprozessen auf örtlicher Ebene,
  • Entwicklung von IT- und softwaregestützten Lösungen für die ländlichen Räume zur Förderung der Infrastruktur ländlicher Gebiete, welche Investitionen
  1. b) in kleine Infrastrukturen,
  2. d) zur Umnutzung dörflicher Bausubstanz,
  3. zugunsten des ländlichen Tourismus und
  4. zur Verbesserung des kulturellen und natürlichen Erbes von Dörfern

umfassen können; und die Durchführung von Schulungsmaßnahmen zu deren Implementierung und Anwendung

Maßnahme 4.0 Dem ländlichen Charakter angepasste Infrastrukturmaßnahmen:

Verbesserung der Infrastruktur in ländlichen Gebieten einschließlich ländlicher Straßen und Wege sowie touristischer Einrichtungen. Förderfähig sind dem ländlichen Charakter angepasste Infrastrukturmaßnahmen; Verbesserung der Infrastruktur in ländlichen Gebieten einschließlich ländlicher Straßen und Wege sowie touristischer Einrichtungen.

Höhe des Förderbudgets, das für diesen Aufruf bereitsteht:                       150.000,00 €

Höhe der Förderung:

Für diese Kleinprojekte wird ein anteiliger nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von 80% gewährt.

Mindestzuschuss:         1.600,00 €                    Mindestausgaben:                                2.000,00 €

Maximaler Zuschuss:    15.000,00 €                   bezogen auf förderfähige Ausgaben:    18.750,00 €

Sachleistungen und eigene Personalkosten werden nicht als Eigenmittel anerkannt. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Abschluss der Maßnahme auf Basis bezahlter Rechnungen. (Vorfinanzierung).

Gefördert werden können nur Kleinprojekte, mit deren Durchführung noch nicht begonnen wurde. Der Abschluss eines der Ausführung zugrundeliegenden Lieferungs- und Leistungsvertrages (z. B. Kaufvertrag, Werkvertrag, Auftragsbestätigung) ist dabei grundsätzlich als Beginn zu werten. Das Vorhaben darf erst nach Abschluss einer Fördervereinbarung begonnen werden. Ein vorzeitiger Beginn der Maßnahme ist nicht möglich.

Die Zuwendung ist nicht an Dritte übertragbar.

Die Vorhaben müssen folgende Mindestkriterien erfüllen:

  • Das Kleinprojekt dient einer Entwicklung und führt zu einer neuen Qualität.
  • Es besteht kein Zweifel oder anderweitige Information betreffs der Zuverlässigkeit des Letztempfängers sowie der Leistungsfähigkeit zur Umsetzung des beantragten Kleinprojektes.
  • Der Letztempfänger kann das Vorhaben ohne die Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang realisieren.
  • Die beantragten Ausgaben sind angemessen.

 

 

Folgende Kleinprojekte und Ausgaben sind von einer Förderung ausgeschlossen:

  • Ankauf von Grundstücken,
  • Kauf von Tieren,
  • gebrauchte Gegenstände,
  • Bekleidung (Ausnahme: Trachten oder historische Gewänder),
  • Bau- und Erschließungsmaßnahmen in Neubau-, Gewerbe- und Industriegebieten,
  • Wirtschaftsförderung mit Ausnahme von Kleinstunternehmen der Grundversorgung,
  • gesetzlich vorgeschriebene Planungsarbeiten,
  • Leistungen der öffentlichen Verwaltung,
  • Unterhaltung (z. B. Reparaturen, Ersatzbeschaffungen ohne qualitativen Mehrwert) und laufender Betrieb (z. B. Gebäudenebenkosten, Verbrauchsmaterialen etc.),
  • Ausgaben im Zusammenhang mit Plänen nach dem BauGB,
  • einzelbetriebliche Beratung,
  • Personal- und Sachleistungen für die Durchführung eines Regionalmanagements,

 

Ausgewählte Vorhaben können durch Regionalentwicklung Klosterbezirk Altzella e.V. mit Foto, einer Vorhabensbeschreibung und der Nennung des Vorhabensträgers veröffentlicht werden. Der LAG und ihren Vertretern ist Zutritt im Rahmen von Besichtigungen zu gewähren.

Zugelassene Antragsteller:

Zuwendungsempfänger, sogenannte Letztempfänger, sind eingetragene Vereine (gültig für 1. Aufruf) und Kommunen (gültig für 1. und 2. Aufruf).

Ausführungszeitraum:

Das Kleinprojekt darf noch nicht begonnen sein. Es ist im Zeitraum vom 01.07.2023 bis 01.11.2023 durchzuführen. Spätester Abrechnungstermin gegenüber Regionalentwicklung KBAZ e.V. ist der 01.11.2023.

Auswahlverfahren und Auswahlkriterien:

Die Auswahl der Kleinprojekte erfolgt auf Grundlage der Auswahlkriterien der LAG gemäß der im Antragsformular definierten Auswahl- und Ausschlusskriterien, im Rahmen des bereitstehenden Regionalbudgets durch das LEADER-Entscheidungsgremium, welcher mit der Genehmigung der LES Klosterbezirk Altzella Förderperiode 2023 – 2027 durch das Sächsische Staatsministerium für Regionalentwicklung (SMR) am 01. März 2023 bestätigt wurde.

Im Ranking werden Vorhaben zur Entwicklung touristischer Infrastrukturen wie. z.B. Wanderwege, Schautafel, Rastplätze, Vorhaben zur Erhöhung der Aufenthaltsqualität auf Plätzen, Freiflächen Aussichtspunkten und zur Erhaltung/Entwicklung historischer bzw. denkmalgeschützter Anlagen vorrangig bewertet.

Vereine, welche bereits in den Jahren ab 2019 Zuwendungen aus dem Regionalbudget erhalten haben, werden nachrangig bewertet.

Zuwendungen für bereits ab 2019 über das Regionalbudget geförderte Projekte sind nicht möglich.

Die Auswahlkriterien und die beizubringenden Unterlagen für den Antrag sind veröffentlicht unter www.klosterbezirk-altzella.com/regionalbudget-antragstellung/.

Im Rahmen der Auswahlsitzung können Antragsteller aufgefordert werden, das Projekt persönlich vorzustellen.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Auswahl des eingereichten Vorhabens und Bereitstellung von Fördermitteln aus dem Regionalbudget. Gegen die Auswahlentscheidung des Entscheidungsgremiums kann kein Einspruch erhoben werden.

Die Mitgliedskommunen der Region Klosterbezirk Altzella finanzieren 10% der ausgereichten Zuwendungen.

Nicht gefördert werden alle Maßnahmen und Projekte, die sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richten, gegen geltendes Recht verstoßen und/oder parteipolitischen Bekenntniszwecken und/oder ausschließlich privaten Interessen dienen.

 

Beratende Stelle und Ansprechpartner für Auskünfte:

Regionalentwicklung Klosterbezirk Altzella e.V.

Regionalmanagement LEADER

Niederstriegis

Am Schulweg 1, 04741 Roßwein

Ansprechpartnerin: Gina Gottwald

Tel.: 03431 6082108 und 03431 6788721

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