Allgemeinverfügung des Landratsamt Mittelsachsen

 Ab Mittwoch, dem 28. Oktober 2020, tritt eine neue Allgemeinverfügung für den Landkreis Mittelsachsen in Kraft. Den Wortlaut der Verfügung können Sie hier entnehmen.

Ausgabe 173/2020e vom 27. Oktober 2020 mit

Öffentliche Bekanntmachung

Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG)

hier: Allgemeinverfügung des Landkreises Mittelsachsen

Das Landratsamt Mittelsachsen erlässt auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (lfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBI. 1 S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2020 (BGBI. 1 S. 1385), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe vom 9. Januar 2019 (SächsGVBI. S. 83), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 13. März 2020 (SächsGVBI. S. 82) (IfSGZuVO), und § 7 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) vom 21. Oktober 2020, folgende

A l l g e m e i n v e r f ü g u n g

 

  1. Private Zusammenkünfte in eigener Häuslichkeit sind ausschließlich mit dem eigenen Hausstand oder maximal 10 Personen zulässig. Darüber hinaus gehende private Zusammenkünfte in eigener Häuslichkeit sind verboten.
  2. Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum nach § 2 Abs. 2 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung sind, abweichend von § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung, nur mit bis zu fünf weiteren Personen zulässig.
  § 2 Abs. 2 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung ist daher wie folgt anzuwenden: Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum sind nur zulässig allein und mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes, in Begleitung der Partnerin oder des Partners mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, und
  1. mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes oder 
  2. mit bis zu fünf weiteren Personen.

 

  1. Familienfeiern nach § 2 Abs. 3 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung und Betriebs- und Vereinsfeiern nach § 2 Abs. 4 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung sind ausschließlich im Familien- und Freundeskreis mit bis zu 10 Personen zulässig.

 

  1. Veranstaltungen mit einem Hygienekonzept nach §§ 4 und 4a der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung sind mit bis zu 100 Personen zulässig.

Zusammenkünfte im öffentlichen Raum nach § 2 Abs. 9 S. 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung sind, abweichend von Nummer 2 dieser Allgemeinverfügung und von § 2 Abs. 2 und Abs. 9 S. 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung, bei Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zwischen den Teilnehmern mit einer Teilnehmerzahl bis zu 100 Personen zulässig.

 

  1. Über Nummer 4 dieser Allgemeinverfügung hinaus sind Veranstaltungen (auch Großveranstaltungen nach § 5 Abs. 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung) untersagt.

Ausnahmen bedürfen eines mit dem Landkreis Mittelsachsen ab dem 28. Oktober 2020 abgestimmten Hygienekonzeptes. Ausnahmen für Großveranstaltungen nach § 5 Abs. 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung mit einer Besucherzahl ab 1.000 Besuchern werden in der Regel nicht erteilt.

 

  1. In Betrieben sind die Kontaktdaten der Besucher zu erheben. Ausgenommen hiervon ist der Besuch von Räumen mit ständig wechselndem Publikumsverkehr (wie beispielsweise die Verkaufsflächen von Ladengeschäften und Verkaufsständen während der Öffnungszeiten).

 

  1. Ergänzend zu Nummer 6 dieser Allgemeinverfügung sind auch bei Feiern, Zusammenkünften und Veranstaltungen nach Nummern 3 und 4 dieser Allgemeinverfügung sowie in Sportstätten, Gastronomie (sofern eine Speisen- oder Getränkeaufnahme vor Ort stattfindet), Hotels, Beherbergungsstätten, Hochschulen sowie Aus- und Fortbildungseinrichtungen die Kontaktdaten der Teilnehmer oder Besucher zur Nachverfolgung von Infektionen zu erheben.

 

  1. Die Erhebung der Kontaktdaten der Teilnehmer oder Besucher nach den Nummern 6 und 7 dieser Allgemeinverfügung ist durch die jeweiligen Veranstalter, Betreiber oder Gastgeber sicherzustellen. Sie dürfen auch von hierfür vom jeweiligen Veranstalter, Betreiber oder Gastgeber bestimmten Personen (wie beispielsweise Mitarbeitern) erhoben werden.

Die Kontaktdaten sind geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte zu erheben und für die Dauer eines Monats nach Ende des Besuchs vorzuhalten. Dritte sind alle zur Erhebung, Speicherung, Übermittlung, Löschung oder Vernichtung der Kontaktdaten organisatorisch nicht notwendigen Personen. Auf Anforderung sind die Kontaktdaten an das Landratsamt Mittelsachsen zu übermitteln; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig, soweit sich aus bundesrechtlichen Vorschriften nichts anderes ergibt. Die Kontaktdaten sind unverzüglich nach Ablauf der Frist zu löschen oder zu vernichten.

 

  1. Kontaktdaten im Sinne von Nummern 6 und 7 dieser Allgemeinverfügung sind
  2. a) Name und Vorname und
    b) Postleitzahl und
    c) Telefonnummer oder E-Mail-Adresse und
    d) Zeitraum des Kontakts, des Besuchs oder der Teilnahme.

Die Person, die ihre Kontaktdaten angeben muss, hat die wahrheitsgemäße Erfassung ihrer Daten sicherzustellen.

 

  1. Die Person, die ihre Kontaktdaten angeben muss, hat unter der in Nummer 9 Buchstabe c) dieser Allgemeinverfügung angegebenen Telefonnummer oder E-Mail-Adresse für die auf die Angabe folgenden fünf Wochen ihre tägliche Erreichbarkeit sicherzustellen.

Diese tägliche Erreichbarkeit ist bereits dann sichergestellt, wenn bei einer Kontaktaufnahme durch den Landkreis Mittelsachsen die Hinterlassung einer Nachricht möglich ist und sich die Person, die ihre Kontaktdaten angeben muss, innerhalb von 24 Stunden nach der Kontaktaufnahme mit dem Landkreis Mittelsachsen in Verbindung setzt.

 

  1. Sämtliche Hygienekonzepte für Einrichtungen und Angebote nach § 4 Abs. 3 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung, die vor dem 28. Oktober 2020 mit einer Besucherzahl von mehr als 100 Personen genehmigt wurden, sind auf maximal 100 Personen zu begrenzen.

