Hilfe für kleine, mittlere und große Unternehmen

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Das Corona-Virus beeinflusst das Wirtschaftsleben immens. Viele kleine, mittlere und große Unternehmen sind wirtschaftlich stark betroffen und  verunsichert.

„Der Bund und der Freistaat Sachsen haben ein Maßnahmenpaket auf den Weg gebracht, das betroffenen Unternehmen helfen soll. Auf der Internetseite des Landkreises Mittelsachsen www.wirtschaft-in-mittelsachsen.de finden Sie einen Fragen-Antworten-Katalog, der u.a. auch über Unterstützungsmöglichkeiten für Unternehmen und Fachkräfte informiert.

Im Rahmen der Soforthilfe gewährt der Bund bis 9.000 Euro Einmalzahlung für drei Monate für Unternehmen mit bis zu fünf Vollzeitbeschäftigten, 15.000 Euro bei zehn Beschäftigten. Falls der Vermieter die Miete reduziert, kann die so nichtausgeschöpfte Soforthilfe für zwei weitere Monate eingesetzt werden. Die Firma muss die wirtschaftlichen Schwierigkeiten durch Corona versichern. Die Mittel werden über den Freistaat ausgereicht, die Anträge sind bei der Sächsischen Aufbaubank zu stellen. „Sachsen hilft sofort“ ist darüber hinaus ein Soforthilfe-Darlehen des Freistaates Sachsen. Es dient zur Unterstützung von Einzelunternehmern, (Solo-)Selbstständigen, Kleinstunternehmen und Freiberuflern, die durch die Ausbreitung des Corona-Virus unverschuldet Umsatzrückgänge zu verzeichnen haben. Das Darlehen kann zum Beispiel für einen Kleinstunternehmer mit bis zu fünf Mitarbeitern 50.000 Euro betragen. Einen Antrag auf die sächsische Soforthilfe können die genannten Unternehmen bei der Sächsischen Aufbaubank stellen, wenn das  Unternehmen eine Betriebsstätte in Freistaat Sachsen hat und der Jahresumsatz eine Million Euro nicht übersteigt. Das Darlehen ist für die gesamte Laufzeit von zehn Jahren zinslos und in den ersten drei Jahren tilgungsfrei. Das Sachsen-Darlehen ist nachrangig zu bewerten, somit führt es nicht zur Überschuldung. Beide Unterstützungen sind miteinander kombinierbar, die Antragsunterlagen unter www.sab.sachsen.de eingestellt. Ansprüche auf Entschädigungsleistungen bestehen nur, wenn eine Quarantäne behördlich angeordnet wurde. Das ist im Allgemeinen der Fall, wenn eine Infektion nachgewiesen und das Unternehmen daraufhin nicht weitergeführt werden darf.

Die Übersicht unter www.wirtschaft-in-mittelsachsen.de informiert darüber hinaus zu Steuererleichterungen und über Bürgschaftsprogramme, deren Handhabung zur Liquiditätssicherung gelockert wurde.