Neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung ab 18. Juli 2020

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In seiner Sitzung am 14. Juli 2020 hat die Sächsische Staatsregierung eine neue Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) beschlossen. Diese gilt vom 18. Juli 2020 bis zum Ablauf des 31. August 2020.

Ab 18. Juli 2020 gilt nun Folgendes:

Die wesentlichen Grundlagen zur Verhinderung von Infektionen mit dem Corona-Virus gelten weiterhin: Kontaktbeschränkungen, das grundsätzliche Abstandsgebot von 1,50 Metern und die Pflicht, eine Mund- und Nasenbedeckung in öffentlichen Verkehrsmitteln und beim Einkaufen zu tragen.

Die neue Verordnung enthält einige Lockerungen:

Neben Familienfeiern mit bis zu 100 Personen sind ab 18. Juli 2020 nun auch Betriebs- und Vereinsfeiern bis zu 50 Personen erlaubt. Ferienlager mit entsprechenden Hygienekonzepten sind möglich. Jahrmärkte und Volksfeste mit genehmigtem Hygienekonzept mit maximal 1000 Besuchern können stattfinden – ab 1. September 2020 auch mit über 1000 Personen, sofern eine Kontaktverfolgung möglich ist. In Theatern, Kinos, Opern, Kongresszentren, Kirchen, Musikclubs und Zirkussen kann der Mindestabstand verringert werden, wenn es eine verpflichtende Kontaktverfolgung und ein genehmigtes Hygienekonzept gibt.

Organisierte Tanzveranstaltungen von Tanzschulen und Tanzvereinen sind wieder möglich. In Reisebussen muss ein Mund- und Nasenschutz nur dann getragen werden, wenn der Mindestabstand von 1,50 Metern nicht eingehalten werden kann. Ab 18. Juli 2020 sind auch Sportwettkämpfe mit Publikum bis 1000 Personen wieder zulässig – mit genehmigten Hygienekonzept. Wettkämpfe im Breiten- und Vereinssport mit bis zu 50 Besuchern benötigen kein genehmigtes Hygienekonzept. Ab 1. September 2020 dürfen Groß- und Sportveranstaltungen mit mehr als 1000 Besuchern stattfinden, wenn eine Kontaktverfolgung möglich ist und die Hygieneregeln eingehalten werden.

Alle anderen Großveranstaltungen sind bis 31. Oktober 2020 untersagt.