 

  1. Die entgeltliche Abgabe von Alkoholika und alkoholhaltigen Getränken ist, soweit es sich nicht um die Abgabe von Medizinprodukten durch Apotheken handelt, täglich von abends 22 Uhr bis morgens 5 Uhr des Folgetages untersagt. Eine entgeltliche Abgabe von Alkoholika und alkoholhaltigen Getränken liegt auch dann vor, wenn die Abgabe von Alkoholika und alkoholhaltigen Getränken kostenfrei unter der Voraussetzung erfolgt, dass eine andere entgeltliche Leistung vereinbart wird.

 

  1. Schank- und Speisewirtschaften müssen täglich von abends 22 Uhr bis morgens 5 Uhr des Folgetages geschlossen sein. Schank- und Speisewirtschaften sind geschlossen, wenn sich kein Gast mehr darin aufhält.
  • 9 Abs. 1 des Sächsisches Gaststättengesetzes vom 3. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 198), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, bleibt unberührt.

 

  1. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird in geschlossenen Räumen aller für die Öffentlichkeit zugänglichen Räume und Einrichtungen angeordnet, insbesondere
  2. a) in Einkaufszentren, Beherbergungsbetrieben, Museen und öffentlichen Verwaltungen,
    b) in allen gastronomischen Einrichtungen einschließlich Imbiss- und Café-Angeboten und
    c) in Kirchen und Räumen von Religionsgemeinschaften sowie bei kulturellen Veranstaltungen (insbesondere in Theatern, Musiktheatern, Kinos, Konzerthäusern, Konzertveranstaltungsorten, Opernhäusern, Musikclubs (ohne Tanz) und Zirkussen)

Verfügen die in Buchstaben b) und c) genannten Orte über Sitzmöglichkeiten, ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bis zum Erreichen des Sitzplatzes erforderlich. Am Sitzplatz selbst ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht erforderlich.

Bahnsteige und überdachte Wartehäuschen an Bushaltestellen sind keine geschlossenen Räume im Sinne dieser Allgemeinverfügung.

Die in § 1 Abs. 2 S. 4 und 5 und § 2 Abs. 7 S. 2 bis 6 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung verfügten Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gelten für diese Anordnung entsprechend. Personen, die keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, ohne dass solche Ausnahme vorliegt, ist der Aufenthalt in diesen geschlossenen Räumen untersagt.

 

  1. Abweichend von Nummer 14 dieser Allgemeinverfügung ist in Schulgebäuden und in geschlossenen Räumen von Schulen, jeweils mit Ausnahme des Unterrichts, eine Mund-Nasen-Nedeckung zu tragen.

Die in § 1 Abs. 2 S. 4 und 5 und § 2 Abs. 7 S. 2 bis 6 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung verfügten Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gelten für diese Anordnung entsprechend. Personen, welche außerhalb des Unterrichts keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, ohne dass solche Ausnahme vorliegt, ist der Aufenthalt in Schulgebäuden und in geschlossenen Räumen von Schulen untersagt.

 

  1. Versammlungen im Sinne des Sächsischen Versammlungsgesetzes vom 25. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) geändert worden ist, werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.

 

  1. Die Anordnungen dieser Allgemeinverfügung gehen den Regelungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vor. Soweit in dieser Allgemeinverfügung keine abweichenden Anordnungen getroffen wurden, ist weiterhin die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung anzuwenden.
  • 2 Abs. 10 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die abweichenden Anordnungen dieser Allgemeinverfügung im Umfang ihres Abweichens an die Stelle der jeweiligen Regelungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung treten. Dies gilt auch, soweit andere Normen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung auf § 2 Abs. 10 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung verweisen.

 

 

  1. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Bekanntmachung als bekannt gegeben. Sie tritt daher am 28. Oktober 2020 um 0 Uhr in Kraft.
  2. Die Allgemeinverfügung des Landkreises Mittelsachsen zum Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 21. Oktober 2020 wird widerrufen. Sie tritt daher mit Ablauf des 27. Oktober 2020 außer Kraft.

 

  1. Diese Allgemeinverfügung gilt zunächst bis einschließlich 16. November 2020.

 

Gründe:
I.

Innerhalb des Landkreises Mittelsachsen steigt die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus rapide an. Während sich innerhalb der 42. Kalenderwoche des Jahres 2020 bereits 112 Einwohner im Landkreis Mittelsachsen mit dem Coronavirus neu infiziert hatten, stieg dieser Wert in der 43. Kalenderwoche des Jahres 2020 auf 184 neuinfizierte Einwohner. Der Anteil an Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen pro 100.000 Einwohner mit dem für Menschen gefährlichen Coronavirus (Inzidenzwert) liegt mit Stand vom 27.10.2020 bei 56,9 Einwohnern pro 100.000 Einwohner (Quelle: Landesuntersuchungsanstalt Sachsen). Seit Beginn der Erhebung der Infektionszahlen im Landkreis Mittelsachsen am 09. März 2020 haben sich 784 Menschen mit dem Coronavirus infiziert (Stand: 27.10.2020). Der Schwerpunkt der Neuinfektionen ist nicht auf einzelne Städte oder Gemeinden begrenzt.

 

Beim Coronavirus (SARS-CoV-2) handelt es sich um ein neuartiges Virus (Stand: 27.10.2020), das ansteckend ist, eine neue, teils schwer verlaufende Krankheit (COVID-19) verursacht und gegen das es keine oder nur begrenzte Immunität in der Bevölkerung gibt. Viele Eigenschaften des Virus sind noch nicht ausreichend bekannt, etwa wie Patienten optimal zu behandeln sind und welche Langzeitfolgen eine Erkrankung hervorrufen kann. Das Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf steigt mit zunehmendem Alter an – aber auch jüngere Erwachsene und Personen ohne Vorerkrankungen können schwer erkranken. Auch die mitunter sehr lange Dauer, in der manche Patienten künstlich beatmet werden müssen, unterscheidet COVID-19 von anderen akuten Atemwegserkrankungen. Bislang sind in Deutschland über 10.000 mit SARS-CoV-2 infizierte Personen gestorben (Stand: 27.10.2020). Das Virus kann bereits übertragen werden, bevor die Infizierten die Symptome entwickeln. Dies macht es schwer, seine Ausbreitung zu kontrollieren. Im Verlauf des bisherigen Pandemiegeschehens kam es immer wieder zu großen Ausbrüchen mit vielen Fällen. Ein Kennzeichen von COVID-19 ist es, dass infektiöse Personen nur geringe Symptome haben können.

