Unsere Aufgaben im Überblick:
- Verkehrsschauen
- Baumfällgenehmigungen
- Ausstellen von Sondernutzungserlaubnissen, z.B. Stellen eines Containers, Absperrung von Parkflächen für Umzüge und verkehrsrechtlichen Anordnungen
- Hinweise unserer Bürger zu Verstößen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
- Polizeiverordnung
- Hundehalter, der die Hinterlassenschaften der Hunde nicht beseitigt
- Leerstehende Häuser die vermüllen
- Zusammenarbeit mit dem Bürgerpolizisten Peter Kunze zur Aufklärung von Sachverhalten im Strafbereich
- Betreuung Messtafel
- Fällgenehmigungen
- Plakatierungserlaubnisse
- Kontrolle des ruhenden Verkehrs im Außendienst
- Einhaltung der fristgemäßen Hauptuntersuchung (TÜV)
Ordnungsamtsleiterin
Sachbearbeitung
Auflagen des Bauamtes für Aufgrabungen im Gemarkungsgebiet der Stadt Roßwein
- Grundlagen für die Aufgrabungen in öffentlichen Verkehrsflächen sind zusätzlich-technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien ZTVE-StB , ZTVA-StB, ZTV Asphalt-StB und ZTV SoB-StB in ihren neusten Fassungen. Die daraus resultierende Gewährleistung von 5 Jahren kann nur durch fachmännische Verfüllung und Verdichtung der Aufgrabungen/Leitungsgräben erreicht werden.
- Vor Baubeginn sind die Spartenauskünfte von dem bauausführenden Unternehmen einzuholen. Die Auflagen aus den Spartenplänen sind ebenfalls zwingend einzuhalten.
- Vor Beginn der Arbeiten ist eine gemeinsame Ortsbesichtigung mit Beteiligung der betroffenen Spartenträger durchzuführen. Für diese ist vor Baubeginn ein Termin beim Bauamt Tel. 034322 – 466-0 oder zu vereinbaren. Der Termin ist vom Antragsteller den jeweiligen Spartenträgern rechtzeitig mitzuteilen. Sollte auf eine Ortsbesichtigung verzichtet werden, so geht das Bauamt davon aus, dass sich die in Anspruch genommenen Verkehrsflächen im einwandfreien Zustand befinden. Der Verzicht auf eine Ortsbesichtigung entbindet den Bauherrn und / oder den Antragsteller nicht von den Auflagen (Erkundungs- und Sicherungspflicht, Anzeigepflicht, geforderte Mindestabstände, usw.) der Spartenträger, die der jeweiligen Spartenauskunft beigelegen haben.
- Nach Vorlage einer verkehrsrechtlichen Anordnung und dem danach zu erfolgenden Einrichten von erforderlichen Halteverbotszonen (mindestens 96 Std. vor Beginn der Arbeiten) kann mit den Aufgrabungsarbeiten begonnen werden. In diesem Zusammenhang erklärt der Antragsteller, dass er über die notwendigen Kenntnisse der Arbeitsstellenabsicherung entsprechend der RSA verfügt.
- Der Bauherr und das von Ihm beauftragte Bauunternehmen haben dem Bauamt der Stadt Roßwein, Schäden an den öffentlichen Verkehrsflächen, die bei der Inanspruchnahme des öffentlichen Verkehrsgrundes verursacht werden, unverzüglich anzuzeigen. Schäden an Leitungen / Bauwerken sind den betroffenen Spartenträgern ebenfalls unverzüglich anzuzeigen, um schnell Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einleiten zu können. Für Schäden haften der Bauherr und die von ihm beauftragte Baufirma gesamtschuldnerisch nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Stadt Roßwein und die Spartenträger sind berechtigt, die Schäden und die Verletzungen der mit den Spartenplänen verbundenen Auflagen auf Kosten des Bauherrn oder der von ihm beauftragten Baufirma zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.
- Die im Zusammenhang mit der Bautätigkeit auftretenden Straßenverschmutzungen sind unverzüglich ohne Aufforderung zu beseitigen.
