Mit der neuen Corona – Notfall – Verordnung vom 19.11.2021 bleibt das Stadtbad Roßwein vorläufig bis zum 12.12.2021 für die Öffentlichkeit geschlossen! Zugelassene Ausnahmen sind die Schwimmkurse, das Schulschwimmen und das Schwimmtraining für Kinder bis 16 Jahre. Die laufenden Schwimmkurse montags, mittwochs und freitags finden also weiterhin statt!!!

Für Fragen zum Reha-Schwimmen wenden Sie sich bitte direkt an das Reha-Zentrum Roßwein.

Ihr Bad-Team hofft auf baldige Wiedereröffnung.

Neue Allgemeinverfügung ist ab heute gültig, Verordnung tritt morgen in Kraft, Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz

Das mittelsächsische Gesundheitsamt registrierte heute 356 Fälle und seit Freitag über 1.100 Fälle. Die Inzidenz liegt laut dem Robert-Koch-Institut heute im Landkreis bei 976,9. Per Allgemeinverfügung sind im Landkreis weiterhin zahlreiche Schulen teilweise oder ganz geschlossen. Eine Übersicht ist auf der Corona-Seite des Freistaates veröffentlicht. Morgen erhält das Gesundheitsamt weitere Unterstützung von zehn Einsatzkräften der Bundeswehr.

Neue Allgemeinverfügung für die Quarantäne

Im Landkreis Mittelsachsen ist seit heute eine neue Allgemeinverfügung zum Umgang mit der Quarantäne in Kraft. Personen, die einen positiven PCR-Test haben (Quellfall genannt), müssen sich nicht mehr beim Gesundheitsamt melden. Umgekehrt meldet sich das Gesundheitsamt auch nicht in jedem Fall bei den Betroffenen. Auf jeden Fall gibt es für eine positiv getestete Person eine  Quarantänebescheinigung. Ausführliche Informationen sind in der Lagemeldung vom Freitag enthalten.

Neue Verordnung

Morgen tritt die neue Corona-Notfallverordnung des Freistaates in Kraft. Sie gilt bis zum 12. Dezember. Demnach gilt unter anderem, dass private Zusammenkünfte im öffentlichen wie privaten Raum nur zwischen einem Hausstand und einer weiteren Person zulässig sind. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, geimpfte oder genesene Personen zählen nicht mit. Beschäftigte von Alten- und Pflegeeinrichtungen, Tagespflegeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten und spezialisierten ambulanten Palliativversorgern sind dazu verpflichtet, unabhängig vom Impf-/Genesenenstatus täglich einen Testnachweis zu führen. Der Zugang zu Einzel- und Großhandelsgeschäften ist allein mit Impf- oder Genesenennachweis zulässig. Die täglichen Öffnungszeiten sind auf ein Zeitfenster zwischen 6 und 20 Uhr zu beschränken. Ausnahmen von der 2G-Regelung und den eingeschränkten Öffnungszeiten gelten für den Lebensmittelhandel, Tierbedarf, Getränkemärkte, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Babyfachmärkte, Orthopädieschuhtechniker, Optiker, Hörgeräteakustiker, Ladengeschäfte des Zeitungsverkaufs, Tankstellen und Großhandel für Gewerbetreibende. Geschäfte mit bis zu 800 Quadratmetern Verkaufsfläche unterliegen einer Kapazitätsbeschränkung von einem Kunden pro zehn Quadratmeter. Bei über 800 Quadratmetern darf für die über der Grenzmarke liegenden Fläche ein Kunde pro 20 Quadratmeter eingelassen werden. Schüler von Fahrschulen und ähnlichen Einrichtungen unterliegen der 2G-Regelung und Kontakterfassung. Das Lehrpersonal muss einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorlegen. Reisebüros, Versicherungsagenturen, Finanzdienstleister und andere müssen mit Ausnahme von Sparkassen und Banken für den Publikumsverkehr geschlossen bleiben. Ähnlich dem Einzelhandel gilt für den Zutritt zu gastronomischen Einrichtungen die 2G-Regel und die täglichen Öffnungszeiten sind auf 6 bis 20 Uhr zu begrenzen. Die ganze Verordnung mit weiteren Regelungen ist auf der Internetseite des Freistaates veröffentlicht.

3G bei Ausschusssitzung

Morgen tagt der Verwaltungs- und Finanzausschuss des Landkreises. Entsprechend der neuen Verordnung kann diese Sitzung nur mit der 3G-Regel (Getestet, Geimpft und Genesen) stattfinden. Die Tagesordnung wurde im elektronischen Amtsblatt des Landkreises veröffentlicht.

