Das Sächsische Kabinett hat in seiner heutigen Sitzung entschieden, die landeseigenen Corona-Schutzmaßnahmen ab dem 3. Februar 2023 aufzuheben. Die Isolationspflicht für positiv getestete Menschen wird ebenso wie die verbliebenen sächsischen Masken- und Testpflichten aufgehoben. Die bundesweit geltenden Maßnahmen zur Masken- und Testpflicht in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sowie weiteren Gesundheitseinrichtungen haben weiterhin Bestand. Die Befreiungsregelungen davon für Kinder unter sechs Jahren, die per Landesverordnung geregelt sind, bleiben bestehen. Die dahingehend geänderte Sächsische Corona-Schutz-Verordnung soll vom 3. Februar bis 7. April 2023 gelten. Weiterhin soll diese eine Empfehlung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes enthalten. Der Verordnungstext wird auf dem zentralen Portal der Staatsregierung veröffentlicht.

 

H. Paßehr
Bürgermeister

 

Auch in diesem Jahr bekommen die Roßweiner*innen weiterhin die Gelegenheit, sich an folgenden Tagen impfen zu lassen:

Am

  • 30. und 31. März 2022
  • 21. April 2022
  • 12. Mai 2022

kommt in der Zeit von 09.00 bis 17.00 Uhr wieder ein Impf-Team des DRK in das Kirchgemeindehaus Roßwein (am Schuldurchgang). Prinzipiell erfolgt die Vergabe der Impftermine über das Impfportal des Freistaates Sachsen https://sachsen.impfterminvergabe.de, aber es ist aktuell auch ohne Termin möglich, sich vor Ort impfen zu lassen

Einzelheiten zum Impfen finden Sie auf der Homepage des Robert-Koch-Institutes:

„Die STIKO empfiehlt für 12- bis 17-jährige Kinder und Jugendliche eine Auffrischimpfung mit Comirnaty in einem Zeitfenster von 3 bis 6 Monaten nach Grundimmunisierung. Kinder und Jugendliche mit Vorerkrankungen sollen möglichst frühzeitig ihre Auffrischimpfung bekommen, während für 12-17-Jährige ohne Vorerkrankungen ein eher längerer Abstand von bis zu 6 Monaten empfohlen wird. Allen Personen ≥ 18 Jahre wird eine Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff mindestens 3 Monate nach erfolgter Grundimmunisierung empfohlen.“

(Quelle: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/gesamt.html;jsessionid=4BB319EFEC8F6A4703F0B5DDB31B9523.internet092, verfügbar am 28.03.2022)

Zum Impftermin mitzubringen sind Krankenkassenkarte, Personalausweis, Impfpass (wenn vorhanden) und die zur gewünschten Impfung notwendigen, schon ausgefüllten Unterlagen. Diese liegen im Rathaus-Foyer zur Mitnahme aus bzw. sind auf unserer Homepage zum Download verfügbar.

Während der Impfprozedur im Kirchgemeindehaus muss ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Wir bitten darum, bei medizinischen Fragen nicht im Rathaus  anzurufen, sondern sich an die Hausärztin oder den Hausarzt zu wenden bzw. mit dem vor Ort tätigen Impfarzt zu sprechen.

Auch in diesem Jahr bekommen die Roßweiner*innen weiterhin die Gelegenheit, sich an folgenden Tagen impfen zu lassen:

  • vom 28. Februar bis 01. März 2022
  • und am 30./31. März 2022

kommt in der Zeit von 09.00 bis 17.00 Uhr wieder ein Impf-Team des DRK in das Kirchgemeindehaus Roßwein (am Schuldurchgang). Prinzipiell erfolgt die Vergabe der Impftermine über das Impfportal des Freistaates Sachsen https://sachsen.impfterminvergabe.de.

Für folgende zwei Tage wird die Stadtverwaltung die Terminvergabe übernehmen. Termine können

  • für den 28. Februar 2022 am Donnerstag, den 17. Februar 2022 und
  • für den 31. März 2022 – am Donnerstag, den 24. März 2022

jeweils in der Zeit von 09.00 – 12.00 Uhr unter der Telefonnummer 034322/46648 vereinbart werden. Bitte rufen Sie nur zu den Terminvergabezeiten an, da der Anrufbeantworter nicht freigeschaltet ist.

Einen Impftermin vereinbaren können alle Bürger*innen aus Roßwein und den Ortsteilen sowie aus der Umgebung.

Es wird für Personen mit einem Mindestalter von 12 Jahren nach Bedarf entweder eine Erst- oder Zweitimpfungen angeboten.

Booster-Impfungen sind für Personen ab 18 Jahren nach Ablauf einer 3-Monatsfrist nach der Zweitimpfung bzw. nach der Genesung möglich.