(Vgl.: Robert-Koch-Institut, Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus SARS-CoV-2/ Krankheit COVID-19, abrufbar unter https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html, Stand: 27.10.2020).

 

Die Übertragung des Coronavirus erfolgt durch den Kontakt mit Menschen. Es ist wissenschaftlich erwiesen, dass die Coronaviren insbesondere bei Zusammenkünften von Menschen übertragen werden.

Nach derzeitigen Erkenntnissen erfolgt die Übertragung von SARS-CoV-2 insbesondere bei direktem Kontakt über z.B. Sprechen, Husten oder Niesen. In der Übertragung spielen Tröpfchen und Aerosole (feinste luftgetragene Flüssigkeitspartikel und Tröpfchenkerne, <5µm), die längere Zeit in der Luft schweben können, eine Rolle, wobei der Übergang zwischen den beiden Formen fließend ist. Durch das Einhalten eines Abstands von mehr als 1,5 Metern kann die Exposition gegenüber Tröpfchen, sowie in gewissem Umfang auch gegenüber Aerosolen, verringert werden. Eine Übertragung von SARS-CoV-2 durch Aerosole ist in bestimmten Situationen über größere Abstände möglich, z.B. wenn viele Personen in nicht ausreichend belüfteten Innenräumen zusammenkommen und es verstärkt zur Produktion und Anreicherung von Aerosolen kommt.

(Vgl.: Robert-Koch-Institut, Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus SARS-CoV-2/ Krankheit COVID-19, abrufbar unter https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html, Stand: 27.10.2020).

Die Möglichkeit zur umfassenden, gründlichen und schnellen Unterbrechung von Infektionsketten durch die Nachverfolgung von Kontakten von infizierten Personen (Kontaktnachverfolgung) nimmt für den öffentlichen Gesundheitsdienst mit steigender Zahl der Kontaktpersonen wesentlich ab. Der Landkreis Mittelsachsen muss derzeit bereits auf Bedienstete der Bundeswehr zur Kontaktnachverfolgung zurückgreifen (Stand: 27.10.2020).

 

II.

Zuständigkeit:

 

Das Landratsamt Mittelsachsen ist gemäß § 28 Abs. 1 lfSG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 IfSGZuVO sachlich und gemäß § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, (SächsVwVfZG) i. V. m. § 3 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, (VwVfG) örtlich zuständig.

 

Zu dieser Allgemeinverfügung:

 

Sämtliche in dieser Allgemeinverfügung ergriffenen Maßnahmen werden hinsichtlich ihrer weiteren Aufrechterhaltung seitens des Landkreises Mittelsachsen regelmäßig überprüft. Hierdurch soll eine möglichst geringe Eingriffsintensität geschaffen werden.

 

Zu den Nummern 1 bis 11 und 16 dieser Allgemeinverfügung:

 

Die Anordnungen finden ihre Rechtsgrundlage in § 28 Abs. 1 IfSG. Werden Krankheitsverdächtige oder Ansteckungsverdächtige festgestellt, trifft die zuständige Behörde gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Nach § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG kann die zuständige Behörde unter diesen Voraussetzungen unter anderem Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten.

Die angeordneten Begrenzungen von Teilnehmerzahlen und die Pflicht zur Erhebung von Kontaktdaten stellen jeweils eine notwendige Schutzmaßnahme dar, die zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.

 

Im Bereich des Landkreises Mittelsachsen haben sich – trotz bereits ergriffener Maßnahmen seitens der Sächsischen Staatsregierung durch die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – 56,9 Einwohner pro 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen neu mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) infiziert (Stand: 27.10.2020). Alleine in der 43. Kalenderwoche des Jahres 2020 gab es 184 neuinfizierte Einwohner im Landkreis Mittelsachsen. Die Übertragung des Coronavirus erfolgt durch den Kontakt mit Menschen. Die Coronaviren werden insbesondere bei Zusammenkünften von Menschen übertragen.

 

Vor diesem Hintergrund stellt die Reduzierung der Anzahl der Personen, welche an Zusammenkünften teilnehmen dürfen, eine notwendige Schutzmaßnahme dar, um weitere Ansteckungen zu verhindern, bzw. den Kreis der möglicherweise Infizierten einzuschränken. Bei kleineren Gruppen ist die Nachverfolgung der Kontakte von infizierten Personen eher möglich. Diese Nachverfolgung ist nötig, um die weitere Ausbreitung des Coronavirus durch darauf aufbauende Maßnahmen (beispielsweise die Anordnung von Maßnahmen nach §§ 29 ff. IfSG) zu verhindern. Die Verpflichtung der Veranstalter, Betreiber und Gastgeber, die Kontaktdaten der Teilnehmer zu erfassen, zu speichern und zur Verfügung zu stellen, sowie die Pflicht von Personen, die ihre Kontaktdaten angeben müssen, erreichbar zu sein, dienen dieser Nachverfolgung und der darauf aufbauenden Maßnahmen.

Mit den Anordnungen wird ein legitimer Zweck verfolgt. Zweck der Anordnungen ist es, die Verbreitung des Coronavirus durch die Unterbrechung von Infektionsketten zu verlangsamen oder zu verhindern.

Hierfür stellen die Anordnungen ein geeignetes Mittel dar. Ein geeignetes Mittel liegt vor, wenn der verfolgte Zweck gefördert oder erreicht wird.

