WAPPEN Rosswein-klein

Garagen auf städtischen Grundstücken – Informationsveranstaltung am 29.11.23 – um 18:00 Uhr – in der Mensa der ehem. Fachhochschule, Döbelner Straße 69, 04741 Roßwein, Eingang Lidl-Seite

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Auszug aus den Gesetzestexten, rechtliche Grundlage

Garagen auf städtischen Grundstücken

Gemäß § 296 ZGB (Zivilgesetzbuch) der ehemaligen DDR konnte u.a. an Garagen, die auf volkseigenem Grund und Boden errichtet wurden, selbstständiges Eigentum an der Bebauung entstehen, d.h. das Eigentum an Grundstück und aufstehendem Gebäude konnte auseinanderfallen. Grundlage dafür waren Nutzungsverträge über Grundstücke gemäß §§ 312 – 315 ZGB der DDR. Das Eigentum am Grundstück blieb dabei unberührt. Es stand die Baulichkeit eines anderen Eigentümers auf dem städtischen Grundstück.

Diese Konstellation gibt es im heute geltenden bundesdeutschen Recht im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nicht. Gemäß § 94 BGB gehören mit dem Grund und Boden fest verbundene Sachen demjenigen, dem der Grund und Boden gehört. Das Schuldrechtsanpassungsgesetz (SchuldRAnpG) regelt den Verbleib von Gebäuden auf fremden Boden (z. B. Garagen oder Gartenhäuser). Das Gesetz betrifft DDR-Verträge zur Überlassung des Grundstückes, also Miet- oder Pachtverträge, die bis zum 02.10.1990 geschlossen wurden. Bei anderen Verträgen, die nach dem 02.10.1990 bereits als Miet- und/oder Pachtverträge neu abgeschlossen wurden, wäre die Stadt Roßwein schon Eigentümerin der Garagen.

Mit dem Schuldrechtsanpassungsgesetz (SchuldRAnpG) wurde 1995 eine Übergangsregelung geschaffen, um die in der DDR vorhandenen Nutzungsverhältnisse im Interesse der Nutzer in den neuen Bundesländern zunächst zu erhalten und diese nach bestimmten Übergangsfristen an die für alle Bundesbürger geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzupassen.

Laut Stadtratsbeschluss vom 06.07.2023 gilt für das „Übergangsjahr“ 2024 eine jährliche Pacht von 120,00 Euro. Fortan werden die Pachtverträge ordentlich gekündigt und ab 2025 entweder Mietverträge vereinbart oder ein Eigentumserwerb stattfinden.

Was ändert sich für Sie als Garagennutzer?
Option Nummer 1:

Es ist vorgesehen, im Zeitraum 2023/2024 die bestehenden Pachtverträge in Mietverträge umzuwandeln. Bis zum 01.01.2025, mit der Umstellung der Grundsteuer (Grundsteuerreform), soll dieser Sachverhalt angepasst sein. Alle Pachtverhältnisse von selbständigen Eigentum auf städtischen Grund und Boden sind ab 01.01.2025 nicht mehr existent. Ab diesem Zeitpunkt sind Mietverhältnisse (Garagenmiete vom Pachtverhältnis in Mietverhältnis beträgt 30,00 Euro im Monat, bei Neuvermietung beträgt die Garagenmiete 50,00 Euro im Monat) mit der Stadt Roßwein abzuschließen.

Option Nummer 2:

Es besteht die Möglichkeit den Grund und Boden zu erwerben, bei dem die Eigentumsverhältnisse klar geregelt sind. Diese Option kann in Betracht gezogen werden, wenn die Stadt Roßwein im Grundbuch eingetragener Eigentümer ist und der „Erwerber“ als eigetragener Verein (im Vereinsregister) die gesamte Fläche erwerben möchte. Weiterhin kann die gesamte Flurstücksfläche veräußert werden, bei dem der einzelne Garagenbesitzer einen Miteigentumsanteil erwirbt.