Zum Impftermin mitzubringen sind Krankenkassenkarte, Personalausweis, Impfpass (wenn vorhanden) und die zur gewünschten Impfung notwendigen, schon ausgefüllten Unterlagen. Diese liegen im Rathaus-Foyer zur Mitnahme aus bzw. sind auf unserer Homepage zum Download verfügbar.

Bitte beachten Sie die Besonderheiten beim Impfen von Minderjährigen!

Zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht bekannt, welche Menge an welchen Impfstoffen dem Impfteam zur Verfügung stehen wird. In der Regel stehen Impfstoffe von Biontech/Pfizer, Moderna und von Johnson & Johnson zur Verfügung. Wir bitten um Verständnis bei kurzfristigen Änderungen.

Während der Impfprozedur im Kirchgemeindehaus muss ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Wir bitten darum, bei medizinischen Fragen nicht im Rathaus  anzurufen, sondern sich an die Hausärztin oder den Hausarzt zu wenden bzw. mit dem vor Ort tätigen Impfarzt zu sprechen

 

2. Februar 2022

Heute meldet das Gesundheitsamt fast 180 neue Fälle. In den Krankenhäusern werden 16 Patienten behandelt, vier von ihnen werden beatmet. Die Inzidenz liegt laut RKI bei 480,3.

Informationen zur Impfpflicht im medizinischen Bereich

Die Impfpflicht im medizinischen Bereich bewegt derzeit viele Menschen und Unternehmen. „Uns erreichen in diesen Wochen zahlreiche Mails und Briefe von Ärzten, Pflegeeinrichtungen und Beschäftigten. Darin wird sachlich und konstruktiv auf die Folgen des Gesetzes und die drohende mangelnde Versorgungssicherheit hingewiesen“, erklärt Landrat Matthias Damm. Es seien auch Meinungsäußerungen und Anfragen zur genauen Umsetzung darunter. „Ich nehme die Bedenken und Anliegen sehr ernst. Wir stehen dazu auch im Austausch mit sächsischen Landratskollegen und der sächsischen Regierung“, so Damm weiter. Derzeit können aber zur genauen Umsetzung noch keine Antworten geben werden. Der Freistaat arbeitet an Regeln, wie das Gesetz einheitlich in Sachsen umgesetzt werden kann. „An dieser Stelle sehe ich den Bund in der Pflicht, den Rahmen vorzugeben. Er herrscht eine große Verunsicherung in den Unternehmen, bei den engagierten Beschäftigten und Angehörigen.“ Gerade aus diesem Grund sei es wichtig, erst zu kommunizieren, wenn alles feststeht. Informationen, die revidiert werden müssen, sorgen für noch größere Verunsicherung. Das Landratsamt bereitet sich parallel organisatorisch auf das neue Gesetz vor. Wenn der Rahmen feststeht, wird der Landkreis umfassend dazu informieren. Damm weist darauf hin, dass man sich mit dieser Thematik sehr verantwortungsbewusst auseinandersetzen werde – mit einer hohen Sensibilität für die jeweiligen Belange beziehungsweise Interessen. Der Landrat betont ausdrücklich: „Die Versorgungssicherheit steht bei uns im Fokus, sie muss immer gewährleistet sein.“

Informationen des Freistaates

Staatsregierung beschließt Änderung der Corona-Notfall-Verordnung

Die Mitglieder der Staatsregierung haben in ihrer heutigen Kabinettsitzung eine Anpassung der geltenden Corona-Notfall-Verordnung beschlossen. Die geänderte Verordnung tritt ab dem 6. Februar in Kraft gilt bis einschließlich 6. März 2022.

Die Einrichtung von Zonen durch Landkreise und Kreisfreie Städte, in denen die Abgabe sowie der Konsum von Alkohol untersagt sind, ist fortan nicht mehr verpflichtend, sondern kann durch regionale Behörden erfolgen. Darüber hinaus wird die inzidenzbasierte Hotspotregelung aufgehoben, d.h. die Gastronomie muss bei hohen Infektionszahlen nicht mehr schließen. Ebenfalls gestrichen wurden die inzidenzbasierten Ausgangsbeschränkungen.

Zugleich entfällt die Pflicht zur Kontakterfassung in Einrichtungen oder für Angebote, deren Öffnung die Beachtung der 2Gplus-Regel erfordert. Die Altersgrenze für Personen, die einen Impf-oder Genesenennachweis mittels tagesaktuellem Test ersetzen können, steigt vom vollendeten 16. auf das vollendete 18. Lebensjahr.

Mit der neuen Verordnung wird die Regelung bzgl. Ausnahme von der zusätzlichen Testpflicht nach 2Gplus-Regel klargestellt: Wie bislang auch bleiben Personen, die in Verbindung mit einem vollständigen Impfschutz ein Genesenenzertifikat vorweisen können, unbefristet von der Testpflicht befreit.