- Behindern Bäume, Sträucher, Hecken, Grünflächen oder Wurzeln eine Aufgrabung sind die Anforderungen der DIN 18920 in jedem Fall zu beachten. Städtische Grünflächen dürfen weder befahren noch als Lager- oder Arbeitsflächen genutzt werden.
- Der Bauherr und der Antragsteller hat dafür Sorge zu tragen, dass keine Grenzzeichen entfernt oder beschädigt werden. Muss aus technischen Gründen ein Grenzzeichen entfernt werden, so ist nach Fertigstellung der Aufgrabung eine Grenzwiederherstellung bei einem öffentlich bestellten und vereidigten Vermesser zu beantragen und auf Kosten des Veranlassers durchführen zu lassen.
- Natursteinpflasterflächen sind entsprechend dem angetroffenen Aufbau wiederherzustellen. Einbau von Dränbeton als Unterbau, Verlegung Natursteinpflaster in Splittbettung, Verfugung mit SAMCO 88. Der Nachweis des Einsatzes von SAMCO 88 ist mit Lieferscheinen zu belegen. Das Merkblatt für das einzusetzende Fugenmaterial ist der Anlage beigefügt.
- Bei witterungsbedingter Unterbrechung oder jahreszeitlich bedingter Schließung der Asphaltmischanlagen (Zeitraum von Dezember bis März) ist im Bereich von Aufbrüchen ein provisorischer Deckenschluss mit Betonpflaster vorzusehen. Das provisorische Schließen mit Schotter oder Frostschutzmaterial wird nicht als provisorischer Deckenschluss anerkannt. Für die Dauer des provisorischen Deckenschlusses hat der Antragsteller der VAO die Verkehrssicherheit sicherzustellen.
- Restreifen von weniger als 35 cm Breite neben den aufgenommenen Asphaltschichten sind ebenfalls zu entfernen und wiederherzustellen. Dies gilt auch für größere Reststreifenbreiten, wenn sie sichtbar gelockert oder an den Rändern Fugenspalten entstanden sind.
- Zur ordnungsgemäßen Verdichtung der Grabenverfüllung sind die Mindestgrabenbreiten nach DIN 4124 bzw. DIN EN 1610 unbedingt einzuhalten. Der Nachweis der ordnungsgemäßen Verdichtung ist mittels leichter Fallplatte zu dokumentieren. Dies gilt auch bei der Erstellung von Kopflöchern!! Die Protokolle über die Verdichtungsnachweise sind dem Bauamt zur Abnahme zu übergeben.
- Die Stadt Roßwein behält sich vor, außer den genannten Bedingungen in Einzelfällen besondere Auflagen zu erteilen.
- Die Fertigstellung der Baumaßnahme sind dem Bauamt und dem Ordnungsamt Für die Dauer der Baustellenentwicklung bzw. bis 12 Tage nach Eingang der Fertigstellungsanzeige obliegt die Verkehrssicherungspflicht dem Antragsteller.
- Alle geschlossenen Aufgrabungen im Gemarkungsgebiet der Stadt Roßwein bedürfen einer förmlichen Abnahme. Hierzu ist mit dem Bauamt ein Termin vor Ort abzustimmen. Voraussetzung für die Abnahme ist die Vorlage der Verdichtungsnachweise.
- Verstößt ein Unternehmen wiederholt gegen die genannten Bedingungen, so kann die Erlaubnis zur Vornahme einer Aufgrabung im öffentlichen Verkehrsgrund im Gemarkungsgebiet der Stadt Roßwein verweigert werden.Download: https://www.rosswein.de/wp-content/uploads/2021/01/Auflagen-Bauamtes_Rev1.pdf
Auflagen und Hinweise des Ordnungsamtes der Stadt Roßwein bei Beantragung
- Für die Bearbeitung von eingehenden Anträgen sowie deren Anhörung benötigen wir eine Vorlaufzeit von 10 Arbeitstagen bei schwierigen Maßnahmen 15 Arbeitstage
- Dem Antrag ist ein Regelplan bzw. Verkehrszeichenplan in Verbindung mit einem Lageplan beizufügen. Die mobile Beschilderung ist deckungsgleich und schlüssig mit der vor Ort bestehenden Verkehrsbeschilderung aufzustellen.
