Heute meldet das Gesundheitsamt fast 180 neue Fälle. In den Krankenhäusern werden 16 Patienten behandelt, vier von ihnen werden beatmet. Die Inzidenz liegt laut RKI bei 480,3.
Informationen zur Impfpflicht im medizinischen Bereich
Die Impfpflicht im medizinischen Bereich bewegt derzeit viele Menschen und Unternehmen. „Uns erreichen in diesen Wochen zahlreiche Mails und Briefe von Ärzten, Pflegeeinrichtungen und Beschäftigten. Darin wird sachlich und konstruktiv auf die Folgen des Gesetzes und die drohende mangelnde Versorgungssicherheit hingewiesen“, erklärt Landrat Matthias Damm. Es seien auch Meinungsäußerungen und Anfragen zur genauen Umsetzung darunter. „Ich nehme die Bedenken und Anliegen sehr ernst. Wir stehen dazu auch im Austausch mit sächsischen Landratskollegen und der sächsischen Regierung“, so Damm weiter. Derzeit können aber zur genauen Umsetzung noch keine Antworten geben werden. Der Freistaat arbeitet an Regeln, wie das Gesetz einheitlich in Sachsen umgesetzt werden kann. „An dieser Stelle sehe ich den Bund in der Pflicht, den Rahmen vorzugeben. Er herrscht eine große Verunsicherung in den Unternehmen, bei den engagierten Beschäftigten und Angehörigen.“ Gerade aus diesem Grund sei es wichtig, erst zu kommunizieren, wenn alles feststeht. Informationen, die revidiert werden müssen, sorgen für noch größere Verunsicherung. Das Landratsamt bereitet sich parallel organisatorisch auf das neue Gesetz vor. Wenn der Rahmen feststeht, wird der Landkreis umfassend dazu informieren. Damm weist darauf hin, dass man sich mit dieser Thematik sehr verantwortungsbewusst auseinandersetzen werde – mit einer hohen Sensibilität für die jeweiligen Belange beziehungsweise Interessen. Der Landrat betont ausdrücklich: „Die Versorgungssicherheit steht bei uns im Fokus, sie muss immer gewährleistet sein.“
Informationen des Freistaates
Staatsregierung beschließt Änderung der Corona-Notfall-Verordnung
Die Mitglieder der Staatsregierung haben in ihrer heutigen Kabinettsitzung eine Anpassung der geltenden Corona-Notfall-Verordnung beschlossen. Die geänderte Verordnung tritt ab dem 6. Februar in Kraft gilt bis einschließlich 6. März 2022.
Die Einrichtung von Zonen durch Landkreise und Kreisfreie Städte, in denen die Abgabe sowie der Konsum von Alkohol untersagt sind, ist fortan nicht mehr verpflichtend, sondern kann durch regionale Behörden erfolgen. Darüber hinaus wird die inzidenzbasierte Hotspotregelung aufgehoben, d.h. die Gastronomie muss bei hohen Infektionszahlen nicht mehr schließen. Ebenfalls gestrichen wurden die inzidenzbasierten Ausgangsbeschränkungen.
Zugleich entfällt die Pflicht zur Kontakterfassung in Einrichtungen oder für Angebote, deren Öffnung die Beachtung der 2Gplus-Regel erfordert. Die Altersgrenze für Personen, die einen Impf-oder Genesenennachweis mittels tagesaktuellem Test ersetzen können, steigt vom vollendeten 16. auf das vollendete 18. Lebensjahr.
Mit der neuen Verordnung wird die Regelung bzgl. Ausnahme von der zusätzlichen Testpflicht nach 2Gplus-Regel klargestellt: Wie bislang auch bleiben Personen, die in Verbindung mit einem vollständigen Impfschutz ein Genesenenzertifikat vorweisen können, unbefristet von der Testpflicht befreit.
Allgemeine Regeln
Versammlungen unter freiem Himmel sind mit maximal 5.000 Teilnehmern möglich. Weiterhin ist das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes erforderlich. Für Versammlungen in Innenräumen ist die 3G-Regel zu beachten. Es gelten Kapazitätsbeschränkungen von entweder 50 Prozent der Raumkapazität aber maximal 500 Teilnehmern oder 25 Prozent mit maximal 1.000 Personen zeitgleich. Die zulässige Zahl der Personen, die an einer Beerdigung teilnehmen können, steigt auf 50, wobei weiterhin die 3G-Regel beachtet werden muss. In Anlehnung an die Vorgaben für Beerdigungen sind Eheschließungen ebenfalls mit höchstens 50 Personen unter Beachtung der 3G-Regel möglich.
Messen und Dienstleistungen
Die Durchführung von Messen und Kongressen ist wieder möglich, wobei Besucher einen Nachweis nach der 2Gplus-Regel für den Zutritt vorweisen müssen. Es gilt eine Begrenzung der Besucherkapazitäten auf Basis der Größe der Veranstaltungsfläche: Je vier Quadratmeter ein Besucher.
Schüler von Fahrschulen, Bootsschulen etc. benötigen für die Teilnahme am Unterricht anstelle eines Nachweises nach der 2G-Regel, nur noch einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis (3G). Die Betreiber müssen neben der Nachweiskontrolle die Kontakterfassung sicherstellen. Reisebüros, Versicherungsagenturen o. ä. können auch unabhängig vom Infektionsgeschehen für den Publikumsverkehr öffnen. Es gilt die 2G-Regel und ebenfalls die Pflicht zur Kontakterfassung.
