Pressemitteilung des Landratsamtes Mittelsachsen vom 08. April 2020

,

Information zur Corona-Ambulanz in Freiberg

Die Corona-Ambulanz in Freiberg bleibt Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag geschlossen. Am Samstag hat sie von 9 bis 12 Uhr geöffnet. Nachdem heute lediglich zwölf Personen vorstellig waren, ist der Aufwand über das Osterwochenende weiterhin täglich Personal vorzuhalten nicht gerechtfertigt. Ab Dienstag hat die Ambulanz immer wochentags (Montag bis Freitag) von 9.00 bis 12.00 Uhr geöffnet. Weitere Infos zur Ambulanz gibt es auf der Internetseite des Krankenhauses Freiberg.

Eine weitere Ambulanz gibt es in Mittweida. Informationen gibt es dazu auf der Internetseite der Landkreis Mittweida Krankenhaus gGmbH.

Oberverwaltungsgericht konkretisiert mit Beschluss Rechtsvorschrift

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat in einem Beschluss in dieser Woche die Rechtsvorschrift zu den Ausgangsbeschränkungen konkretisiert. Es ging um die triftigen Gründe, aus denen man seine häusliche Unterkunft verlassen darf. Als triftiger Grund gelten auch Sport und Bewegung im Freien, vorrangig im Umfeld des Wohnbereichs. Das Gericht hält dies u.a. innerhalb eines Radius von zehn bis 15 Kilometern um die Wohnung grundsätzlich für möglich. Als Orientierung gelte dabei, dass man den Bereich möglichst von zu Hause aus zu Fuß oder mit dem Fahrrad erreichen könne. Laut Gericht könne es auch „gebilligt“ werden, wenn man zu seiner Aktivität für eine kurze Strecke den Bus, die Bahn oder das Auto nehme. Unzulässig sei es hingegen unter anderem, wenn die jeweiligen Orte außerhalb der eigenen Gemeinde lägen und nur mit Hilfe des Autos bzw. mit Bus und Bahn erreicht werden könnten. Das Gericht legte darüber hinaus die Regelung aus, dass Sport und Bewegung im Freien nur „im Ausnahmefall“ mit einer weiteren nicht im Hausstand lebenden Person möglich sind. Die Ausnahmeregelung ermögliche nicht nur die Begleitung einer Person, die aufgrund von Gebrechen oder Behinderungen nicht in der Lage sei, sich im Freien alleine zu bewegen, sondern auch einer Person, die ein „nachvollziehbares Bedürfnis“ dafür geltend machen könne, mit einer anderen Person des Vertrauens zusammenzutreffen. Zu einem solches Bedürfnis zählten sowohl die Vermeidung einer mit dem Kontaktverbot einhergehenden sozialen Isolierung, als auch Gründe der psychischen Gesundheit. Das Gericht bekräftigte dabei die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern.  Die Medieninformation dazu gibt es auf der Internetseite des Freistaates.

Tipp des Referates Wirtschaftsförderung und Kreisentwicklung: Unternehmen sollten für die Zeit nach Corona gerüstet sein

Die Corona-Krise wird die Unternehmen nachhaltig verändern. „Betriebswirtschaftlich gesehen, wird sich die aktuelle Situation auf fast alle Unternehmen auswirken. Damit strategisch die richtigen Weichen gestellt werden können, stehen für Beratungsleistungen Unterstützungsangebote zur Verfügung“, sagt Dr. Lothar Beier, erster Beigeordneter im Landkreis. „Freiberufler, kleine und mittlere Unternehmen können sich Beratungsleistungen bis zu einem Wert von 4.000 Euro  ohne Eigenanteil fördern lassen“, berichtet Beier weiter. Für dieses Unterstützungsangebot hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) die bestehende Rahmenrichtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows  bis Ende 2020 um ein Modul für die von der Corona-Krise betroffenen KMU erweitert. Diese und weitere Informationen sowie den Link zur Onlinebeantragung finden Firmen unter https://www.wirtschaft-in-mittelsachsen.de/service/informationen-fuer-unternehmen-zum-coronavirus.html –> Bereich: Unternehmen –> Frage: Gibt es weitere finanzielle Hilfen zur Bewältigung der Situation – Beratungskosten

Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Aquakultur können auf Liquiditätsprogramm bauen

Betrieben der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft sowie der Fischerei und Aquakultur steht in Sachsen seit heute ein eigenes Hilfsprogramm zu Verfügung. Einzelunternehmer, kleinste, kleine und mittlere Betriebe dieser Branchen können nun Liquiditätshilfen bei der Sächsischen Aufbaubank (SAB) erhalten. Die Hilfe besteht aus zinsgünstigen Darlehen und dient der Liquiditätssicherung bei unverschuldeten wirtschaftlichen Schwierigkeiten aufgrund der Corona-Pandemie. Mögliche Zuwendungsempfänger sind Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 100 Mitarbeitenden und einer Betriebsstätte in Sachsen. Die Darlehenshöhe beträgt mindestens 5.000 Euro und maximal 100.000 Euro. Sie soll dringend notwendige Liquidität über einen Zeitraum von vier Monaten sicherstellen. Die Laufzeit beträgt sechs Jahre, wobei die ersten zwei Jahre tilgungsfrei sind. Gleichzeitig sind Sondertilgungen möglich und keine Sicherheiten gefordert. Der Zinssatz wird circa ein halbes Prozent betragen. Beantragt werden können die Darlehen bis zum 31. August 2020 bei der Sächsischen Aufbaubank (SAB). Damit die Anträge kurzfristig bearbeitet und die Hilfen schnell ausgezahlt werden können, werden die Voraussetzungen anhand von Eigenerklärungen der Antragsteller geprüft. Dieses Hilfsprogramm und die Richtlinie zu den Soforthilfedarlehen des Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit (SMWA) ergänzen sich gegenseitig.