Information von Schloss Rochsburg

Aufgrund der neuen Verordnung muss das Museum Schloss Rochsburg ab morgen wieder schließen – bis mindestens 12. Dezember 2021. Daher sagt die Einrichtung auch alle bevorstehenden Veranstaltungen und Führungen ab. Davon betroffen sind „Hänsel & Gretel im Geschenkerausch“ am 12. Dezember sowie der Adventsmarkt am 18. und 19. Dezember. Ob der Märchenhafte Jahresausklang stattfinden wird, ist noch offen.

Informationen des Freistaates:

Sachsen gestattet befristete Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz für medizinischen und Pflegebereich, Impfungen sowie Krematorien

Durch die dramatische Entwicklung der Corona-Fallzahlen in Sachsen besteht die Notwendigkeit, Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz in besonders betroffenen Bereichen zuzulassen. Im Vergleich zu den letzten Pandemie-Wellen rechnen vor allem die Krankenhäuser und Pflegedienste mit deutlich höheren Personalausfällen. Grund hierfür sind insbesondere die deutlich höhere Übertragungsrate der aktuellen Delta-Varianten sowie befürchtete Personalausfälle durch notwendige Kinderbetreuung aufgrund von Schul- und Kitaschließungen. Zusätzlich zu den aktuell gültigen Ausnahmen regelt eine ab dem 20. November 2021 geltende neue Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen folgende weitere Änderungen am Arbeitszeitgesetz mit einer vorläufigen Befristung bis zum 15. Dezember 2021:

  • Ausnahmen von der täglichen Höchstarbeitszeit bei Tätigkeiten zur medizinischen Behandlung, Versorgung und Pflege von Patientinnen und Patienten einschließlich Assistenz- und Hilfstätigkeiten,
  • Ausnahmen von der täglichen Höchstarbeitszeit der mobilen Impfteams in Sachsen, um die maximal mögliche Anzahl an Corona-Schutzimpfungen zu erreichen.
  • Den Krematorien wird ebenfalls die Möglichkeit der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen und eine Erhöhung der täglichen Höchstarbeitszeit auf bis zu 12 Stunden eingeräumt.

Die Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen stellt jedoch lediglich eine Möglichkeit dar, eine zeitlich flexible Lösung unter Beachtung des Arbeitszeitgesetzes zu bieten, um die besondere Situation der Pandemie zu bewältigen. Dies ermöglicht es beispielsweise, Mehrschichtsysteme zu nutzen. Die Regelung verpflichtet die Arbeitgeber aber nicht dazu, von diesen Ausnahmen Gebrauch zu machen. Zudem würden Unternehmen und Einrichtungen auch ohne eine Allgemeinverfügung von den Ausnahmemöglichkeiten bezüglich der Sonn- und Feiertagsarbeit sowie der täglichen Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitsgesetz Gebrauch machen können. Allerdings müssten hierzu einzelne Anträge bei der LDS gestellt werden. Dies würde Unternehmen und auch die Arbeitsschutzbehörde mit erheblichen zusätzlichem Aufwand belasten.

Sachsen erweitert Impfteams (Auszug aus der Pressemitteilung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt)

Seit September ist das Regelsystem mit den niedergelassenen Ärzten, Betriebsärzten und Krankenhäusern bundesweit wie auch in Sachsen Hauptakteur der Impfkampagne. Um auf die gestiegene Nachfrage insbesondere nach Auffrischungsimpfungen zu reagieren, verdreifacht der Freistaat die Kapazitäten des staatlichen Zusatzangebotes. Dies hat das Kabinett beschlossen. Die Freigabe durch den Haushalts- und Finanzausschuss liegt nun auch vor. Bereits seit dieser Woche wurde die Kapazität der 30 mobilen Teams durch personelle Verstärkung verdoppelt, auf nunmehr insgesamt bis zu 6000 Impfungen pro Tag und 36 000 Impfungen pro Woche. Zum nächstmöglichen Zeitpunkt, möglichst ab 1. Dezember, soll die Zahl der mobilen Impfteams erhöht werden, um dann eine Tageskapazität der Teams von 9000 Impfungen bzw. 54 000 Impfungen pro Woche zu erreichen. In jedem Landkreis und jeder Kreisfreien Stadt soll es mindestens einen festen Standort der mobilen Teams als verlässlichen Anlaufpunkt geben. Die Absprachen zur Einrichtung laufen derzeit. Ein Terminmanagement-System für die Buchung eines Impftermins ist in Vorbereitung.