- Alle Anlagen zum Antrag für die Bearbeitung der verkehrsrechtlichen Anordnung sind einzeln im Anhang als PDF-Dokument zuzusenden.
- Die Anordnung und Auflagen sind zwingend einzuhalten. Andernfalls ist die verkehrsrechtliche Anordnung nichtig.
- Ohne eine verkehrsrechtliche Anordnung begonnene Arbeiten werden polizeilich eingestellt und als Ordnungswidrigkeit geahndet!!!
- Der Antragsteller versichert hiermit, dass er die Verantwortung für die ordnungsgemäße Aufstellung der Verkehrszeichen und deren Beleuchtung gemäß §§ 39-49 StVO, sowie die Aufstellung und Bedienung einer erforderlichen Signalanlage gemäß § 37 StVO übernimmt.
- Die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) sind einzuhalten.
- Bei Beschilderung angeordneter Halteverbotszonen ist wie folgt zu verfahren: Zwischen dem Tag der Aufstellung und dem Inkrafttretens müssen mindestens 96 Std. Die Aufstellung der Schilder darf erst nach Erhalt der verkehrsrechtlichen Anordnung erfolgen. Alle Halteverbotsschilder müssen den Vorschriften der StVO, den ergänzenden Verwaltungsvorschriften sowie der RSA entsprechen. Für die Maßnahme benötigte Halteverbotsbereiche sind mit Beginn und Ende zu kennzeichnen. Befinden sich im Baufeld ausgewiesene personenbezogene Behinderten- bzw. Anwohnerparkplätze (Zusatzzeichen führt den Aufdruck „mit Parkausweis Nr.:…) ist dieses im Antragsplan mit Angabe der entsprechenden Nummer zu vermerken.
- Alle Schäden, Unfälle und Schadensersatzansprüche Dritter, die sich bei der Inanspruchnahme der verkehrsrechtlichen Anordnung ergeben können, gehen zu Lasten des Antragstellers/Bauleiter.
- Der Antragsteller erklärt, dass er über die notwendigen Kenntnisse der Arbeitsstellenabsicherung entsprechend RSA verfügt.
- Der Antragsteller kann bei tatsächlicher oder rechtlicher Änderung der Maßnahme sowie bei Nichtinanspruchnahme bzw. Widerruf der verkehrsrechtlichen Anordnung keinen Ersatzanspruch geltend machen.
- Änderungen, Verlängerungen, sowie Nichteinhaltungen von verkehrsrechtlichen Anordnungen sind zwingend und frühzeitig im Rahmen unserer Bearbeitungszeiten zu melden. Bei Nichteinhaltung ist nach Ablauf der verkehrsrechtlichen Anordnung ein Neuantrag mit Verkehrszeichenplan zu stellen.
- Das Anzeigen des Bauendes ist zwingend erforderlich wegen Wiederzufahrt der Rettungsgasse und der Busse, sowie Freigabe für die Allgemeinheit. Hinweis: Diese Anzeige ist zum Schutz des Antragstellers vor ungerechtfertigter Haftung und Regressansprüchen!
- Maßnahmen an Fassade und Dach können im Gemarkungsgebiet der Stadt Roßwein denkmalschutzrechtlich erlaubnispflichtig sein! Bitte wenden Sie sich ggf. an die Untere Denkmalschutzbehörde.
- Vor Beginn der Baumaßnahme sind mindestens 24 Stunden vorher die Anwohner mittels Anwohnermitteilung zu informieren. Gewerbetreibende sind mindestens 48 Stunden vor Baubeginn schriftlich oder mündlich zu informieren. Bei mündlicher Information sind die Daten und Ansprechpartner im Bautagebuch festzuhalten.Download: https://www.rosswein.de/wp-content/uploads/2021/01/Auflagen-Ordnungsamtes_Rev1.pdf
Stadtverwaltung Roßwein
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