 

Allgemeine Regeln

Versammlungen unter freiem Himmel sind mit maximal 5.000 Teilnehmern möglich. Weiterhin ist das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes erforderlich. Für Versammlungen in Innenräumen ist die 3G-Regel zu beachten. Es gelten Kapazitätsbeschränkungen von entweder 50 Prozent der Raumkapazität aber maximal 500 Teilnehmern oder 25 Prozent mit maximal 1.000 Personen zeitgleich. Die zulässige Zahl der Personen, die an einer Beerdigung teilnehmen können, steigt auf 50, wobei weiterhin die 3G-Regel beachtet werden muss. In Anlehnung an die Vorgaben für Beerdigungen sind Eheschließungen ebenfalls mit höchstens 50 Personen unter Beachtung der 3G-Regel möglich.

 

Messen und Dienstleistungen

Die Durchführung von Messen und Kongressen ist wieder möglich, wobei Besucher einen Nachweis nach der 2Gplus-Regel für den Zutritt vorweisen müssen. Es gilt eine Begrenzung der Besucherkapazitäten auf Basis der Größe der Veranstaltungsfläche: Je vier Quadratmeter ein Besucher.

Schüler von Fahrschulen, Bootsschulen etc. benötigen für die Teilnahme am Unterricht anstelle eines Nachweises nach der 2G-Regel, nur noch einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis (3G). Die Betreiber müssen neben der Nachweiskontrolle die Kontakterfassung sicherstellen. Reisebüros, Versicherungsagenturen o. ä. können auch unabhängig vom Infektionsgeschehen für den Publikumsverkehr öffnen. Es gilt die 2G-Regel und ebenfalls die Pflicht zur Kontakterfassung.

 

Kultur, Sport und Freizeit

Freizeit- und Kultureinrichtungen können unter Beachtung der 2Gplus-Regel unabhängig von der Belegung der Krankenhausbetten öffnen. Für Veranstaltungen wie z. B. Konzerte, Theateraufführungen oder Sportveranstaltungen mit Publikum sind die Zuschauerzahlen auf entweder 50 Prozent der Höchstkapazität aber maximal 500 Besucher oder 25 Prozent und maximal 1.000 Personen begrenzt. Für Archive, Bibliotheken, zoologischen Gärten etc. gelten weiterhin die bisherigen Regelungen.

 

Regelungen bei Unterschreitung der Belastungswerte der Krankenhausbetten

Unterschreitet die Belegung der mit COVID-19-Patienten belegten Betten auf den Normal- und Intensivstationen der sächsischen Krankenhäuser die bekannten Belastungsgrenzen von 1.300 bzw. 420 an drei aufeinanderfolgenden Tagen, so gelten ab dem übernächsten Tag die folgenden angepassten Erleichterungen:

– Versammlungen unter freiem Himmel unterliegen keiner Teilnehmerbeschränkung,
– Kunden im Einzelhandel benötigen einen Nachweis nach der 3G-Regel und die Beschränkung der Öffnungszeiten entfällt,
–  in der Gastronomie muss innen wie außen die 2G-Regel Beachtung finden und die Öffnungszeiten sind nicht mehr begrenzt,
–  für Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie Sportveranstaltungen mit Publikumsverkehr wird die Zuschauerzahl auf 50 Prozent der Höchstkapazität bzw. maximal 2.000 Personen oder aber 25 Prozent der Gesamtkapazität begrenzt,
–  die Kapazitätsbeschränkungen für Messen entfallen und
– bei nicht-touristischen Übernachtungen reicht wieder ein Nachweis nach der 3G-Regel aus.

Die Verordnung wird in den nächsten Tagen unter dem folgenden Link veröffentlicht: https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html

(Hinweis des Landkreises: Auf der Internetseite des Freistaates wird die aktuelle Belegung der Klinikbetten veröffentlicht. Derzeit befinden sich 419 Patienten auf der Normalstation und 154 auf der Intensivstation)

 

Schulen und Kitas bleiben geöffnet – bestehende Schutzregeln werden verlängert

Der Schul- und Kitabetrieb wird unter den bekannten Hygieneregeln und Schutzmaßnahmen fortgeführt. Das regelt die neue Schul- und Kita-Coronaverordnung, die heute vom Kabinett beschlossen wurde. Die neue Verordnung tritt am 6. Februar in Kraft und gilt bis zum 6. März. Kultusminister Christian Piwarz stellte nach Ablauf der Verordnung und in Abhängigkeit der weiteren Pandemielage die Rücknahme von Einschränkungen in Aussicht. So könnte die Schulbesuchspflicht wiedereingeführt werden und der eingeschränkte Regelbetrieb in Grundschulen und Kindertageseinrichtungen entfallen. Auch Schulfahrten sollen wieder möglich gemacht werden.

