WAPPEN Rosswein-klein

Ortsübliche Bekanntgabe Vermessung Littdorf

 Offenlegung der Ergebnisse von Grenzbestimmungen und Abmarkungen gemäß § 17 der Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungsgesetz

In der Gemeinde Stadt Roßwein wurden an den folgenden Flurstücken der Gemarkung Littdorf Flurstücksgrenzen durch eine Katastervermessung bestimmt und abgemarkt. Anlass der Grenzbestimmung ist eine durch das Landratsamt Mittelsachsen, Abteilung Straßen, beauftragte Katastervermessung der Kreisstraße K7530 in der Ortslage Littdorf, beginnend nach dem Kreuzungsbereich zur B169 bis zum Ortsausgang Littdorf. Allen betroffenen Eigentümern und Inhabern grundstücksgleicher Rechte werden die Ergebnisse der Grenzbestimmung und Abmarkung durch Offenlegung bekannt gemacht.

Gemarkung Littdorf:

1/3, 3/1, 5, 8/4, 9/4, 10, 16, 18/2, 21/2, 22, 24, 26/1, 26/2, 30/1, 34, 35/2, 47, 52/1, 53/2, 54/1, 56, 58, 59, 62, 63/2, 140, 141/3

Folgende Amtshandlungen an den Grenzen der o. g. Flurstücke wurden vorgenommen:

  • Grenzwiederherstellung von Flurstücksgrenzen (§ 16 SächsVermKatG)
  • Vorweisung von Grenzmarken
  • Abmarkung von Grenzpunkten (§ 17 SächsVermKatG in Verbindung mit § 16 SächsVermKatGDVO)
  • Absehen von der Abmarkung (§ 16 SächsVermKatGDVO)
  • Wegfall von Grenzpunkten

Rechtsgrundlage für die Amtshandlungen ist das Gesetz über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen – Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 242) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes (Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz – SächsVermKatGDVO) von 6. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 271), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 551) geändert worden ist. Die Frist der Offenlegung beträgt einen Monat. Die Ergebnisse der Grenzbestimmungen und Abmarkungen gelten sieben Tage nach Ablauf der Offenlegungsfrist als bekannt gegeben. Die Ergebnisse liegen in der Zeit vom 23. Dezember 2022 bis einschließlich 22. Januar 2023 (Ende der Offenlegungsfrist) Montag bis Freitag von 9:00 Uhr bis 11:30 Uhr sowie Dienstag und Donnerstag von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr in meinen Geschäftsräumen in Döbeln, Bahnhofstraße 41 zur Einsichtnahme bereit. Aus Gründen der Terminkoordinierung ist eine vorherige Terminabsprache ausdrücklich erwünscht. Für eventuelle Rückfragen stehe ich Ihnen unter der Telefonnummer 03431 / 617 938 zur Verfügung.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:Die Grenzwiederherstellung, die Vorweisung, der Wegfall, die Abmarkung sowie die Absehung von der Abmarkung von Grenzpunkten sind Verwaltungsakte, gegen den der Widerspruch zulässig ist. Gegen die offengelegten Ergebnisse der Grenzbestimmung und Abmarkung können die betroffenen Eigentümer und Erbbauberechtigten innerhalb eines Monats nach dem Wirksamwerden der Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift in meinem Büro, Bahnhofstraße 41, 04720 Döbeln einzulegen. Die Frist wird auch dann gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb der Monatsfrist beim Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen, Olbrichtplatz 3, 01099 Dresden, eingeht. Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher Einlegung die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb dieser Frist eingegangen ist.

 

Döbeln, den 20. Dezember 2022

 

gez. Dipl.-Ing. (FH) Uwe Petschinka

Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur