Neue Allgemeinverfügung des Landkreises lässt Öffnungen zu

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Der Landkreis Mittelsachsen hat eine neue Allgemeinverfügung erlassen. Diese gilt ab 6. April 2021. Demnach können Händler wieder click-and-meet-Angebote unterbreiten, wenn dabei die 40 Quadratmeter-Regel beachtet wird. Das heißt, ein Kunde pro angefangenen 40 Quadratmeter darf nach vorheriger Terminvergabe ins Geschäft. Außerdem können Zoos, Tier- und botanischen Gärten sowie Museen, Galerien oder Gedenkstätten öffnen sowie körpernahe Dienstleistungen, wie Nagelpflege und Kosmetik, angeboten werden. Wichtig ist: Es muss ein Hygienekonzept erstellt werden. Kunden und Besucher müssen zur Nutzung ein tagesaktuelles negatives Testergebnis vorlegen. Eine Übersicht der Teststationen ist im Internet eingestellt. Neben einem Besuch in einer Teststation sind auch Selbsttests möglich, entsprechende Formulare für die Selbstauskunft sind im Internetaufritt des Freistaates eingestellt. Außerdem müssen die Einrichtungen die Kontaktdaten der Besucher bzw. Kunden aufnehmen. Des Weiteren ist Individualsport alleine oder zu zweit sowie in Gruppen von bis zu 20 Kindern im Außenbereich wieder möglich, auch ohne negativen Test. Dies gilt so lange bis die maximale Bettenkapazität von 1300 Krankenhausbetten mit Covid-19-Patienten in Sachsen auf Normalstation nicht überschritten ist. Die Allgemeinverfügung ist im elektronischen Amtsblatt eingestellt und gilt bis 18. April 2021.

Hinweis: Zutritt in Kita nur mit negativem Testergebnis
Entsprechend der aktuellen Corona-Schutz-Verordnung können Kindertageseinrichtungen von Personen nur betreten werden, wenn sie durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen Test auf das Coronavirus nachweisen können, dass keine Infektion besteht. Davon ausgenommen sind neben den in Krippen und Kindergärten betreuten Kindern nur die sie begleitenden Personen zum Bringen und Abholen auf dem Außengelände. Wer seine Kinder jedoch ins Kita-Gebäude hineinbegleiten möchte, muss einen der genannten Nachweise vorlegen. Dieser darf nicht älter als drei Tage sein. Andernfalls darf die Kindertageseinrichtung nicht betreten werden. Das Zutrittsverbot gilt ab dem Moment, wenn ausreichend Selbsttestkits für die pädagogischen Fachkräfte in der Kita vorliegen. Die Kindertageseinrichtung weist hierauf im Eingangsbereich des Geländes hin.