Aktuelles zur Corona-Pandemie, Update vom 01. November 2021
Liebe Bürgerinnen und Bürger,
ab Donnerstag, dem 21. Oktober 2021, ist die aktuelle Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) in Sachsen in Kraft getreten und ist bis zum 17. November 2021 befristet. Die Allgemeinverfügung des Landkreises Mittelsachsen zur Absonderung von engen Kontaktpersonen, Verdachtspersonen und positiv auf das Corona-Virus getesteten Personen ist am 1. November 2021 in Kraft getreten und gilt bis zum 28. November 2021.
Die Vorwarn- und Überlastungsstufe ist auch weiterhin an die Bettenkapazität und 7-Tage-Inzidenz-Hospitalisierungen geknüpft. Es ist jedoch zu einer Änderung hinsichtlich der Bedingungen für das Erreichen der Vorwarn- und Überlastungsstufe gekommen: Nunmehr reicht es bereits aus, wenn die jeweiligen Belastungswerte für die Krankenhausbetten auf der Normal- oder auf der Intensivstation erreicht sind. Die Grenzwerte liegen für die Vorwarnstufe bei 650 COVID-19-Patienten auf Normalstation und bei 180 COVID-19-Patienten auf Intensivstation, für die Überlastungsstufe bei 1.300 Patienten auf Normalstation bzw. bei 420 Intensiv-Patienten. Weihnachtsmärkte, Bergparaden und ähnliche landestypische Veranstaltungen mit mehr als 1.000 zeitgleichen Besuchern sollen in diesem Jahr wieder stattfinden können. Änderungen hat die Staatsregierung auch beim 2G-Optionsmodell vorgenommen: Entscheidet sich ein Veranstalter für das 2G-Optionsmodell, entfallen die bisherige Begrenzung auf 5.000 Besucher und die Pflicht zur Kontakterfassung.
Es wird auch weiterhin dringend empfohlen, den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Eine Mund-Nasen-Bedeckung soll getragen werden, wenn sich Menschen im öffentlichen Raum unter freiem Himmel begegnen, ohne dass der empfohlene Mindestabstand eingehalten wird. Eine Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes besteht in geschlossenen Räumen von Einrichtungen, Betrieben, Läden, Angeboten, Behörden und Gerichten, sofern es sich um öffentlich zugängliche Verkehrsflächen handelt, im ÖPNV, bei körpernahen Dienstleistungen sowie im Pflegedienst.
Maßnahmen ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35
Überschreitet der 7-Tage-Inzidenzwert in einem Landkreis an fünf aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 35, besteht ab dem übernächsten Tag die Pflicht zur Kontakterfassung und Vorlage eines Genesenen-, Geimpften- oder negativen Testnachweises u. a. für bzw. bei:
– dem Zugang zur Innengastronomie
– der Teilnahme an Veranstaltungen und Zugang zu Kultur- und Freizeiteinrichtungen in Innenräumen
– der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen
– dem Sport im Innenbereich und Zugang zu Hallenbädern und Saunen
– dem Zugang zu Diskotheken, Bars und Clubs im Innenbereich
– der Beherbergung bei Anreise
Darüber hinaus sind Beschäftigte und Selbstständige mit direktem Kundenkontakt bei Überschreiten des Schwellenwertes von 35 auch weiterhin verpflichtet, zweimal wöchentlich einen negativen Test nachzuweisen.
Vorwarnstufe
Anstelle der bisherigen Orientierung an den regionalen Inzidenzwerten spielen nun die bereits bekannten Indikatoren der mit COVID-19-Patienten belegten Krankenhausbetten auf der Normal- und der Intensivstation eine bedeutendere Rolle. Auch hier gilt die »5+2-Regel«, d.h. die Schwellenwerte der Auslastung müssen an fünf aufeinander folgenden Tagen erreicht sein, um ab dem übernächsten Tag die Maßnahmen in Kraft zu setzen. Die sogenannte »Vorwarnstufe« gilt, wenn der Schwellenwert für die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierung von 7,00 sowie den Belastungswert Normalstation von 650 Betten oder den Belastungswert Intensiv von 180 im Freistaat erreicht.
Zusätzlich zu den Maßnahmen, die bei einer 7-Tage-Inzidenz über 35 gelten, sind private Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum dann nur bis maximal zehn Personen zulässig. Die Zahl der Hausstände wird dabei nicht berücksichtigt und Geimpfte wie auch Genesene bleiben bei der Zählung ebenso ausgenommen wie Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.
Überlastungsstufe
Sind in sächsischen Krankenhäusern 1.300 Betten auf der Normal- oder 420 Betten auf der Intensivstation mit COVID-19-Patienten belegt, ist die Überlastungsstufe erreicht. Im Gegensatz zur Vorwarnstufe ist dann für die Nutzung von Angeboten oder Einrichtungen, für die zuvor ein negativer Test-, Genesenen- oder Impfnachweis benötigt wurde, ein negativer Test nicht mehr ausreichend. Gleiches gilt für Großveranstaltungen. Abweichend davon reicht bei nichttouristischen Beherbergungen weiterhin ein negativer Antigen-Schnelltest aus. Im Fall von Messen ist die Vorlage eines negativen PCR-Tests zulässig.
Private Zusammenkünfte sind dann in der Überlastungsstufe auf Angehörige des eigenen Hausstandes und auf eine weitere Person begrenzt. Geimpfte, Genesene sowie Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres müssen bei der Zählung nicht berücksichtigt werden.
Mit Inkrafttreten der Vorwarn- oder Überlastungsstufe gelten die entsprechenden Regelungen im gesamten Freistaat Sachsen.
Die neue Corona-Schutz-Verordnung finden Sie auf der Homepage der Stadt Roßwein oder unterhttps://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html.
Der Inzidenzwert des Landkreises Mittelsachsen lag am 01. November 2021 bei 353,3 und in der Stadt Roßwein bei 367,1.
Damit Sie sich vor dem Virus weiter schützen können, kommt das mobile Impfteam des DRK Döbeln-Hainichen nach Roßwein. Der nächste Termin ist am 15. und 16. November 2021 (Montag und Dienstag) im Bürgerhaus Roßwein am Markt 8 (ehemalige Kinderarztpraxis). Eine Terminvereinbarung ist nicht notwendig.
Bleiben Sie weiterhin gesund.
Mit freundlichen Grüßen
Neubert
Hauptamtsleiterin