Konkret sind zum nächstmöglichen Zeitpunkt für Dresden und Leipzig acht große Teams mit einer Kapazität von 1600 Impfungen pro Tag geplant, für Chemnitz vier große Teams mit einer Kapazität von 800 Impfungen täglich. Die Landkreise sind dann mit jeweils zwei großen und einem kleinen Team ausgestattet. Die Impfkapazität dort liegt bei 500 Impfungen täglich durch die mobilen Teams. Sie sollen nach derzeitigem Stand bis Ende März 2022 im Einsatz sein.

Hinweis:

Morgen ist das Bürgertelefon zu Corona wieder zwischen 9 und 15 Uhr unter der Nummer 03731/799-6249 zu erreichen.

 

Landratsamt Mittelsachsen
Pressestelle
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg
Tel. 03731 799-3305

Das Gesundheitsamt registrierte heute 617 positive Fälle, so viele wie noch nie in Mittelsachsen an einem Tag. Damit gibt es seit März 2020 33.150 bestätigte Corona-Nachweise in Mittelsachsen. Die Inzidenz laut Robert Koch-Institut liegt bei 649,8. In den mittelsächsischen Klinken befinden sich 77 Personen auf der Normalstation, 17 Patienten werden auf den Intensivstationen beatmet.

Verschärfte Regeln ab Freitag

Die Lage in den sächsischen Klinken spitzt sich zu. Den dritten Tag in Folge befinden sich über 1300 Corona-Patienten auf einer Normalstation, damit verschärfen sich in Sachsen die Regeln ab Freitag. Dies sieht die aktuelle Schutz-Verordnung vor. Die 2G-Regel wird in der Überlastungsstufe ausgeweitet. Für Innengastronomie, die Teilnahme an Veranstaltungen (im Innenbereich), Sport im Innenbereich, die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (zum Beispiel Friseur), den Zugang zu Hallenbädern oder die Teilnahme an touristischen Bahn- und Busfahrten muss dann ein Impf- oder Genesenennachweis vorgelegt werden.  Private Zusammenkünfte sind in der Überlastungsstufe auf Angehörige des eigenen Hausstandes und auf eine weitere Person begrenzt. Geimpfte, Genesene sowie Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres müssen bei der Zählung nicht berücksichtigt werden. Versammlungen sind ausschließlich ortsfest zulässig und auf maximal zehn Personen begrenzt. Ausführliche Informationen zu den Regelungen sind auf der Internetseite des Freistaates eingestellt. Außerdem bereitet Sachsen eine neue Corona-Schutz-Verordnung vor. Sie soll Freitag beschlossen werden und ab Montag gelten.

Quarantäneregeln beachten:

Durch die hohe Fallzahl kommt es bei der Kontaktnachverfolgung weiterhin zu Verzögerungen. Daher hier nochmals der Hinweis: Sobald man durch einen PCR-Test positiv getestet worden ist, muss man sich in Quarantäne begeben. Grundlage bildet die Allgemeinverfügung des Landkreises nach Vorgaben des Freistaates. Hier noch ein Auszug aus dem Fragen-und-Antwort-Katalog auf www.landkreis-mittelsachsen.de:

„In Quarantäne (häusliche Absonderung) muss, wer ein hohes Risiko hat, sich angesteckt zu haben. Die Beurteilung des Ansteckungsrisikos und damit die Anordnung und Aufhebung der Quarantäne obliegt dem zuständigen Gesundheitsamt.

Die Allgemeinverfügung des Landkreises regelt, wer in Quarantäne muss:

  • positiv Getestete
  • enge Kontaktpersonen
  • Verdachtspersonen (Personen, die Symptome zeigen und für die eine Testung angeordnet wurde oder sich einer Testung unterzogen haben): Verdachtspersonen, die sich selbst mittels eines Selbsttests positiv getestet haben, müssen unverzüglich einen PCR-Test durchführen lassen. Bis zum Vorliegen des Testergebnisses müssen sich die Personen in jedem Fall absondern. Im Fall eines positiven PCR-Testergebnisses gilt die Person als positiv getestete Person.

Ausnahmen: Von der Quarantäne befreit sind:

  • symptomfreie, immungesunde Kontaktpersonen, die vollständig geimpft sind oder als genesen gelten (vor höchsten 6 Monaten mittels PCR-Test bestätigte Infektion)
  • Haushaltsangehörige, die seit dem Zeitpunkt der Testung oder dem Auftreten der ersten Symptome beim Quellfall sowie in den zwei Tagen vor diesem Zeitpunkt keinen Kontakt zu der positiv getesteten Person hatten.