Die Möglichkeit zur umfassenden, gründlichen und schnellen Unterbrechung der Infektionsketten nimmt für den öffentlichen Gesundheitsdienst mit steigender Zahl der Kontaktpersonen wesentlich ab. Durch die Reduzierung der Anzahl der Personen, die an Zusammenkünften teilnehmen, wird die Anzahl an Kontaktpersonen reduziert. Die Kontaktnachverfolgung wird durch die Erhebung von Kontaktdaten gefördert.

Die Anordnungen sind auch erforderlich. Eine Maßnahme ist erforderlich, wenn mildere Mittel, die gleich effektiv aber weniger eingriffsintensiv sind, nicht zur Verfügung stehen. Vorliegend ist kein gleich effektives, aber weniger eingriffsintensives Mittel erkennbar.

 

Angesichts der steigenden Zahlen der Infizierten können nur durch eine Reduzierung von Kontakten und durch die Erhebung von Kontaktdaten das Infektionsgeschehen unter Kontrolle behalten und Gefahren für Leib, Leben und Gesundheit der Bevölkerung reduziert werden.

Die ergriffenen Maßnahmen sind auch angemessen. Voraussetzung der Angemessenheit einer Maßnahme ist, dass der beabsichtigte Zweck nicht außer Verhältnis zur Schwere des Eingriffs steht. Hier stehen die Beschränkung der Personenzahl, welche an Zusammenkünften teilnehmen dürfen, und die Erhebung von Kontaktdaten bei bestimmten Zusammenkünften jeweils der Schutz von Leib, Leben und Gesundheit der von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Personen, ihrer Kontaktpersonen und der Gesamtbevölkerung gegenüber.

Grundsätzlich sind durch die getroffenen Anordnungen Zusammenkünfte nur noch in kleinem Umfang und – außerhalb der eigenen Häuslichkeit – überwiegend bei Dokumentierung der Kontaktdaten der Teilnehmer zur Nachverfolgung möglich. Damit gehen Beschränkungen einher, die in das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sämtlicher Personen im Landkreis eingreifen. Allerdings wird hierdurch das Infektionsrisiko der Gesamtbevölkerung in erheblichem Maße gesenkt, da die Eindämmung von Infektionsherden effektiv ermöglicht wird. Die Maßnahmen dienen vor diesem Hintergrund insbesondere der Erfüllung der Schutzpflicht des Staates für Leib und Leben.

 

Die getroffenen Anordnungen wurden vor dem Hintergrund der genannten Eingriffe nach ihrer Intensität gestaffelt.

So sind Zusammenkünfte im durch Nummer 2 dieser Allgemeinverfügung bestimmten Umfang weiterhin ohne weitere Beschränkungen möglich, sodass in diesem Umfang keine Belastung stattfindet.

Aufgrund des besonderen Schutzes von Versammlungen werden zudem nach Nummer 16 dieser Allgemeinverfügung Versammlungen im Sinne des Sächsischen Versammlungsgesetzes von den Anordnungen dieser Allgemeinverfügung ausgenommen.

 

Mit Blick auf das mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einhergehende Recht auf Privatsphäre werden bei Zusammenkünften in eigener Häuslichkeit nach Nummer 1 dieser Allgemeinverfügung die Teilnehmer ausschließlich auf den eigenen Hausstand oder maximal 10 Teilnehmer begrenzt und wird von einer Pflicht zur Erhebung von Kontaktdaten abgesehen. Es ist zudem zu erwarten, dass den Bewohnern der eigenen Häuslichkeit ihre Gäste bekannt sind, sodass sie im Falle einer möglichen dortigen Übertragung des Coronavirus, gegenüber dem Landkreis Mittelsachsen die erforderlichen Kontaktdaten zur Verfügung stellen können.

Mit der Begrenzung der Teilnehmer an Familien-, Betriebs- und Vereinsfeiern nach Nummer 3 dieser Allgemeinverfügung auf 10 Teilnehmer wird der erheblichen Gefährdung für Leib, Leben und Gesundheit von weiteren Kontaktpersonen der Teilnehmer und der Gesamtbevölkerung Rechnung getragen. Denn die Teilnehmer von Familien-, Betriebs- und Vereinsfeiern kommen in der Regel aus mehreren unterschiedlichen Hausständen. Sie kommen häufig nur aus diesem Anlass zusammen und haben – insbesondere bei Betriebs- und Vereinsfeiern – außerhalb dieses Anlasses nur wenige Berührungspunkte zueinander. Zudem hat sich gezeigt, dass bei Feierlichkeiten häufig Hygieneregeln missachtet werden, was die Gefahr einer Verbreitung des Coronavirus bei solchen Feierlichkeiten erheblich begünstigt.

Die Wahrscheinlichkeit, dass in der Folge eines COVID-19-Ausbruchs bei einer solchen Feier eine große Zahl an gefährdeten weiteren Personen entsteht, ist daher hoch. Mit der steigenden Zahl von akuten SARS-CoV-2-Fällen im Landkreis steigt diese Wahrscheinlichkeit nochmals an.

Mit einem solchen COVID-19-Ausbruch wäre eine starke Verbreitung des Coronavirus zu befürchten, wodurch das Infektionsgeschehen außer Kontrolle geraten könnte. Die daraus resultierenden Gefahren für Leib, Leben und Gesundheit von weiteren Kontaktpersonen der Teilnehmer und der Gesamtbevölkerung können nur durch die angeordnete enge Begrenzung der Teilnehmerzahl sowie der Beschränkung der Teilnehmer auf den Familien- und Freundeskreis, wodurch die Zahl der Berührungspunkte der Teilnehmer zueinander erhöht wird und die Zahl der Kontaktpersonen üblicherweise abnimmt, auf ein akzeptables Maß an potentiellen Kontaktpersonen gesenkt werden.

 

Soweit in Nummer 11 dieser Allgemeinverfügung eine Teilnehmer- bzw. Besucherzahl bis zu 100 Personen zulässig ist, wird durch die hierin enthaltenen Präventionsmaßnahmen die Gefahr einer Übertragung des Coronavirus reduziert, sodass im Gegenzug – trotz der zu erwartenden hohen Zahl an potentiellen weiteren Kontaktpersonen der Teilnehmer und der damit einhergehenden Gefahren im Falle eines COVID-19-Ausbruchs – nur durch die Zulassung einer höheren Anzahl an Personen ein angemessenes Verhältnis der sich gegenüberstehenden Rechtsgüter erzielt wird.

