Neue Verordnung Ausgangsbeschränkung ab Freitag den 15. Mai bzw. Montag den 18. Mai in Kraft.

Jeder Bürger ist weiterhin angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen außer den Angehörigen des eigenen Hausstands, der Partnerin oder dem Partner, sowie den Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, und mit einer weiteren nicht im Hausstand lebenden Person und deren Partnerin oder ihres Partners, gestattet.  Es wird dringend empfohlen, im öffentlichen Raum und insbesondere bei Kontakt mit Risikopersonen eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen, um für sich und andere das Risiko von Infektionen zu reduzieren. Dazu gehören auch regelmäßige Händehygiene und die Vermeidung des Hand-Gesichts-Kontaktes. Eltern und Sorgeberechtigte sollen dafür Sorge tragen, dass ihre Kinder oder Schutzbefohlenen diese Empfehlungen auch einhalten, sofern diese dazu in der Lage sind. Wo immer möglich ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern einzuhalten.

Diese Grundsätze gelten für alle Lebensbereiche, insbesondere auch für Arbeitsstätten.

Kontaktbeschränkung bleibt, Mund-Nasen-Bedeckungspflicht beleibt bestehen und wird ausgeweitet
Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist ausschließlich alleine und mit Angehörigen des eigenen Hausstandes, in Begleitung der Partnerin oder des Partners, sowie mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, und mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes gestattet

Im öffentlichen Raum ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern außer zu den in Absatz 1 genannten Personen einzuhalten.

Ausgangsbeschränkungen fallen weg
Wesentliche Lockerungen der bisherigen Maßnahmen sind der Wegfall der Ausgangsbeschränkungen. Um eine weiträumige Ausbreitung des Virus zu reduzieren, bleiben die Bürgerinnen und Bürger aufgefordert, auf private Reisen, Ausflüge und Besuche – auch von Verwandten – zu verzichten. Das gilt auch für überregionale tages-touristische Ausflüge.

Wer darf öffnen?
Der Betrieb von Gastronomiebetrieben ist nun wieder erlaubt. Der Betrieb von Hotels- und Beherbergungsstätten sowie die Nutzung von Ferienwohnungen und -häusern und Wohnmobilen sowie Campingplätzen ist gestattet, wenn die Regelungen jeweiligen Hygieneregelungen eingehalten werden.

Öffnen dürfen alle Geschäfte und Betriebe. Entgegen der bisherigen Regelung ist hier eine Reduzierung der Gesamtverkaufsfläche mit Absperrungen oder ähnliche Maßnahmen nunmehr nicht mehr notwendig.

Auch der Betrieb von Einkaufszentren ist mit Hygieneauflagen erlaub. Des Weiteren dürfen Gedenkstätten, Bibliotheken, Archiven, Museen, Ausstellungen, Galerien, Ausstellungshäuser und Außenanlagen von Tierparks, Botanischen sowie Zoologischen Gärten wieder öffnen.

Erfreulich für alle Kinder und Eltern dürfte die Öffnung der Spielplätze sein. Zwar sind auch hier Hygieneanforderungen die Grundvoraussetzung für eine Öffnung, jedoch ist die Öffnung der Spielplätze eine große Erleichterung für die Eltern und Kinder.

Des Weiteren dürfen  Bildungseinrichtungen, Fahrschulen sowie Bildungszentren der beruflichen Aus- und Weiterbildung,  Hochschulen und der Berufsakademie,  Ausbildungseinrichtungen der Behörden, Kindertagespflegestellen,  Handwerksbetriebe und Einrichtungen des Gesundheitswesens öffnen.

Des Weiteren dürfen nunmehr Tanzschulen, Fitness- und Sportstudios mit Hygieneauflagen öffnen.  Auch dürfen endlich wieder Sportstätten (Innen- und Außenbereich) öffnen, wenn die durch Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vorgegebenen Hygienevorschriften beachtet werden,

Spielbanken, Spielhallen Wettannahmestellen und ähnlichen Unternehmen sowie Freizeit- und Vergnügungsparks öffnen auch wieder

Was ist weiterhin untersagt?
Alle Veranstaltungen, Versammlungen und sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen sind untersagt. Dies gilt auch für Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sowie die Zusammenkünfte in Vereinen. Des Weiteren sind das Öffnen folgender Einrichtungen oder Angebote für den Publikumsverkehr nicht zulässig.

 Wellnesszentren und -bereiche, Badeanstalten, Saunas und Dampfbäder,

  1. Messen, Spezialmärkte,
  2. Volksfeste, Jahrmärkte, Diskotheken, Clubs, Musikclubs, Prostitutionsstätten, Prostitutionsveranstaltungen, Prostitutionsvermittlung,
  3. Reisebusreisen.

Gibt es hierbei zulässige Ausnahmen ?
 Ja- Ausgenommen sind  z.B.  Veranstaltungen der kommunalen Vertretungskörperschaften sowie der Behörden, Gerichte, Staatsanwaltschaften oder anderer Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen und Veranstaltungen, die der Versorgung oder der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung dienen. Zusammenkünfte, welche der Ausübung beruflicher Tätigkeiten sowie die Wahrnehmung und Vorbereitung von Prüfungen und Betreuungsleistungen notwendig sind. Zusammenkünfte von nicht mehr als fünf Personen zur Begleitung Sterbender und bei Beerdigungen, Trauerfeiern und Trauungen.

Gottesdienste sind wieder gestattet, wenn sie die Hygienevorschriften sowie die Abstandsregeln einhalten. Ausgenommen sind auch ortsfeste Versammlungen unter freiem Himmel mit einer maximalen Teilnehmerzahl von 50 Besuchern und einer zeitlichen Begrenzung auf 60 Minuten. Zusätzliche Auflagen sind hierbei zu beachten.

Kann es wieder verschärfende Maßnahmen geben?
Ja, die Landkreise und Kreisfreien Städte haben Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens vorzunehmen, wenn 50 bestätigte Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen auftreten (Gebiete mit erhöhtem Infektionsrisiko). Für den Fall eines konkret räumlich begrenzten Anstiegs der Infektionszahlen (hot spot) sind bereichsspezifische Maßnahmen ausreichend. Der Vollzug des Infektionsschutzgesetzes bleibt unberührt. Für Gebiete mit einem erhöhten Infektionsrisiko, die sich über mehr als einen Landkreis oder mehr als einer Kreisfreien Stadt erstrecken, kann das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt durch Allgemeinverfügung verschärfende Maßnahmen bestimmen

Geltungsdauer der Verordnung
Die neue Verordnung tritt spätestens ab 18. Mai in Kraft und am 5. Juni 2020 außer Kraft.

PDF: Verordnung vom 12. Mai 2020 des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19