Kultur, Sport und Freizeit
Freizeit- und Kultureinrichtungen können unter Beachtung der 2Gplus-Regel unabhängig von der Belegung der Krankenhausbetten öffnen. Für Veranstaltungen wie z. B. Konzerte, Theateraufführungen oder Sportveranstaltungen mit Publikum sind die Zuschauerzahlen auf entweder 50 Prozent der Höchstkapazität aber maximal 500 Besucher oder 25 Prozent und maximal 1.000 Personen begrenzt. Für Archive, Bibliotheken, zoologischen Gärten etc. gelten weiterhin die bisherigen Regelungen.
Regelungen bei Unterschreitung der Belastungswerte der Krankenhausbetten
Unterschreitet die Belegung der mit COVID-19-Patienten belegten Betten auf den Normal- und Intensivstationen der sächsischen Krankenhäuser die bekannten Belastungsgrenzen von 1.300 bzw. 420 an drei aufeinanderfolgenden Tagen, so gelten ab dem übernächsten Tag die folgenden angepassten Erleichterungen:
– Versammlungen unter freiem Himmel unterliegen keiner Teilnehmerbeschränkung,
– Kunden im Einzelhandel benötigen einen Nachweis nach der 3G-Regel und die Beschränkung der Öffnungszeiten entfällt,
– in der Gastronomie muss innen wie außen die 2G-Regel Beachtung finden und die Öffnungszeiten sind nicht mehr begrenzt,
– für Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie Sportveranstaltungen mit Publikumsverkehr wird die Zuschauerzahl auf 50 Prozent der Höchstkapazität bzw. maximal 2.000 Personen oder aber 25 Prozent der Gesamtkapazität begrenzt,
– die Kapazitätsbeschränkungen für Messen entfallen und
– bei nicht-touristischen Übernachtungen reicht wieder ein Nachweis nach der 3G-Regel aus.
Die Verordnung wird in den nächsten Tagen unter dem folgenden Link veröffentlicht: https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html
(Hinweis des Landkreises: Auf der Internetseite des Freistaates wird die aktuelle Belegung der Klinikbetten veröffentlicht. Derzeit befinden sich 419 Patienten auf der Normalstation und 154 auf der Intensivstation)
Schulen und Kitas bleiben geöffnet – bestehende Schutzregeln werden verlängert
Der Schul- und Kitabetrieb wird unter den bekannten Hygieneregeln und Schutzmaßnahmen fortgeführt. Das regelt die neue Schul- und Kita-Coronaverordnung, die heute vom Kabinett beschlossen wurde. Die neue Verordnung tritt am 6. Februar in Kraft und gilt bis zum 6. März. Kultusminister Christian Piwarz stellte nach Ablauf der Verordnung und in Abhängigkeit der weiteren Pandemielage die Rücknahme von Einschränkungen in Aussicht. So könnte die Schulbesuchspflicht wiedereingeführt werden und der eingeschränkte Regelbetrieb in Grundschulen und Kindertageseinrichtungen entfallen. Auch Schulfahrten sollen wieder möglich gemacht werden.
Die heute vom Kabinett beschlossene Verordnung sieht einen eingeschränkten Regelbetrieb für Kitas und Grundschulen vor. Klassen und Gruppen einschließlich des Personals müssen danach streng getrennt werden. In Schulgebäuden und immer dann, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, gilt eine Maskenpflicht. Für Schülerinnen und Schüler ab der Klassenstufe fünf besteht weiterhin die Pflicht, eine OP-Maske (oder FFP2-Maske) im Unterricht zu tragen. Für Primarschüler besteht hingegen keine Maskenpflicht im Unterricht. Für den Zutritt zum Schul- und Kitagelände müssen sich nicht vollständig geimpfte Personen dreimal wöchentlich auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 testen oder mit einem aktuellen Testnachweis belegen, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt. Für Geimpfte und Genesene wird die regelmäßige Testung empfohlen. Die Schulbesuchspflicht bleibt weiterhin aufgehoben.
Weitere Informationen zum Schul- und Kitabetrieb gibt es im Blog des Kultusministeriums (www.bildung.sachsen.de/blog).
Kurzarbeiterregelungen wird bis 30.Juni 2022 verlängert
Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hat heute angekündigt, den vereinfachten Zugang zum Kurzarbeitergeld bis zum 30. Juni dieses Jahres zu verlängern. Die erleichterten Bedingungen wären sonst am 31. März ausgelaufen. Verlängert wird auch die mögliche Höchstbezugsdauer für Kurzarbeitergeld von 24 auf bis zu 28 Monate und die Aufstockung des Kurzarbeitergeldes ab dem vierten und siebten Bezugsmonat. Nach wie vor stabilisiert die Kurzarbeit den sächsischen Arbeitsmarkt. Im Oktober 2021 waren nach Angaben der Bundeagentur für Arbeit 37.765 Personen in 5.788 Betrieben von Kurzarbeit betroffen (2,3 Prozent der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in Sachsen). Für den Zeitraum November bis Januar werden nochmals steigende Zahlen prognostiziert, da etwa 9.000 Betriebe für 88.000 Beschäftigte Kurzarbeitergeld neu angezeigt haben – die meisten davon in der Gastronomie, der Beherbergung, den persönlichen Dienstleistungen und im Einzelhandel.
Hinweis: Das Bürgertelefon des Landkreises zu Corona ist morgen wieder zwischen 09:00 und 15:00 Uhr unter der Rufnummer 03731 799-6249 erreichbar.
Landratsamt Mittelsachsen
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