Die Ausnahmen gelten nur für enge Kontaktpersonen. Wer geimpft ist und positiv getestet wird, muss in Quarantäne.“

Zahlreiche Schulen und Kitas sind im Landkreis betroffen

Das Infektionsgeschehen wirkt sich auch auf die Schulen und Kitas in Mittelsachsen aus. Aufgrund  zahlreicher Fälle hat das Kultusministerium per Allgemeinverfügung Einrichtungen im Landkreis befristet teilweise oder ganz geschlossen. Eine aktuelle Übersicht gibt es auf der Internetseite des Freistaates. Das Gesundheitsamt hat außerdem mehrere Kitas, Schulen und Pflegeheime in Beobachtung, da dort bisher eine Person einen positiven PCR-Test hatte – über 70 solcher Fälle gibt es im Landkreis. Hinzukommen zahlreiche Einrichtungen mit zwei unmittelbar im Zusammenhang stehenden Fällen.

Informationen des Freistaates (16. November 2021):

Testung an Schulen wird erhöht

Aufgrund steigender Infektionszahlen in Sachsen wird ab dem 22. November 2021 in allen Schulen wieder dreimal die Woche getestet. Die neue Schul- und Kita-Coronaverordnung soll dazu am Freitag im Kabinett verabschiedet werden. Die aktuelle Schul- und Kita-Coronaverordnung sah ursprünglich eine zweimalige Testung ab dem 15. November vor.  Geimpfte und Genesene müssen sich nicht testen lassen. Die Testung wird aber auch für Geimpfte und Genesene ausdrücklich empfohlen. Die Kapazitäten dafür sind vorhanden. Der Freistaat versichert, dass das Infektionsgeschehen an jeder einzelnen Schule weiterhin täglich in den Blick genommen wird. So können schulscharf Schutzmaßnahmen wie eingeschränkter Regelbetrieb oder temporäre Schulschließung vom Kultusministerium angeordnet werden, wenn lokale Ausbrüche stattfinden. Seit November mussten 88 Schulen vorrübergehend teilweise oder komplett geschlossen werden. Acht gingen in den eingeschränkten Regelbetrieb. Insgesamt sechs Schulen konnten mittlerweile wieder ihre Türen für die Schülerinnen und Schüler öffnen. Aktuell sind 83 Schulen teilweise oder komplett geschlossen. Insgesamt gibt es rund 1.400 öffentliche Schulen in Sachsen.

Aktuelle Infektions- und Quarantänezahlen von Schülern und Lehrkräften sind hier abrufbar.

Hinweis:

Das Bürgertelefon des Landratsamtes zu Corona ist morgen wieder von 9 bis 15 Uhr erreichbar.

 

 

„Mehr als die Hälfte der sächsischen Bevölkerung ist inzwischen vollständig geimpft (55,0 % Stand 4. Oktober 2021). Doch das genügt noch nicht. Es sollten sich noch viele noch nicht geimpfte Menschen zu einer Impfung gegen COVID-19 entscheiden, damit die Infektionszahlen nicht erneut stark ansteigen und keine Überlastung des Gesundheitssystems droht.“ (Zitat https://www.coronavirus.sachsen.de)

Daher kommt in den nächsten Monaten ein Mobiles Impfteam des DRK Döbeln-Hainichen auch nach Roßwein ins Bürgerhaus am Markt 8 (ehemalige Kinderarztpraxis), wo sich Jede/r ohne vorhergehende Terminabsprache gegen das Virus impfen lassen kann. An folgenden Tagen gehören die Räumlichkeiten des Bürgerhauses dem DRK-Team: 29. und 30. November 2021 (Montag und Dienstag) und am 27. und 28. Dezember 2021 (ebenfalls Montag und Dienstag).  Jeweils in der Zeit von 9 bis 17 Uhr können alle Impfwilligen ins Bürgerhaus kommen. Mitzubringen sind folgende Unterlagen: Krankenversicherungskarte, Impfpass (wenn vorhanden), ausgefüllte Einwilligungserklärung und ausgefüllter Aufklärungsbogen. Aufklärungs- und Einwilligungserklärungen können an der Zentrale im Roßweiner Rathaus bei Frau Lange abgeholt werden. Wer mit dem Internet vertraut ist, kann sich die Unterlagen auch von der städtischen Homepage www.rosswein.de herunterladen. Dabei ist zu beachten, welchen Impfstoff man verimpft haben möchte. Das DRK hält zu den Terminen die 3 bekannten Impfstoffe von BionTech & Pfizer, Moderna (mRNA-Impfstoffe) und von Johnson und Johnson (Vektor-Impfstoff) zu den Impfterminen bereit.

PDF: Aufklärungsbogen mRNA-Impfstoffe (18.11.2021)

Während der Impfprozedur im Bürgerhaus muss ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Wir bitten darum, bei medizinischen Fragen nicht im Bürgerhaus anzurufen, sondern sich an seine Hausärztin oder seinen Hausarzt zu wenden!

