Aktuelles zur Corona-Pandemie, Update 30. März 2021

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Liebe Bürgerinnen und Bürger,

die neue Verordnung gilt vom 1. April bis Ablauf des 18. April 2021. Die bisherigen Corona-Maßnahmen werden damit größtenteils fortgeführt oder ausgeweitet. Grundsätze wie die Kontaktreduzierung oder die Empfehlung zum Verzicht auf unnötige Reisen, Einkäufe oder Besuche haben weiterhin Bestand.

Private Zusammenkünfte bleiben auf zwei Hausstände beschränkt, wobei insgesamt nicht mehr als fünf Personen zulässig sind. Kinder unter 15 Jahren werden dabei nicht mitgezählt.

Im öffentlichen Raum unter freiem Himmel ist überall dort eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen, wo sich Menschen begegnen, insbesondere aber von 06:00 bis 24:00 Uhr in Fußgängerzonen, auf Flächen für Sport und Spiel, Wochenmärkten und Außenverkaufsständen. Unter anderem für Banken, Aus- und Fortbildungseinrichtungen, Beherbergungsbetrieben sowie vor und in gastronomischen Einrichtungen bei Lieferung und Abholung gilt nun die erweiterte Pflicht, mindestens einen medizinischen Mund-Nasenschutz oder eine FFP-2-Maske oder vergleichbarer Standard zu nutzen.

Beschäftigte und Selbstständige mit direktem Kundenkontakt müssen sich statt bisher einmal wöchentlich zweimal in der Woche testen oder testen lassen. Die Tests sind vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Ansonsten bleiben die Arbeitgeber weiterhin verpflichtend, allen Beschäftigten, die am Arbeitsplatz präsent sind, ein Angebot für einen kostenlosen Selbsttest einmal in der Woche zu unterbreiten.

Betriebsinhaber und Beschäftigte unter anderem in Betrieben für körpernahe Dienstleistungen, Fahrschulen und Musikschulen müssen sich künftig zweimal wöchentlich testen oder testen lassen.

Kunden und Besucher benötigen einen tagesaktuellen Test.

Dies gilt ebenfalls für Kunden von Friseuren und medizinisch notwendigen körpernahen Dienstleistungen. Soweit der Selbsttest zur Erfüllung der Testpflicht genügt, ist dies durch eine dokumentierte Selbstauskunft nachzuweisen. Eine entsprechende Bescheinigung ist auf der Corona-Seite des Freistaates zu finden.

Erweitert wurde die Anzahl der Teilnehmer bei Eheschließungen und Beerdigungen in enger Abhängigkeit von Testungen. Es können dann bis zu 20 Personen mit Test teilnehmen.

Grundsätzlich wird an dem stufenbasierten System der Öffnungsschritte und der Rückfallregelung festgehalten.

Landkreise und Kreisfreie Städte erhalten jedoch die Möglichkeit zur inzidenzunabhängigen Öffnung von click-and-meet-Angeboten in Geschäften, Zoos, Tier- und botanischen Gärten sowie Museen, Galerien oder Gedenkstätten, wenn die maximale Bettenkapazität von 1.300 Krankenhausbetten in Sachsen mit Covid-19-Patienten auf Normalstation nicht erreicht wird.

Damit verbindet sich zusätzlich die Auflage, dass Kunden und Besucher zur Nutzung ein tagesaktuelles negatives Testergebnis vorlegen müssen.

Die entsprechenden Angebote sind zugleich nicht mehr Bestandteil der Rückfallregelung. Im Rückfallmechanismus entfällt die verschärfte Kontaktbeschränkung: Es gilt auch bei entsprechender mehrtägiger Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 100 weiterhin, dass max. zwei Hausstände und höchstens fünf Personen zusammenkommen dürfen, wobei Kinder unter 15 nicht gezählt werden.

Die Liste der Geschäfte des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung wird um Babyfachmärkte ergänzt: diese können inzidenzunabhängig öffnen. Fitnessstudios werden mit Innensportanlagen gleichgesetzt und sind damit Bestandteil der Öffnungsstrategie, können bei einer länger konstanten 7-Tage-Inzidenz unter 100 wieder den Betrieb aufnehmen.

Mit Stand 30. März meldet das Gesundheitsamt Mittelsachsen 66 neue Fälle. Damit steigt die Gesamtzahl der mit Covid 19 infizierten Menschen seit März 2020 auf nun 17.645 Personen. Davon entfallen 7.345 Fälle auf den Altkreis Freiberg, 3.554 auf den Altkreis Döbeln und 6.746 auf den Altkreis Mittweida. Der aktuelle Inzidenzwert für Mittelsachsen liegt laut Robert Koch-Institut bei 199,9. In den Krankenhäusern werden 49 Covid-Patienten behandelt, davon 15 beatmet. In der Stadt Roßwein haben sich bis zum 30. März 2021 insgesamt 359 Menschen mit Covid 19 infiziert. In der Stadt Döbeln liegt der Wert bei 1.264, in Waldheim bei 470, in Leisnig bei 550 und in Hartha bei 485 Personen. Der Inzidenzwert in Roßwein lag per 30. März 2021 bei 413,20. Damit nimmt unsere Stadt den Platz 8 unter allen 53 Gemeinden und Städten des Landkreises Mittelsachsen ein.

 

Die neue Corona-Schutzverordnung ist unter http://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html#a-9564  veröffentlicht oder auf der Homepage der Stadt Roßwein unter http://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html#a-9564 abrufbar.

Immer gut informiert: über die App der Stadt Roßwein, den kostenlosen Newsletter sowie das Roßwein-TV

 

Mit freundlichen Grüßen

Veit Lindner
Bürgermeister