Die heute vom Kabinett beschlossene Verordnung sieht einen eingeschränkten Regelbetrieb für Kitas und Grundschulen vor. Klassen und Gruppen einschließlich des Personals müssen danach streng getrennt werden. In Schulgebäuden und immer dann, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, gilt eine Maskenpflicht. Für Schülerinnen und Schüler ab der Klassenstufe fünf besteht weiterhin die Pflicht, eine OP-Maske (oder FFP2-Maske) im Unterricht zu tragen. Für Primarschüler besteht hingegen keine Maskenpflicht im Unterricht. Für den Zutritt zum Schul- und Kitagelände müssen sich nicht vollständig geimpfte Personen dreimal wöchentlich auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 testen oder mit einem aktuellen Testnachweis belegen, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt. Für Geimpfte und Genesene wird die regelmäßige Testung empfohlen. Die Schulbesuchspflicht bleibt weiterhin aufgehoben.

Weitere Informationen zum Schul- und Kitabetrieb gibt es im Blog des Kultusministeriums (www.bildung.sachsen.de/blog).

 

Kurzarbeiterregelungen wird bis 30.Juni 2022 verlängert

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hat heute angekündigt, den vereinfachten Zugang zum Kurzarbeitergeld bis zum 30. Juni dieses Jahres zu verlängern. Die erleichterten Bedingungen wären sonst am 31. März ausgelaufen. Verlängert wird auch die mögliche Höchstbezugsdauer für Kurzarbeitergeld von 24 auf bis zu 28 Monate und die Aufstockung des Kurzarbeitergeldes ab dem vierten und siebten Bezugsmonat. Nach wie vor stabilisiert die Kurzarbeit den sächsischen Arbeitsmarkt. Im Oktober 2021 waren nach Angaben der Bundeagentur für Arbeit 37.765 Personen in 5.788 Betrieben von Kurzarbeit betroffen (2,3 Prozent der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in Sachsen). Für den Zeitraum November bis Januar werden nochmals steigende Zahlen prognostiziert, da etwa 9.000 Betriebe für 88.000 Beschäftigte Kurzarbeitergeld neu angezeigt haben – die meisten davon in der Gastronomie, der Beherbergung, den persönlichen Dienstleistungen und im Einzelhandel.

 

Hinweis: Das Bürgertelefon des Landkreises zu Corona ist morgen wieder zwischen 09:00 und 15:00 Uhr unter der Rufnummer 03731 799-6249 erreichbar.

 

Landratsamt Mittelsachsen
Pressestelle
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

 

Heute meldet das Gesundheitsamt 169 neue Fälle. In den Krankenhäusern werden 45 Patienten behandelt, davon 15 auf der Intensivstation. Die Inzidenz liegt laut RKI bei 180,4.

Quarantäneregeln für Omikron-(Verdachts-)Fälle

Auch im Landkreis Mittelsachsen steigt der Anteil der Omikron-Nachweise. Bisher gab es sechs bestätigte Fälle. Für diese Personen gelten andere Quarantäne-Regeln.

Die positiv getestete Person, die nicht geimpft oder genesen ist, muss 14 Tage in Quarantäne. Eine Freitestung ist nicht möglich. Wer mindestens zweimal geimpft ist oder als genesen gilt, muss sich ebenfalls 14 Tage absondern, kann sich bei einem asymptomatischen Verlauf aber freitesten.

Für Kontaktpersonen gibt es weniger Ausnahmen von der Quarantäne.

Das Gesundheitsamt kontaktiert die Indexfälle mit Omikron-Befund telefonisch.

Die Wirtschaftsförderung informiert: Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe 2022 können beantragt werden

Unternehmen, die stark von den laufenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie betroffen sind, können über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de Anträge auf Überbrückungshilfe IV für den Förderzeitraum Januar bis März 2022 stellen. Die Anträge sind über sogenannte prüfende Dritte, wie beispielsweise Steuerberater, einzureichen. Die maßgeblichen Förderbedingungen sind in Form von FAQ auf der Plattform veröffentlicht. Die bewährten Förderbedingungen werden in der Überbrückungshilfe IV weitgehend beibehalten. Entsprechend fördern das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesfinanzministerium in der Überbrückungshilfe IV nicht nur Sach- sondern auch Personalkosten zur Umsetzung dieser Zutrittsbeschränkungen.

Ergänzende Informationen zur Überbrückungshilfe IV für Unternehmen und zur Neustarthilfe 2022 für Soloselbständige: Die Überbrückungshilfe IV setzt auf dem bewährten Vorläuferprogramm der Überbrückungshilfe III Plus auf. Die Programmbedingungen sind weitgehend deckungsgleich mit denen der Überbrückungshilfe III Plus. Das Vorläuferprogramm galt bis zum 31.12.2021.

Auch in der Überbrückungshilfe IV sind damit alle Unternehmen mit einem coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt. Wie bisher, können die Unternehmen Abschlagszahlungen von bis zu 100.000 Euro pro Fördermonat erhalten.