Aufklaerungsbogen_mRNA_Stand_18._November_2021

Aufgrund der aktuellen Entwicklung der Corona-Pandemie in Mittelsachsen hat sich die Stadt Roßwein heute entschieden, den Roßweiner Weihnachtsmarkt in diesem Jahr nicht durchzuführen.

Wir als Veranstalter können unserer Verantwortung für den geplanten Ablauf des Weihnachtsmarktes nach eigener Einschätzung nicht vollumfänglich gerecht werden. Nachdem bereits in den vergangenen Tagen viele Weihnachtsmärkte in der Region durch die Verantwortlichen abgesagt und die rechtsverbindlichen Rahmenvorschriften der Landesregierung in die Verantwortung der Kommunen gelegt wurden, hat sich die Stadt Roßwein zu diesem Schritt entschieden.

Um für unsere Bürgerinnen und Bürger trotz alledem eine stimmungsvolle Adventszeit zu gestalten, wird nun der Fokus auf die Durchführung des lebendigen Adventskalenders gelegt. Natürlich wird auch hier die Neufassung der Corona-Schutzvorschriften, welche geplant am 25.11.2021 durch die Landesregierung veröffentlicht werden, die Rahmenbedingungen für die Durchführbarkeit der Programmpunkte bilden.

Wir bitten die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Roßwein um Verständnis für diese Entscheidung und hoffen, dass wir mit Ihnen gemeinsam im nächsten Jahr die Möglichkeit haben werden, einen unbeschwerten und stimmungsvollen Weihnachtsmarkt erleben zu können.

 

Neubert
Hauptamtsleiterin

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

aufgrund der aktuellen Corona-Situation haben wir uns entschlossen, die Öffnungszeiten des Rathauses auszusetzen.

Ab Montag, d. 15. November 2021, ist das Rathaus für Besucher geschlossen. Die Mitarbeiter des Rathauses stehen Ihnen jedoch weiterhin (telefonisch (034322/4660), per Mail (), per Fax: (034322/43481) oder per Post (Markt 4, 04741 Roßwein) für Ihre Anliegen zur Verfügung.

In dringenden Fällen können persönliche Besuchstermine abgestimmt werden.

Über unser Bürgertelefon 034322/4660 sind wir für Sie erreichbar.

Mit dieser Maßnahme erhöhen wir den Schutz unserer Bürger und der Mitarbeiter des Rathauses und bitten um Ihr Verständnis.

 

Neubert
Hauptamtsleiterin

Inzidenz Sachsen:                    491,3

Inzidenz Mittelsachsen:          505,2

Inzidenz Roßwein:                    367,1

Es gilt die VORWARNSTUFE!

Termin des mobilen Impfteams in Roßwein: 15. und 16.11.2021 im Bürgerhaus Roßwein, Markt 8

Keine Terminvereinbarung notwendig!

Corona-Schutz- Verordnung: Neu

Gültigkeit: 08.11.2021 – 25.11.2021

https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html

Neuregelungen aufgrund der neuen CoronaSchutzVo und des Inkrafttretens der Vorwarnstufe:

Als Zugangsvoraussetzung zu einigen Einrichtungen gilt die 2G-Regelung für:

  • Innengastronomie,
  • Veranstaltungen und Feste in Innenräumen,
  • den Innenbereich von Kultur- und Freizeiteinrichtungen,
  • den Innenbereich von Clubs, Bars und Diskotheken,
  • sämtliche Großveranstaltungen.

FFP2-Masken im ÖPNV, ausgenommen sind Schüler, hier genügt ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz.

Arbeitgeber sollen allen Mitarbeitern dreimal wöchentlich einen Test anbieten.

Kontaktbeschränkungen bei privaten Zusammenkünften bleiben bestehen, d.h. max. 10 Personen sind zulässig, ausgenommen sind Geimpfte und Genesene.

In Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern ist das Personal mit Patientenkontakt täglich zu testen.

Kommen Sie gut durch die Zeit und bleiben Sie weiterhin gesund!

 

M. Neubert
Hauptamtsleiterin
der Stadt Roßwein

 

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

ab Donnerstag, dem 21. Oktober 2021, ist die aktuelle Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) in Sachsen in Kraft getreten und ist bis zum 17. November 2021 befristet. Die Allgemeinverfügung des Landkreises Mittelsachsen zur Absonderung von engen Kontaktpersonen, Verdachtspersonen und positiv auf das Corona-Virus getesteten Personen ist am 1. November 2021 in Kraft getreten und gilt bis zum 28. November 2021.