Die Reduzierung der zulässigen Teilnehmerzahl bei Veranstaltungen mit einem Hygiene-Konzept auf 100 Personen in Nummer 4 dieser Allgemeinverfügung, trägt ebenfalls der Gefahr Rechnung, dass im Falle eines COVID-19-Ausbruchs – trotz eines vorliegenden Hygiene-Konzepts – die Anzahl von Kontaktpersonen der Veranstaltungsteilnehmer äußerst hoch sein dürfte.

Mit Blick auf die hierdurch entstehende Eingriffsintensität wurde in Nummer 5 dieser Allgemeinverfügung nichtsdestotrotz die Erteilung von Ausnahmen für den Fall vorbehalten, dass durch ein mit dem Landkreis Mittelsachsen abgestimmtes individuelles Hygiene-Konzept diese Gefahr auch bei einer höheren Teilnehmerzahl auf ein akzeptables Maß gesenkt werden kann, sodass zwischen den widerstreitenden Rechtsgütern ein angemessenes Verhältnis erzielt werden kann.

 

Ein solches angemessenes Verhältnis kann für größere Veranstaltungen ab 1.000 Besuchern, auch unter Einbeziehung von Hygiene-Regeln, mit Blick auf die mit der steigenden Zahl an Neuinfektionen wachsende Gefahr einer Ausbreitung des Coronavirus in der Regel nicht mehr gewährleistet werden, weshalb in der Folge nur die grundsätzliche Untersagung solcher Veranstaltungen in Nummer 5 dieser Allgemeinverfügung die Gefahren für Leib, Leben und Gesundheit der Gesamtbevölkerung angemessen berücksichtigt.

 

Soweit in Nummer 4 dieser Allgemeinverfügung für Zusammenkünfte nach § 2 Abs. 9 S. 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung eine Teilnehmer- bzw. Besucherzahl bis zu 100 Personen zulässig ist, wird durch die hierin enthaltenen Präventionsmaßnahmen die Gefahr einer Übertragung des Coronavirus reduziert, sodass im Gegenzug – trotz der zu erwartenden hohen Zahl an potentiellen weiteren Kontaktpersonen der Teilnehmer und der damit einhergehenden Gefahren im Falle eines COVID-19-Ausbruchs – nur durch die Zulassung einer höheren Anzahl an Personen ein angemessenes Verhältnis der sich gegenüberstehenden Rechtsgüter erzielt wird.

Die in den Nummern 6 bis 10 dieser Allgemeinverfügung angeordnete Erhebung, Bereithaltung und Herausgabe von Kontaktdaten sowie die damit verbundene Pflicht zur Erreichbarkeit wird – trotz des damit verbundenen Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung – angeordnet, da nur so die umfassende und gründliche Unterbrechung von Infektionsketten ermöglicht und hierdurch die Gefahren für Leib, Leben und Gesundheit von weiteren Kontaktpersonen der Teilnehmer und Besucher sowie der Gesamtbevölkerung auf ein akzeptables Maß reduziert werden können. Die Erhebung der Kontaktdaten dient zudem auch den Teilnehmern und Besuchern selbst. Denn nur so können sie im Falle einer erhöhten persönlichen Infektionsgefahr getestet und – im Falle einer Infektion – frühzeitig behandelt werden. Überdies wird durch die getroffenen Anordnungen zur Geheimhaltung und Löschung oder Vernichtung der Kontaktdaten und der sehr eng begrenzten Nutzungsmöglichkeit der Kontaktdaten die Eingriffsintensität weiter gesenkt.

 

Mit Blick auf die Tatsache, dass selbst symptomfrei infizierte Personen das Coronavirus auf andere Menschen übertragen können und mit einer solchen Übertragung die Gefahr einer COVID-19-Erkrankung mit einem schweren Krankheitsverlauf einhergeht, überwiegt zusammenfassend der Schutz von Leib, Leben und Gesundheit gegenüber den genannten Beeinträchtigungen insbesondere vor dem Hintergrund, dass das soziale Leben der von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Personen nicht gänzlich eingeschränkt wird und bei Zusammenkünften von nur wenigen Personen sogar auf eine Erhebung von Kontaktdaten verzichtet wird.

 

Zu den Nummern 12 und 13 dieser Allgemeinverfügung:

 

Die Anordnungen finden ihre Rechtsgrundlage in § 28 Abs. 1 IfSG. Werden Krankheitsverdächtige oder Ansteckungsverdächtige festgestellt, trifft die zuständige Behörde gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.

Die angeordnete Schließung von Schank- und Speisewirtschaften sowie das Verbot einer entgeltlichen Abgabe von Alkoholika und alkoholhaltigen Getränken stellen eine solche notwendige Schutzmaßnahme dar.

Im Bereich des Landkreises Mittelsachsen haben sich – trotz bereits ergriffener Maßnahmen seitens der Sächsischen Staatsregierung durch die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – 56,9 Einwohner pro 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen neu mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) infiziert (Stand: 27.10.2020). Alleine in der 43. Kalenderwoche des Jahres 2020 gab es 184 neuinfizierte Einwohner im Landkreis Mittelsachsen. Die Übertragung des Coronavirus erfolgt durch den Kontakt mit Menschen.

 

Die Coronaviren werden insbesondere bei Zusammenkünften von Menschen übertragen. Es hat sich gezeigt, dass bei Feierlichkeiten häufig Hygieneregeln missachtet werden, was die Gefahr einer erheblichen Verbreitung des Coronavirus bei solchen Feierlichkeiten begünstigt.