Zusätzlich zur Überbrückungshilfe IV steht die Neustarthilfe 2022 zur Verfügung. Sie richtet sich weiterhin an Soloselbständige, die coronabedingte Umsatzeinbußen verzeichnen, aufgrund geringer Fixkosten aber kaum von der Überbrückungshilfe IV profitieren. Auch die Neustarthilfe steht bis Ende März 2022 zur Verfügung. Soloselbständige können weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt also bis zu 4.500 Euro.

Neben Soloselbständigen können – wie auch schon in der Neustarthilfe und Neustarthilfe Plus – auch kurz befristet Beschäftigte in den darstellenden Künsten, nicht ständig Beschäftigte aller Branchen sowie Kapitalgesellschaften und Genossenschaften antragsberechtigt sein.

Die wichtigsten Neuigkeiten bei der Überbrückungshilfe IV sowie weiterführende Informationen hat die Wirtschaftsförderung auf ihrer Internetseite aufgelistet.

Impfen ohne Termin im Kreiskrankenhaus Freiberg

Die freie Impfaktion des Kreiskrankenhauses Freiberg hat am vergangenen Samstag mehr als 70 Personen zum Impfen bewegt. Daher möchte die Einrichtung diese Aktion wiederholen und bietet erneut für Kurzentschlossene Impfen ohne Termin an:

Am Freitag, 14. Januar, im Zeitraum von 13.00 bis 19.00 Uhr und am Samstag, 15. Januar, im Zeitraum von 10.00 bis 17.00 Uhr kann das barrierefreie Impfzentrum am Donatsring 20 auch ohne Termin aufgesucht werden.

Verimpft wird ein begrenztes Kontingent von Comirnaty (BioNTech/Pfizer). Das Angebot gilt für Erwachsene und Jugendliche ab 12 Jahren, wobei bei Letzteren das schriftliche Einverständnis der Sorgeberechtigten vorliegen und bei unter 16-Jährigen mindestens ein Elternteil anwesend sein muss. Impflinge können eventuelle Wartezeiten verkürzen, indem sie neben der Versichertenkarte und dem Impfausweis bereits den vorausgefüllten Anamnese- und Einwilligungsbogen mitbringen.

Informationen des Freistaats

Öffnung für Kultur und Tourismus in Sachsen

Ab Freitag (14. Januar 2022) können in Sachsen Kultur- und Freizeiteinrichtungen unter 2G oder 2Gplus wieder öffnen. Auch touristische Beherbergung sowie touristische Bus- und Bahnfahrten sind unter 2Gplus wieder erlaubt. Das Sächsische Kabinett hat heute entsprechende Lockerungen in der Corona-Notverordnung beschlossen.

Ab dem 14. Januar 2022 dürfen Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie Theater und Kinos unter 2Gplus öffnen. Bezüglich der maximalen Auslastung gibt es eine Wahlmöglichkeit für den Veranstalter: entweder 50 Prozent der Gesamtkapazität mit maximal 500 Besucherinnen und Besuchern oder 25 Prozent der Gesamtkapazität mit maximal 1.000 Besucherinnen und Besuchern. Museen, Gedenkstätten und Ausstellungen können unter 2G-Zugangsbedingungen öffnen. Diese Kultureinrichtungen werden auch bei steigendem Infektionsgeschehen nicht wieder geschlossen. Die Gastronomie kann ihre Öffnungszeiten bis 22 Uhr verlängern. Dabei gilt für die Gastronomie im Innenbereich 2Gplus und für die Außengastronomie 2G. Für Außensportanlagen wie Skilifte ist die Öffnung unter 2G erlaubt. Eine Kontakterfassung ist dort nicht erforderlich. Die touristische Beherbergung (alle Unterkunftsarten) sowie touristische Bus- und Bahnfahrten sind mit 2Gplus bei Anreise bzw. bei Fahrtantritt gestattet. Unter 2G können zudem Kunst-, Musik- und Tanzschulen öffnen. Proben von Laien und Amateuren im Kulturbereich (wie etwa von Chören und Orchestern) sind mit 2Gplus, Kontakterfassung und unter Hygieneauflagen ebenfalls wieder möglich.

Änderung der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung beschlossen

Die Staatsregierung hat in der der heutigen Kabinettssitzung eine erneute Änderung der Corona-Notfall-Verordnung beschlossen. Neben einigen Anpassungen bekannter Regelungen sind Lockerungen bei einem zurückgehenden Infektionsgeschehen vorgesehen. Die Regelungen der geänderten Verordnung treten am 14. Januar 2022 in Kraft und sind bis zum 6. Februar 2022 gültig.

Die Zahl der Personen, die an einer Versammlung teilnehmen können, liegt fortan bei maximal 200 Personen. Körpernahe Dienstleistungen können unter Berücksichtigung der 2G-Regel in Anspruch genommen werden, für Friseure wird ein Impf-, Genesenen- oder Testnachweis benötigt. Der Zugang zur Innengastronomie ist allein unter Beachtung der 2Gplus-Regel möglich, für die Außengastronomie bleibt ein Impf- oder Genesenennachweis ausreichend. Museen, Ausstellungen und Gedenkstätten können mit der 3G-Regel und strengen Hygienemaßnahmen unabhängig von Inzidenz und Bettenbelegung öffnen.