Die Vorwarn- und Überlastungsstufe ist auch weiterhin an die Bettenkapazität und 7-Tage-Inzidenz-Hospitalisierungen geknüpft. Es ist jedoch zu einer Änderung hinsichtlich der Bedingungen für das Erreichen der Vorwarn- und Überlastungsstufe gekommen: Nunmehr reicht es bereits aus, wenn die jeweiligen Belastungswerte für die Krankenhausbetten auf der Normal- oder auf der Intensivstation erreicht sind. Die Grenzwerte liegen für die Vorwarnstufe bei 650 COVID-19-Patienten auf Normalstation und bei 180 COVID-19-Patienten auf Intensivstation, für die Überlastungsstufe bei 1.300 Patienten auf Normalstation bzw. bei 420 Intensiv-Patienten. Weihnachtsmärkte, Bergparaden und ähnliche landestypische Veranstaltungen mit mehr als 1.000 zeitgleichen Besuchern sollen in diesem Jahr wieder stattfinden können. Änderungen hat die Staatsregierung auch beim 2G-Optionsmodell vorgenommen: Entscheidet sich ein Veranstalter für das 2G-Optionsmodell, entfallen die bisherige Begrenzung auf 5.000 Besucher und die Pflicht zur Kontakterfassung.

Es wird auch weiterhin dringend empfohlen, den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Eine Mund-Nasen-Bedeckung soll getragen werden, wenn sich Menschen im öffentlichen Raum unter freiem Himmel begegnen, ohne dass der empfohlene Mindestabstand eingehalten wird. Eine Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes besteht in geschlossenen Räumen von Einrichtungen, Betrieben, Läden, Angeboten, Behörden und Gerichten, sofern es sich um öffentlich zugängliche Verkehrsflächen handelt, im ÖPNV, bei körpernahen Dienstleistungen sowie im Pflegedienst.

Maßnahmen ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35
Überschreitet der 7-Tage-Inzidenzwert in einem Landkreis an fünf aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 35, besteht ab dem übernächsten Tag die Pflicht zur Kontakterfassung und Vorlage eines Genesenen-, Geimpften- oder negativen Testnachweises u. a. für bzw. bei:
– dem Zugang zur Innengastronomie
– der Teilnahme an Veranstaltungen und Zugang zu Kultur- und Freizeiteinrichtungen in Innenräumen
– der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen
– dem Sport im Innenbereich und Zugang zu Hallenbädern und Saunen
– dem Zugang zu Diskotheken, Bars und Clubs im Innenbereich
– der Beherbergung bei Anreise

Darüber hinaus sind Beschäftigte und Selbstständige mit direktem Kundenkontakt bei Überschreiten des Schwellenwertes von 35 auch weiterhin verpflichtet, zweimal wöchentlich einen negativen Test nachzuweisen.

Vorwarnstufe
Anstelle der bisherigen Orientierung an den regionalen Inzidenzwerten spielen nun die bereits bekannten Indikatoren der mit COVID-19-Patienten belegten Krankenhausbetten auf der Normal- und der Intensivstation eine bedeutendere Rolle. Auch hier gilt die »5+2-Regel«, d.h. die Schwellenwerte der Auslastung müssen an fünf aufeinander folgenden Tagen erreicht sein, um ab dem übernächsten Tag die Maßnahmen in Kraft zu setzen. Die sogenannte »Vorwarnstufe« gilt, wenn der Schwellenwert für die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierung von 7,00 sowie den Belastungswert Normalstation von 650 Betten oder den Belastungswert Intensiv von 180 im Freistaat erreicht.

Zusätzlich zu den Maßnahmen, die bei einer 7-Tage-Inzidenz über 35 gelten, sind private Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum dann nur bis maximal zehn Personen zulässig. Die Zahl der Hausstände wird dabei nicht berücksichtigt und Geimpfte wie auch Genesene bleiben bei der Zählung ebenso ausgenommen wie Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.

Überlastungsstufe
Sind in sächsischen Krankenhäusern 1.300 Betten auf der Normal- oder 420 Betten auf der Intensivstation mit COVID-19-Patienten belegt, ist die Überlastungsstufe erreicht. Im Gegensatz zur Vorwarnstufe ist dann für die Nutzung von Angeboten oder Einrichtungen, für die zuvor ein negativer Test-, Genesenen- oder Impfnachweis benötigt wurde, ein negativer Test nicht mehr ausreichend. Gleiches gilt für Großveranstaltungen. Abweichend davon reicht bei nichttouristischen Beherbergungen weiterhin ein negativer Antigen-Schnelltest aus. Im Fall von Messen ist die Vorlage eines negativen PCR-Tests zulässig.