 

Durch das Verbot der nächtlichen Abgabe von Alkoholika und alkoholischer Getränke soll einer auf den Konsum folgenden Enthemmung und einer damit einhergehenden Missachtung von Hygiene-Regeln durch übermäßigen Alkoholkonsum vorgebeugt werden. Der Alkoholkonsum kann im Einzelfall eine enthemmende Wirkung entfalten, welche zu infektiologisch problematischen Verhaltensweisen im Rahmen einer Zusammenkunft (wie beispielsweise lautem Reden bei einer geringeren Distanz zwischen mehreren Personen) sowohl in Schank- und Speisewirtschaften, als auch im öffentlichen Raum führen kann.

Die Abgabe von Alkoholika und alkoholhaltigen Getränken begünstigt darüber hinaus die Bildung von im Hinblick auf den Infektionsschutz bedenklichen Zusammenkünften. Zwar entstehen diese nicht unmittelbar durch die Abgabe von Alkoholika und alkoholischer Getränke, sie erhöht jedoch gerade in Zeiten geschlossener Diskotheken und Clubs durch die jederzeitige Verfügbarkeit von Alkoholika und alkoholischer Getränke, die Attraktivität von Zusammenkünften, insbesondere im öffentlichen Raum.

 

Die Schließung von Schank- und Speisewirtschaften soll die Gefahr eines COVID-19-Ausbruchs in Schank- und Speisewirtschaften auf ein vertretbares Maß senken.

Sinn und Zweck dieser Allgemeinverfügung ist die generelle Reduzierung von Kontakten, insbesondere in geschlossenen Räumen. Durch die üblicherweise bestehende Anordnung, den Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft ab 22 Uhr in den Innenraum der Schank- und Speisewirtschaft zu verlagern, um so Belästigungen der Anwohner auf ein Minimum zu reduzieren, wird das Infektionsrisiko erheblich erhöht. Denn eine Übertragung von SARS-CoV-2 durch Aerosole ist in bestimmten Situationen über größere Abstände möglich, z.B. wenn viele Personen in nicht ausreichend belüfteten Innenräumen zusammenkommen und es hierdurch verstärkt zur Produktion und Anreicherung von Aerosolen kommt.

 

Das bereits in der Allgemeinverfügung zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 21. Oktober 2020 (Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie; Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus Bekanntmachung; Az.: 15-5422/22) angeordnete Gebot, genutzte Räume häufig gründlich zu lüften kann nach 22 Uhr mit Blick auf den o. g. Schutz der Anwohner möglicherweise nicht mehr in dem erforderlichen Maße eingehalten werden.

Mit Blick auf das durch die steigenden Fallzahlen nochmals gestiegene Risiko eines COVID-19-Ausbruchs in einem solchen geschlossenen Raum, und der üblicherweise damit einhergehenden hohen Zahl an Kontaktpersonen, kann nur noch die nächtliche Schließung die Gefahr eines nicht mehr kontrollierbaren COVID-19-Ausbruchs auf ein vertretbares Maß reduzieren.

Mit den Anordnungen wird ein legitimer Zweck verfolgt.

 

Zweck der Anordnungen ist es, die Verbreitung des Coronavirus durch die Unterbrechung von Infektionsketten zu verlangsamen oder zu verhindern.

Hierfür stellen die Anordnungen ein geeignetes Mittel dar.

Die Möglichkeit zur umfassenden, gründlichen und schnellen Unterbrechung der Infektionsketten nimmt für den öffentlichen Gesundheitsdienst mit steigender Zahl der Kontaktpersonen wesentlich ab. Durch das nächtliche Verbot der entgeltlichen Abgabe von Alkoholika und alkoholhaltigen Getränken sowie durch die nächtliche Schließung von Schank- und Speisewirtschaften wird die Gefahr einer Missachtung von Hygiene-Regeln bei Zusammenkünften und Ansammlungen reduziert, wodurch die Zahl der potentiellen Kontaktpersonen sinkt.

Die Anordnungen sind auch erforderlich.

 

Angesichts der steigenden Zahlen der Infizierten können nur durch eine Reduzierung von Kontakten und die strikte Einhaltung von Hygiene-Regeln die Gefahren für Leib, Leben und Gesundheit der Bevölkerung reduziert werden. Indem Zusammenkünfte und Ansammlungen nicht gänzlich untersagt werden, muss der Rahmen für solche Zusammenkünfte durch infektiologisch begleitende Anordnungen anderweitig geschaffen werden. Vorliegend ist kein gleich effektives, aber weniger eingriffsintensives Mittel erkennbar. Insbesondere reicht vor dem Hintergrund der steigenden Fallzahlen ein Verzicht auf die Schließung von Schank- und Speisewirtschaften nicht aus, um den Gefahren für Leib, Leben und Gesundheit der Bevölkerung in ausreichendem Maße zu begegnen. Denn gerade der Aufenthalt im Innenraum von (schlecht belüfteten) Räumen begünstigt die Übertragung von SARS-CoV-2 durch Aerosole.

 

Die ergriffenen Maßnahmen sind auch angemessen.

Hier stehen dem nächtlichen Verbot der entgeltlichen Abgabe von Alkoholika und alkoholhaltigen Getränken sowie der nächtlichen Schließung von Schank- und Speisewirtschaften jeweils der Schutz von Leib, Leben und Gesundheit der von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Personen, ihrer Kontaktpersonen und der Gesamtbevölkerung gegenüber.

Grundsätzlich gehen mit den getroffenen Anordnungen insbesondere Beschränkungen einher, die in die Freiheit der Berufsausübung der Betreiber von Schank- und Speisewirtschaften eingreifen. Ebenfalls wird in die Berufsausübungsfreiheit unter anderem derjenigen Personen eingegriffen, deren Berufsausübung die entgeltliche Abgabe von Alkoholika und alkoholhaltigen Getränken umfasst. Allerdings wird hierdurch das Infektionsrisiko der Gesamtbevölkerung in erheblichem Maße gesenkt, da die Eindämmung von Infektionsherden effektiv ermöglicht wird. Die Maßnahmen dienen vor diesem Hintergrund insbesondere der Erfüllung der Schutzpflicht des Staates für Leib und Leben.

