Ausgangsbeschränkungen ab 0.00 Uhr

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Lieber Bürgerinnen und Bürger,

 die aktuelle Allgemeinverfügung zur Ausgangsbeschränkung tritt in der Nacht vom Sonntag zum Montag 0.00 Uhr in Kraft.

 Anbei eine Kurzzusammenfassung, den ganzen Wortlaut finden Sie im Nachgang dieser Information.

 Nach der Allgemeinverfügung wird das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund untersagt. 

 Ein triftiger Grund liegt beispielsweise vor bei 

 • Der Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum, • der Ausübung beruflicher Tätigkeiten, 

• dem Hin- und Rückweg zur Kindernotbetreuung oder beruflich veranlasster Kinderersatzbetreuung, 

• der Sicherstellung der Versorgung und des Lieferverkehrs,

• Fahrten von Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutzkräften zum jeweiligen Stützpunkt und Einsatzort,

• der Inanspruchnahme medizinischer Versorgung oder 

• Sport und Bewegung an der frischen Luft im Umfeld des Wohnbereichs allerdings ausschließlich allein oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes. 

 Der Besuch in Alten- und Pflegeheimen sowie Einrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften und Wohngruppen mit Behinderungen und Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen ist untersagt.

 Zudem ist jeder angehalten, physische und soziale Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 Metern einzuhalten. 

 Zuwiderhandlungen gegen die Ausgangsbeschränkung und das Besuchsverbot in Alten- und Pflegeheimen etc. sind strafbar.

 Die örtlichen Gesundheitsbehörden können weitergehende Anordnungen treffen. Dies ist im Sinne einer verschärfenden Regelung gemeint.

 Bitte halten Sie sich an diese Allgemeinverfügung und bleiben Sie gesund!