Private Zusammenkünfte sind dann in der Überlastungsstufe auf Angehörige des eigenen Hausstandes und auf eine weitere Person begrenzt. Geimpfte, Genesene sowie Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres müssen bei der Zählung nicht berücksichtigt werden.

Mit Inkrafttreten der Vorwarn- oder Überlastungsstufe gelten die entsprechenden Regelungen im gesamten Freistaat Sachsen.

Die neue Corona-Schutz-Verordnung finden Sie auf der Homepage der Stadt Roßwein oder unterhttps://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html.

Der Inzidenzwert des Landkreises Mittelsachsen lag am 01. November 2021 bei 353,3 und in der Stadt Roßwein bei 367,1.

Damit Sie sich vor dem Virus weiter schützen können, kommt das mobile Impfteam des DRK Döbeln-Hainichen nach Roßwein. Der nächste Termin ist am 15. und 16. November 2021 (Montag und Dienstag) im Bürgerhaus Roßwein am Markt 8 (ehemalige Kinderarztpraxis). Eine Terminvereinbarung ist nicht notwendig.

Bleiben Sie weiterhin gesund.

Mit freundlichen Grüßen

Neubert
Hauptamtsleiterin

 

 

Im Landkreis Mittelsachsen gelten ab Donnerstag den 23. 09.2021 neue Corona-Regeln – unabhängig der neuen Corona-Schutz-Verordnung der sächsischen Landesregierung. Hintergrund ist, dass der Landkreis Mittelsachsen seit fünf Tagen eine Inzidenz von unter 35 aufweist. Heute liegt dieser Wert bei 31,5. In der Stadt Roßwein liegt der Inzidenzwert mit Stand 21.9.2021 bei 13,6. Damit wird die sogenannte 3G-Regel (geimpft, getestet oder genesen) und die Pflicht zur Kontakterfassung in vielen Bereichen aufgehoben. Dies betrifft so zum Beispiel die Innengastronomie, aber auch Freizeit- und Kulturstätten oder den Sport im Innenbereich. Der Freistaat hat auf seiner Internetseite eine Regelübersicht zur Verfügung gestellt.

Liebe Bürgerinnen und Bürger, liebe Gäste,

wenn Sie einen Besuch des Roßweiner Weinfestes am kommenden Samstag, dem 18. September 2021 planen, so beachten Sie bitte folgende Hinweise:

1. Der Zutritt zum Veranstaltungsgelände wird nur vollständig Geimpften, Genesenen und tagesaktuell getesteten Personen (nach der 3G-Regel) gewährt.

(Ein Testnachweis ist nicht erforderlich für Schülerinnen und Schüler, die einer Testpflicht nach der Schul- und Kita-Corona-Verordnung unterliegen. Die Testpflichten gelten außerdem nicht für Kinder vom 1. bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres oder die, die noch nicht eingeschult wurden.)

Alle Besucher, welche nicht über einen Nachweis des Geimpften- oder Genesenen-Status verfügen, können vor Ort einen kostenlose CoronaSchnelltest durchführen. Folgen Sie bitte hierfür der Ausschilderung.

Geimpfte und genesene Besucher bringen bitte die entsprechenden Nachweise (als App oder in Papierform) sowie ein amtliches Ausweispapier (Personalausweis, Reisepass oder Führerschein) mit und weisen Sie diese den Einlasskräften vor.

2. Es dürfen sich maximal 999 Personen zeitgleich auf dem Festgelände aufhalten. Sollte diese Gästezahl erreicht sein, ist kein Zutritt zu diesem Zeitpunkt mehr möglich. Wir bitten bereits im Vorfeld um Ihr Verständnis!

3. Achten Sie auf die allgemeinen Hygieneregeln und halten Sie Abstand zum Schutz für sich und andere Menschen!

Definitionen lt. Corona-Schutzverordnung zum Impfschutz:

Ein vollständiger Impfschutz liegt vor, wenn seit der letzten erforderlichen Impfung mindestens 14 Tage vergangen sind. Als genesen gelten diejenigen Personen, die ein mindestens 28 Tage sowie maximal 6 Monate zurückliegendes positives PCR-Testergebnis oder eine ärztliche Bescheinigung, die auf einem PCR-Test beruht, nachweisen können. Als tagesaktueller Test gilt ein durch geschultes Personal durchgeführter Schnelltest, der nicht länger als 24 Stunden zurückliegt, bzw. ein PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist. Zur Nachweisführung genügt die Gewährung der Einsichtnahme in die Test- oder Impfnachweise gemeinsam mit einem amtlichen Ausweispapier im Original.