Die Altersbeschränkung für Angebote des Kinder- und Jugendsports wird mit der neuen Verordnung angehoben: Teilnehmen dürfen nun Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Kontaktbeschränkungen gelten hier zudem nicht.

Ergänzend zur 3G- und 2G-Regel wird die 2Gplus-Regel für eine Reihe von Einrichtungen und Angeboten verpflichtend eingeführt. Der Zugang zu bzw. die Inanspruchnahme der entsprechenden Angebote bleibt auf genesene und geimpfte Personen beschränkt, jedoch müssen diese zusätzlich einen tagesaktuellen negativen Test nachweisen können.

Die ausführliche Medieninformation mit einem Überblick über alle Ausnahme- und Sonderregelungen ist auf der Internetseite des Freistaats abrufbar.

Hinweis: Das Bürgertelefon des Landkreises ist morgen wieder zwischen 09:00 und 15:00 Uhr unter der Rufnummer 03731 799-6249 erreichbar. Ein Schema auf der Internetseite gibt ausführliche Informationen zu den Quarantäneregeln.

Landratsamt Mittelsachsen
Pressestelle
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

 

Regeln über den Jahreswechsel

In zwei Tagen ist Silvester, aus diesem Anlass nochmals ein Überblick zu den aktuellen Regeln:

  • Private Zusammenkünfte, an denen allein geimpfte und genesene Personen teilnehmen, bleiben zulässig, sofern insgesamt nicht mehr als zehn Personen anwesend sind. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres bleiben bei der Zählung unberücksichtigt.
  • Treffen, an denen mindestens eine Person ohne Impf- oder Genesenennachweis beteiligt ist, bleiben auf den eigenen Hausstand und eine weitere Person aus einem anderen Hausstand begrenzt.
  • Es besteht u.a. in geschlossenen Räumen von Einrichtungen, Betrieben, Läden, Behörden und bei körpernahen Dienstleistungen die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske.
  • An Silvester und Neujahr sind Feiern auf öffentlichen Plätzen, Anlagen oder sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel untersagt. Zudem dürfen Personen außerhalb der Unterkunft keine Feuerwerkskörper mit sich führen oder abbrennen.
  • Freizeit- und Kultureinrichtungen, Clubs, Diskotheken und Bars müssen weiterhin geschlossen bleiben.

Eine ausführliche Übersicht gibt es auf der Internetseite des Freistaates.

 

Allgemeinverfügung zum Alkoholkonsum gültig

Weiterhin gibt es ein Verbot der Abgabe und des Konsums von Alkohol in der Öffentlichkeit. Innerorts gilt das Verbot insbesondere auf Straßen, Gehwegen, in Parks, auf Sport- und Spielplätzen und für Bereiche, in denen Wochen- und Spezialmärkte abgehalten werden. Hinzu kommen auch Privatgrundstücke, die öffentlich zugänglich sind, wie Geschäfte oder Tankstellen. Auch außerorts sind an Bahnhöfen und Parkplätzen sowie im Umkreis von Sitzmöglichkeiten und Bushaltestellen der Konsum und die Abgabe von Alkohol in der Öffentlichkeit untersagt. Die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken ist in diesen Bereichen nur in mitnahmefähigen und verschlossenen Behältnissen erlaubt. Die Allgemeinverfügung wurde im elektronischen Amtsblatt des Landkreises veröffentlicht

 

ACHTUNG: Nur noch wenige Termine frei.

Die nächsten Impftermine sind vom 03. bis 05. Februar 2022 ebenfalls im Kirchgemeindehaus in Roßwein. Diese Terminvergabe erfolgt über das Impfportal des Freistaates Sachsen, nicht mehr über die Stadtverwaltung Roßwein.

Gleich nach den Feiertagen bekommen die Roßweiner*innen nochmals die Gelegenheit, sich impfen zu lassen. Am Montag, d. 27.12.2021 und Dienstag, d. 28.12.2021 kommt wieder ein Impf-Team des DRK in der Zeit von 9 – 17 Uhr in das Kirchgemeindehaus Roßwein (am Schuldurchgang). Dieses Mal wird die Stadtverwaltung dafür Termine vergeben. Termine können bitte am:

  • Dienstag, den 14.12. in der Zeit von 9.00 – 12.00 und von 14.00 – 18.00 Uhr
  • Donnerstag, den 16.12. in der Zeit von 9.00 – 12.00 und von 14.00 – 16.00 Uhr
  • Dienstag, den 21.12. in der Zeit von 9.00 – 12.00 und von 14.00 – 18.00 Uhr
  • Donnerstag, den 23.12. in der Zeit von 9.00 – 12.00 und von 14.00 – 16.00 Uhr

unter der Telefonnummer 034322/46648 vereinbart werden. Wir bitten darum, nicht mehrmals anzurufen, sondern auf dem gleichzeitig geschalteten Anrufbeantworter (AB) Name und Telefonnummer zu hinterlassen, um uns einen Rückruf zu ermöglichen. Bitte rufen Sie nur zu den Terminvergabezeiten an, da außerhalb dieser Zeit der AB nicht freigeschaltet ist.

