WAPPEN Rosswein-klein

Schutz vor Lärmbelästigung

 

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

uns erreichen wieder viele Anfragen, welche die Regelung der Ruhezeiten betreffen. Der Schutz vor Lärmbelästigung ist im Abschnitt 3 der Polizeiverordnung der Stadt Roßwein geregelt (siehe Abdruck).

Wer gern noch mehr in der derzeit gültigen Fassung der Polizeiverordnung lesen möchte, findet sie auch auf der Homepage der Stadt Roßwein.

 

Abschnitt 3 Schutz vor Lärmbelästigung

  • 8 Schutz der Nachtruhe
  • Die Nachtzeit umfasst die Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr. In dieser Zeit sind alle Handlungen, die geeignet sind, die Nachtruhe mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu stören, zu unterlassen.
  • Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 zulassen, wenn besondere öffentliche Interessen die Durchführung von Arbeiten während der Nacht erfordern oder Handlungen die Allgemeinheit nicht erheblich beeinträchtigen. Soweit für die Arbeiten nach sonstigen Vorschriften eine behördliche Erlaubnis erforderlich ist, entscheidet die Erlaubnisbehörde über die Zulassung der Ausnahme.
  • Die Vorschriften des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes sowie des Bundesimmissionsschutzgesetzes bleiben unberührt.
  • 9 Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten
  • Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische, elektroakustische oder elektronische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht unzumutbar belästigt werden.
  • 1 gilt nicht:
  1. a) bei Umzügen, Kundgebungen, Festen, Märkten und Messen im Freien und bei Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen
  2. b) für amtliche und amtlich genehmigte Durchsagen
  • Die Vorschriften des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes sowie des Bundesimmissionsschutzgesetzes bleiben unberührt.
  • 10 Lärm aus Veranstaltungsstätten
  • Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass aus Veranstaltungsräumen, Gaststätten und Versammlungsräumen innerhalb im Zusammenhang bebauter Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden kein Lärm nach außen dringt, durch den andere unzumutbar belästigt werden. Fenster und Türen sind erforderlichenfalls geschlossen zu halten.
  • Das in Abs. 1 geregelte Gebot zur Lärmvermeidung gilt auch für die Besucher der jeweiligen Veranstaltungen.
  • Die Vorschriften des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes, des Sächsischen Gaststättengesetzes, des Versammlungsgesetzes, der Sächsischen Bauordnung und des Bundesimmissionsschutzgesetzes bleiben von dieser Regelung unberührt.
  • 11 Benutzung von Sport- und Spielstätten
  • Öffentlich zugängliche Sport- und Kinderspielplätze, die weniger als 50 m von der Wohnbebauung entfernt sind, dürfen in der Zeit von 21.00 bis 8.00 Uhr nicht genutzt werden.
  • 1 gilt nicht für die Nutzung im Rahmen von Sportveranstaltungen bzw. die Nutzung durch Schulen und Kindertagesstätten und Kindergrippen sowie Kinder bis zum vollendetem 10. Lebensjahr. Insoweit sind die Benutzer jedoch verpflichtet, auf die Anwohner Rücksicht zu nehmen.
  • Die Vorschriften des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes, der Sächsischen Bauordnung und des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der dazu erlassenen 18. Verordnung bleiben von dieser Regelung unberührt.
  • 12 Haus- und Gartenarbeiten
  • Haus- und Gartenarbeiten, die geeignet sind, die Ruhe anderer zu stören, dürfen nur montags bis freitags in der Zeit von 7.00 bis 19.00 Uhr und samstags 7.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 19.00 Uhr ausgeführt werden. Zu diesen Haus- und Gartenarbeiten gehören insbesondere der Betrieb von motorbetriebenen Bodenbearbeitungsgeräten, das Hämmern, Sägen, das Schleifen und Holzspalten, das Ausklopfen von Teppichen, Betten, Matratzen u. ä. .
  • Die Vorschriften des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes und des Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung bleiben von dieser Regelung unberührt.
  • 13 Nutzung von Wertstoffcontainern und sonstigen Abfallbehältern
  • Das Einwerfen von Wertstoffen in die dafür vorgesehenen Behälter (Wertstoffcontainer) ist montags bis samstags in der Zeit von 7.00 bis 19.00 Uhr gestattet.
  • Es ist untersagt, Abfälle, Wertstoffe oder andere Gegenstände auf oder neben die Wertstoffcontainer zu stellen.
  • Es ist nicht gestattet, größere Abfallmengen in die zur allgemeinen Benutzung aufgestellten Abfallbehälter einzubringen. Insbesondere das Einbringen von in Haushalten oder Gewerbebetrieben angefallenen Abfällen ist untersagt.
  • Die Vorschriften des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes, des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie des Ersten Gesetzes zur Abfallwirtschaft und zum Bodenschutz im Freistaat Sachsen bleiben unberührt.

Ordnungsamt
Stadtverwaltung Roßwein