4. Bitte benutzen Sie die Desinfektionsmöglichkeiten am Eingang sowie im Bereich der Toiletten!

5. Es gilt Mundschutzpflicht im Bereich der Toilette. Bitte halten Sie Abstand!

6. Das Testzentrum im Rathaus steht den Besuchern am Samstag, dem 18. September von 14.30 -19.30 Uhr, zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

Veit Lindner
Bürgermeister

Im Landkreis Mittelsachsen gelten ab Mittwoch den 15. September neue Corona-Regeln. Hintergrund ist, dass der Landkreis seit fünf Tagen eine Inzidenz von über 35 aufweist. Heute (13.Sep.)  liegt der Inzidenzwert bei 49,1. Entsprechend der Corona-Schutz-Verordnung gelten in vielen Bereichen die Pflicht zur Kontakterfassung und die sogenannte 3G-Regel: geimpft, getestet oder genesen. Eine entsprechende amtliche Bekanntmachung wird im Lauf des Tages im elektronischen Amtsblatt erfolgen.  Auf der Internetseite des Landkreises werden die Testzentren ständig aktualisiert.

Die neuen Regel gelten beispielsweise für beziehungsweise bei:

  • – dem Zugang zur Innengastronomie (außer für nichtöffentliche Kantinen und die Bewirtung von Fernfahrern)
  • – der Teilnahme an Veranstaltungen und Zugang zu Kultur- und Freizeiteinrichtungen
  • – der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (außer zu medizinischen Zwecken) und Prostitution
  • – dem Sport im Innenbereich und Zugang zu Hallenbädern und Saunen
  • – dem Zugang zu Diskotheken, Bars und Clubs im Innenbereich
  • – der Beherbergung bei Anreise
  • – den Zugang zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Hochschulen, Berufsakademien, Volkshochschulen und Ausbildungseinrichtungen
  • – Beschäftigte mit direktem Kundenkontakt (Tests zweimal wöchentlich)

In einigen Fällen bestehen auch Ausnahmen von den oben genannten Testpflichten: So ist beispielsweise die Nutzung von Campingplätzen, die Vermietung von Ferienwohnungen von oben genannter Verpflichtung ebenso befreit wie körpernahe Dienstleistungen, Fitnessstudios oder Bäder, sofern die Nutzung/Inanspruchnahme medizinisch notwendig ist.

Für Großveranstaltungen gelten ab einer Inzidenz von 35 folgende Einschränkungen:

  • im Innenbereich sind Veranstaltungen mit bis zu 5000 zeitgleich anwesenden Gästen und einer Auslastung, die maximal 50 Prozent der Höchstkapazität entspricht, möglich; bei alleinigem Zugang für geimpfte, genesene oder PCR-getestete Personen entfällt die Kapazitätsbeschränkung; im Außenbereich ist weiterhin eine 100 Prozent Auslastung unter Beachtung der 3G-Regelung (geimpft, genesen oder getestet) möglich im Innen- und Außenbereich mit mehr als 5000 zeitgleichen Besuchern, besteht eine Kapazitätsbegrenzung auf 50 Prozent, wobei insgesamt nicht mehr als 25 000 Besucher zeitgleich zulässig sind.

Der Freistaat hat auf seiner Internetseite eine Regelübersicht zur Verfügung gestellt

Für Rückfragen steht Ihnen die Pressestelle unter E-Mail gerne zur Verfügung.

Landratsamt Mittelsachsen
Pressestelle
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg
Tel. 03731 799-3305

 

Heute, Donnerstag, 26. August 2021, liegt die Inzidenz in Mittelsachsen dem fünften Tag in Folge über zehn und aktuell bei 13,2. Damit treten entsprechend der Corona-Schutz-Verordnung ab Samstag neue Regeln im Landkreis Mittelsachsen in Kraft. Demnach gilt ab Samstag, dem 28. August 2021, im Landkreis beispielsweise wieder die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in geschlossenen Räumen von Einrichtungen, Betrieben, Läden, Angeboten und Behörden, sofern es sich um öffentlich zugängliche Verkehrsflächen handelt. Neben der weiterhin bestehenden Maskenpflicht im öffentlichen Personennah- oder Fernverkehr muss unter anderem auch an Bahnhöfen, Haltestellen usw. und bei der Abholung von Speisen eine medizinische Maske getragen werden. Außerdem muss der Mund-Nasen-Schutz auch bei Großveranstaltungen mit mehr als 5 000 Besucherinnen und Besucher getragen werden. Heute meldete das Gesundheitsamt vier Fälle. Der Fragen-Antwort-Katalog wurde auf der Corona-Seite des Landkreises im Internet unter www.landkreis-mittelsachsen.de angepasst.