Einen Impftermin vereinbaren dürfen alle Bürger*innen aus Roßwein und den Ortsteilen sowie aus der unmittelbaren Umgebung, welche folgende Bedingungen erfüllen:

  • zur Booster-Impfung nach tagesgenau 6 Monaten nach 2. Impfung ab 18 Jahren
  • Kinder ab 12 Jahre zur Erstimpfung (Zweitimpfungstermin n. n. bekannt)
  • alle anderen zur Erstimpfung (Zweitimpfungstermin n. n. bekannt)

Zum Impftermin mitzubringen sind Krankenkassenkarte, Personalausweis, Impfpass (wenn vorhanden) und die zur gewünschten Impfung notwendigen, schon ausgefüllten Unterlagen. Diese werden ab dem 14.12.2021 im Rathaus-Foyer zur Mitnahme vorliegen bzw. auf unserer Homepage zum Download bereitstehen. Die aktuellen Impfunterlagen können Sie auch unter dem folgendem Link herunterladen: https://www.coronavirus.sachsen.de/downloads-9335

Bitte beachten Sie die Besonderheiten beim Impfen von Minderjährigen!

Zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht bekannt, welche Menge an welchen Impfstoffen dem Impfteam zur Verfügung stehen wird. In der Regel stehen Impfstoffe von Biontech/Pfizer, Moderna und von Johnson & Johnson zur Verfügung. Wir bitten um Verständnis bei kurzfristigen Änderungen.

Während der Impfprozedur im Kirchgemeindehaus muss ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Wir bitten darum, bei medizinischen Fragen nicht im Rathaus  anzurufen, sondern sich an seine Hausärztin oder seinen Hausarzt zu wenden bzw. mit dem vor Ort tätigen Impfarzt zu klären.

PDF’s

Aufklärungsbogen für mRNA-Impfstoffe von BioNTech/Pfizer oder Moderna:
Aufklaerungsbogen_2021-12-09.pdf

Aufklärungsbogen für Vektor-Impfstoffe von Johnson&Johnson:
Aufklaerungsbogen-Vektor_2021-10-19.pdf

Einwilligung für mRNA-Impfstoffe von BioNTech/Pfizer oder Moderna:
Einwilligung_2021-12-09.pdf

Einwilligung für Vektor-Impfstoffe von Johnson&Johnson:
Einwilligung-Vektor_2021-10-19.pdf

 

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

aufgrund der aktuellen Situation dürfen Besucher nur nach Anmeldung bzw. Terminvergabe das Rathaus betreten. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass das Betreten des Rathauses nur unter Einhaltung der 3G-Regel möglich ist.

 

M. Neubert
Hauptamtsleiterin

Aufgrund der Verschärfungen in der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung ist es nicht gestattet, die für den 23. November 2021 geplante Einwohnerversammlung durchzuführen. Demzufolge ist die Veranstaltung abzusagen und auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Der neue Termin wird zu gegebener Zeit bekanntgegeben.

 

M. Neubert
Hauptamtsleiterin

 

 

 

Um in Roßwein wieder ein Testzentrum bereitstellen zu können, beriet sich das Roßweiner Hauptamt mit dem Döbelner Unternehmer, Herrn Köhler. Dieser erklärte seine Bereitschaft und Möglichkeiten, sofort ein mobiles Testzentrum in unserer Stadt zu stellen, sobald er es personell besetzen kann. Dafür werden nun mindestens 2 Mitarbeiter/-innen in Vollzeit gesucht, die Mitarbeit ist aber auch in Teilzeit möglich. Auch Rentner/-innen können sich für eine Teilzeitarbeit bewerben. Nach einer Schulung der Mitarbeiter/-innen kann das Testzentrum dann in Betrieb gehen.

Die Kernarbeitszeit des Testzentrums soll  9-17 Uhr betragen.

Interessierte sollen sich bitte bei Herrn Köhler persönlich unter Tel. 03431- 611 367 oder über E-Mail an email hidden; JavaScript is required melden und mit ihm die Details besprechen.

 

Neubert
Hauptamtsleiterin

 

Inzidenz Sachsen:                     862,1

Inzidenz Mittelsachsen:           976,9

Inzidenz Roßwein:                    462

 

Es gilt seit 19.11.2021 die ÜBERLASTUNGSSTUFE!