 

Durch das Verbot der nächtlichen Abgabe von Alkoholika und alkoholischer Getränke soll einer auf den Konsum folgenden Enthemmung und einer damit einhergehenden Missachtung von Hygiene-Regeln durch übermäßigen Alkoholkonsum vorgebeugt werden, da der Alkoholkonsum im Einzelfall eine enthemmende Wirkung entfalten kann, welche zu infektiologisch problematischen Verhaltensweisen im Rahmen einer Zusammenkunft führen kann. Zwar kann diese enthemmende Wirkung zu jeder Tageszeit eintreten und ist auch eine Bevorratung mit Alkohol außerhalb der nächtlichen Verbotszeiten nicht auszuschließen. Mit Blick auf die mit dem Verbot einhergehenden o. g. Beschränkungen wurde das Verbot der Abgabe nichtsdestotrotz zunächst auf den Zeitraum beschränkt, in welchem durch weiteren Alkoholkonsum diese Enthemmung häufig eintritt.

Mit der nächtlichen Schließung von Schank- und Speisewirtschaften wird dem erheblichen Risiko einer Übertragung von SARS-CoV-2 durch Aerosole in Innenräumen und den damit einhergehenden Gefahren für Leib, Leben und Gesundheit Rechnung getragen. Aufgrund des mit einer Schließung einhergehenden Eingriffes in die Rechte der Betreiber von Schank- und Speisewirtschaften, wurde – trotz der zu jeder Tageszeit bestehenden Gefahr in Innenräumen – die Zeit der Schließung nur auf die Zeiträume begrenzt, in denen ein regelmäßiges Lüften dieser Räume unwahrscheinlicher ist, wodurch die Gefahren für Leib, Leben und Gesundheit weiter steigen. Gerade vor dem Hintergrund der steigenden Fallzahlen steigt die Gefahr, dass sich eine mit dem Coronavirus infizierte Person in einem solchen Innenraum aufhält. Indem die Schließung auf 22 Uhr abends festgelegt wurde, wird zudem bei längeren abendlichen Zusammenkünften in einer Schank- und Speisewirtschaft eine Zäsur gesetzt, welche das Ziel verfolgt, die Dauer einer solchen Zusammenkunft, und damit die Intensität einer möglichen Exposition der Teilnehmer mit SARS-CoV-2, zu reduzieren.

 

Zu den Nummern 14 und 15 dieser Allgemeinverfügung:

 

Die Anordnungen finden ihre Rechtsgrundlage in § 28 Abs. 1 IfSG. Werden Krankheitsverdächtige oder Ansteckungsverdächtige festgestellt, trifft die zuständige Behörde gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.

Die angeordnete Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in geschlossenen Räumen aller für die Öffentlichkeit zugänglichen Räume und Einrichtungen, in Schulgebäuden und in geschlossenen Räumen von Schulen stellt eine solche notwendige Schutzmaßnahme dar.

 

Im Bereich des Landkreises Mittelsachsen haben sich – trotz bereits ergriffener Maßnahmen seitens der Sächsischen Staatsregierung durch die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – 56,9 Einwohner pro 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen neu mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) infiziert (Stand: 27.10.2020). Alleine in der 43. Kalenderwoche des Jahres 2020 gab es 184 neuinfizierte Einwohner im Landkreis Mittelsachsen.

Die Coronaviren werden insbesondere bei Zusammenkünften von Menschen übertragen. Nach derzeitigen Erkenntnissen erfolgt die Übertragung von SARS-CoV-2 insbesondere bei direktem Kontakt über z.B. Sprechen, Husten oder Niesen. In der Übertragung spielen Tröpfchen und Aerosole, die längere Zeit in der Luft schweben können, eine Rolle. Durch das Einhalten eines Abstands von mehr als 1,5 Metern kann die Exposition gegenüber Tröpfchen, sowie in gewissem Umfang auch gegenüber Aerosolen, verringert werden. Eine Übertragung von SARS-CoV-2 durch Aerosole ist in bestimmten Situationen über größere Abstände möglich, z.B. wenn viele Personen in nicht ausreichend belüfteten Innenräumen zusammenkommen, und es verstärkt zur Produktion und Anreicherung von Aerosolen kommt.

In geschlossenen Räumen aller für die Öffentlichkeit zugänglichen Räume und Einrichtungen sowie Schulgebäuden besteht häufig die Gefahr, dass es zu Begegnungen kommt, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. In geschlossenen Räumen auf dem Gelände von Schulen besteht diese Gefahr ebenfalls. Um die Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosole so weit wie möglich zu reduzieren und damit die Gefahr einer Übertragung von SARS-CoV-2 so weit wie möglich zu verringern, stellt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in solchen Räumlichkeiten eine notwendige Schutzmaßnahme dar.

Mit der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird ein legitimer Zweck verfolgt.

 

Zweck der Anordnungen ist es, die Verbreitung des Coronavirus durch die Unterbrechung von Infektionsketten zu verlangsamen oder zu verhindern.

Hierfür stellt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ein geeignetes Mittel dar.

Die Möglichkeit zur umfassenden, gründlichen und schnellen Unterbrechung der Infektionsketten nimmt für den öffentlichen Gesundheitsdienst mit steigender Zahl der Kontaktpersonen wesentlich ab. Durch die Reduzierung der Gefahr einer Übertragung des Coronavirus sinkt die Zahl der potentiellen Kontaktpersonen.

Die Anordnungen sind auch erforderlich.

 

Angesichts der steigenden Zahlen der Infizierten können nur durch die strikte Einhaltung von Hygiene-Regeln wie dieser, die Gefahren für Leib, Leben und Gesundheit der Bevölkerung reduziert werden. Indem der Aufenthalt in geschlossenen Räumen aller für die Öffentlichkeit zugänglichen Räume und Einrichtungen, in Schulgebäuden und geschlossenen Räumen auf dem Gelände von Schulen nicht gänzlich untersagt wird, muss der Rahmen für solche Zusammenkünfte durch infektiologisch begleitende Anordnungen anderweitig geschaffen werden. Vorliegend ist kein gleich effektives, aber weniger eingriffsintensives Mittel erkennbar.

Die ergriffenen Maßnahmen sind auch angemessen.

Hier stehen der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, und damit dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, jeweils der Schutz von Leib, Leben und Gesundheit der von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Personen, ihrer Kontaktpersonen und der Gesamtbevölkerung gegenüber.

Die Eingriffsintensität einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist als eher gering einzustufen. Dem Eingriff steht eine erhebliche Reduzierung der Gefahr der Übertragung des Coronavirus durch Tröpfchen und Aerosole gegenüber. Die Maßnahmen dienen vor diesem Hintergrund insbesondere der Erfüllung der Schutzpflicht des Staates für Leib und Leben.

Indem von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung Sitzplätze der in Nummer 14 Buchst. b) und c) dieser Allgemeinverfügung genannten Orten ausgenommen sind, wird den spezifischen Besonderheiten dieser Orte Rechnung getragen. Gleiches gilt für den Unterricht in Schulen. Zugleich wird durch die Anordnung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Schulgebäuden und geschlossenen Räumen auf dem Gelände von Schulen, die Gefahr einer Übertragung des Coronavirus reduziert.

 

Zu Nummern 17 und 18 dieser Allgemeinverfügung:

 

Die Regelung der Nummer 17 dieser Allgemeinverfügung unterstreicht, dass diese Allgemeinverfügung die Regelungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung verschärft.

Die Anordnung der Bekanntgabe in Nummer 18 dieser Allgemeinverfügung beruht auf § 1 SächsVwVfZG, §§ 41 Abs. 4 S. 4; 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG.

Eine Allgemeinverfügung wird gem. § 1 SächsVwVfZG, § 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG erst in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie bekanntgegeben wurde.

Diese Allgemeinverfügung wird öffentlich bekannt gegeben. Eine Allgemeinverfügung darf gemäß § 1 SächsVwVfZG, § 41 Abs. 3 S. 2 VwVfG öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist. Eine Bekanntgabe an die Beteiligten ist untunlich, wenn die individuelle Bekanntgabe der Allgemeinverfügung wegen der Natur der Sache der Allgemeinverfügung nicht möglich ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 41, Rn. 46). Vorliegend kann diese Allgemeinverfügung nicht individuell bekannt gegeben werden, da aufgrund der Ortsbezogenheit dieser Verfügung der Personenkreis der Beteiligten nicht bestimmt werden kann.

 

Die öffentliche Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung wird gem. § 1 SächsVwVfZG, § 41 Abs. 4 S. 1 VwVfG dadurch bewirkt, dass ihr verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgt gemäß §§ 1, 4 der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntgabe vom 15. Juni 2017 (Bekanntmachungssatzung des Landkreises Mittelsachsen). Die Allgemeinverfügung kann auf der Internetseite des Landkreises Mittelsachsen unter www.landkreis-mittelsachsen.de/amtsblatt eingesehen werden.

 

Der Zeitpunkt der Bekanntgabe war zu bestimmen. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe gilt eine Allgemeinverfügung gem. § 1 SächsVwVfZG, § 41 Abs. 4 S. 3 VwVfG erst zwei Wochen nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben, sofern nicht ein abweichender Termin zur Vollendung der Bekanntgabe gem. § 1 SächsVwVfZG, § 41 Abs. 4 S. 4 VwVfG bestimmt wird, der jedoch frühestens auf den auf die Bekanntmachung folgenden Tag bestimmt werden kann. Die Bestimmung eines früheren Zeitpunkts der Bekanntgabe war hier erforderlich, da anderenfalls der Zweck der Allgemeinverfügung, Leib, Leben und Gesundheit der Teilnehmer und der Gesamtbevölkerung zu schützen, unterlaufen würde.

 

Die Angabe des In-Kraft-Tretens dient der Vermeidung von Rechtsunsicherheiten.

 

Zu Nummern 19 und 20 dieser Allgemeinverfügung:

 

Die in Nummer 20 dieser Allgemeinverfügung angeordnete Befristung dieser Allgemeinverfügung beruht auf § 1 SächsVwVfZG, § 36 Abs. 2 Nr. 1 Var. 3 VwVfG. Hiernach kann eine Allgemeinverfügung zusammen mit einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt endet, erlassen werden.

Die hier vorliegende Belastung ist wegen ihrer Eingriffsintensität befristet. Ziel dieser Allgemeinverfügung ist eine schnelle Reduzierung der Zahl der Neuinfektionen, die die weitere Aufrechterhaltung dieser Allgemeinverfügung überflüssig macht. Daher werden die mit dieser Allgemeinverfügung ergriffenen Maßnahmen hinsichtlich ihrer weiteren Aufrechterhaltung seitens des Landkreises Mittelsachsen regelmäßig überprüft.

Sollte sich die epidemische Lage oder die diesbezügliche Risikoeinschätzung ändern, kann gem. § 1 SächsVwVfZG, § 49 Abs. 1 VwVfG in einer neuen Allgemeinverfügung diese Befristung verkürzt oder verlängert werden oder diese Allgemeinverfügung widerrufen werden.

Ein solcher Widerruf erfolgt aus diesem Grunde vorliegend in Nummer 19 dieser Allgemeinverfügung. Die Angabe des Außer-Kraft-Tretens dient der Vermeidung von Rechtsunsicherheiten.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Mittelsachsen, Sitz in 09599 Freiberg, einzulegen.

Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig.

Die Zugangseröffnung für elektronische Übermittlung erfolgt über die E-Mail-Adresse email hidden; JavaScript is required.

 

Der Widerspruch kann auch durch DE-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem DE-Mail-Gesetz erhoben werden. Die DE-Mail-Adresse lautet: email hidden; JavaScript is required

 

Hinweis:

Weitere Einzelheiten zum Zugang für elektronisch signierte sowie verschlüsselte elektronische Dokumente sind zu finden auf der Internet-Seite des Landkreises Mittelsachsen, dort unter Impressum, Elektronische Signatur und Verschlüsselung beziehungsweise unter www.landkreis-mittelsachsen.de/impressum.html

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung gilt kraft Gesetzes nach § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG. Der Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung hat somit keine aufschiebende Wirkung.

 

Freiberg, den 27. Oktober 2020

gez. Matthias Damm