Nächste Termine des mobilen Impfteams in Roßwein:
29. und 30.11.2021 im Bürgerhaus Roßwein, Markt 8

Es ist keine Terminvereinbarung notwendig.

 

Sächsische Corona-Notfall-Verordnung vom 19.11.2021

Gültigkeit: 22.11.2021 – 12.12.2021

https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html

Die hohen Infektionszahlen und die wachsende Auslastung der sächsischen Krankenhäuser machen es nötig, dass wir unsere Kontakte im Freistaat Sachsen stark und effektiv reduzieren. Demnach hat die Staatsregierung entscheidende Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie beschlossen und verschärft, die an dieser Stelle für Sie kurz zusammengefasst sind.

Neuregelungen auf Corona-Notfall-Verordnung:

Privater Bereich

1+1 Regelung – Private Zusammenkünfte sind nur zwischen einem Hausstand und einer weiteren Person zulässig, Ausnahme: Geimpfte, Genesene und Kinder unter
16 Jahren

  • Ausgangsbeschränkung ab 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages für Hotspot-Landkreise und kreisfreie Städte bei einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 1.000
  • Alkoholverbot im gesamten öffentlichen Raum

Gastronomie, Kultur und Tourismus

  • Zutritt zur Gastronomie unter 2G-Regelung von 6 Uhr bis 20 Uhr möglich.
  • Übernachtungsangebote sind nicht möglich, Ausnahme: Dienstreisen, »soziale Zwecke« mit 3G-Regelung.
  • Kulturangebote (z.B. Kinos und Theater) sind geschlossen, Ausnahme: Bibliotheken, Tierparks und Zoos im Außenbereich.
  • Gottesdienste und andere Treffen von Kirchen und Religionsgemeinschaften sind mit 3G-Regelung möglich.
  • Veranstaltungen und Feste sind untersagt, Weihnachtsmärkte werden abgesagt.
  • Diskotheken, Bars und Clubs werden geschlossen.
  • Touristische Bahn- und Busfahrten sind untersagt, Ausnahme: Linienverkehr im ÖPNV

Schulen und Bildung

  • Schulen und Kindertageseinrichtungen bleiben weiterhin geöffnet.
  • Kita- und Grundschulbereich – eingeschränkter Regelbetrieb ab
    29. November 2021 – geschlossene Gruppen und verkürzte Öffnungszeiten (Kita).
  • Weiterführende Schulen – Aufhebung der Schulpflicht, kein Anspruch auf Beschulung, Absage außerschulischer Aktivitäten wie z.B. Klassenfahrten.
  • Hochschulen – 3G-Regelung für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen.
  • Aus- und Fortbildungsbereich – grundsätzlich geschlossen inklusive Tanz-, Musik- und Kunstschulen und Volkshochschulen – Angebote für Kinder bis 16 Jahre inklusive Betreuer unter 3G-Regelung bleiben möglich.

Handel und körpernahe Dienstleistungen

  • Zutritt zum Einzelhandel nur mit 2G-Regelung von 6 Uhr bis 20 Uhr möglich – Bau- und Gartenmärkte sind darin eingeschlossen.
  • Handel im Bereich der Grundversorgung  (beispielsweise Lebensmittelhandel, Tierbedarf, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Apotheken) bleibt uneingeschränkt möglich.
  • Körpernahe Dienstleistungen sind nicht möglich, Friseure dürfen unter 2G-Regelung öffnen.

Arbeit und ÖPNV

  • Homeoffice-Pflicht für Arbeitnehmer, die ihre Arbeit von zu Hause erledigen können.
  • FFP2-Maskenpflicht im Bus- und Bahnverkehr.

Sport und Erholung

  • Profisport kann unter 3G-Regelung für Sportler ohne Zuschauer stattfinden.
  • Breitensport ist nur als Vereinssport für Kinder unter 16 Jahren möglich, die Betreuungsperson unterliegt der 3G-Regelung, ein Spielbetrieb kann dabei ohne Zuschauer stattfinden.
  • Reha-Sport und medizinischer Sport bleibt möglich.
  • Bäder und Saunen sind geschlossen.

Weitere Bereiche

  • Versammlungen sind ortsfest und mit bis zu 10 Personen möglich.
  • Messen sind nicht möglich.
  • Fahrschulen mit 2G-Regelung für Fahrschüler und 3G-Regelung für Ausbilder.
  • Reisebüros, Versicherungsagenturen und ähnliche Einrichtungen sind für Besucherverkehr geschlossen.
  • Spielhallen und Wettannahmestellen sind für Besucherverkehr geschlossen.
  • Partei- und Gremiensitzungen und dienstliche Veranstaltungen von staatlichen Stellen mit 3G-Regelung möglich.

Kommen Sie gut durch die Zeit und bleiben Sie weiterhin gesund!

 

M. Neubert
Hauptamtsleiterin
der Stadt Roßwein