Umgang mit Feuerwerk

Mit Wirkung vom 01.04.2019 gelten für das Abbrennen von Feuerwerken neue Bestimmungen. Damit reagiert die Stadt Roßwein auf eine Vielzahl von Beschwerden der Bevölkerung über das Abrennen von Feuerwerken, vor allem in den Sommermonaten.

Insbesondere die Zunahme von Kleinfeuerwerken führte in der Vergangenheit dazu, dass viele Bürger Beschwerde einreichten. So wurde durch Feuewerke die Nachtruhe der Anwohner erheblich gestört oder die Garten- bzw. Balkonnutzung teilweise eingeschränkt. Das Abbrennen von Feuerwerken führt in der Regel auch zu ernsthaften Störungen bei Haustieren und wild lebenden Tieren. Für Wildtiere ist das Feuerwerk ein verstörendes Ereignis. Sie fühlen sich durch den Lärm und das Licht gestört oder sogar bedroht. Ein Böllern in der Nähe von Waldrändern, auf Waldlichtungen, in Parkanlagen oder Höfen mit Tierhaltung sollte deshalb tabu sein, denn scheue Wildtiere in Wald und Flur reagieren besonders sensibel auf laute Geräusche. Auch bei Pferden, Rindern und Schafen, welche in Ställen oder auf Weiden gehalten werden, besteht die Gefahr, dass sie in Panik geraten und ausbrechen. Oftmals kann ein Laie die Gefahren von fehlgeleiteten Feuerwerkskörpern und die Windrichtung nicht richtig einschätzen, und auch Wetterwarnungen werden zunehmend ignoriert.

Feuerwerke, welche durch einen Pyrotechniker abgebrannt werden, sind immer, jedoch mindestens zwei Wochen vor dem gewünschten Termin, schriftlich beim Landratsamt Mittelsachsen, Referat Allgemeine Ordnungsangelegenheiten anzuzeigen, unabhängig der Feuerwerkskategorie.

Die Stadt Roßwein ist Genehmigungsbehörde für Privatpersonen, welche ein Feuerwerk der Kategorie I und II abbrennen möchten.

Der Technische Ausschuss, Umwelt, Kultur und Soziales hat in Anlehnung an die Empfehlungen des Amtes für Umwelt Forst und Landwirtschaft, Referat Naturschutz des Landratsamtes Mittelsachsen, folgende Bestimmungen für die Erteilung einer Genehmigung beschlossen:

  1. Das Feuerwerk darf nur zwischen dem 31. August und dem 01. März eines jeden Jahres, bis 22.00 Uhr, durchgeführt werden. Ein generelles Verbot für das Abbrennen eines Feuerwerkes der Klasse I und II besteht demnach für den Zeitraum vom 02. März bis 30. August eines jeden Jahres.
  2. Der Abschussort muss sich mindestens in einem Abstand von 150 m zu Feldgehölzen, Wäldern, Weiden und Forsten sowie Biotopen und Parks befinden und darf auch nicht in deren Richtung ausgerichtet werden.
  3. Auf Böller sollte gänzlich verzichtet werden und ausschließlich Lichtfeuerwerkskörper zum Einsatz kommen. Gerade Böllerschüsse (Batterien) werden als extrem störend empfunden und können zu unterschiedlichen Reaktionen bei Tieren wie zum Beispiel Rindern, Schafen und Pferden durch Ausbrechen aus Koppeln oder Panik auf Weideflächen führen.
  4. Für die Erteilung einer Genehmigung zum Abbrennen von Kleinfeuerwerken der Typen I und II kann über die Homepage der Stadt Roßwein bzw. im Hauptamt/Gewerbe ein Antragsformular bezogen werden.
  5. Der Antrag auf Genehmigung muss mindestens 14 Tage vor dem Ereignis in der Stadtverwaltung Roßwein eingegangen sein. Die Genehmigung ist gebührenpflichtig.
  6. Wird das Feuerwerk von einem Pyrotechniker durchgeführt, muss dieses ebenfalls vom Auftraggeber des Feuerwerkes mit Angabe des Ortes und der Dauer im Hauptamt/Gewerbe der Stadtverwaltung Roßwein angezeigt werden.

Feuerwerke, welche außerhalb des vorgenannten Zeitraums von Privatpersonen abgebrannt werden, sind nicht erlaubt und stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit einem Bußgeld in Höhe von 100,00 € bis 500,00 € geahndet wird.

Ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Genehmigung zum Abrennen eines Feuerwerkes besteht nicht.

Gewerblich durchgeführte Feuerwerke sind bei der Stadt Roßwein anzeigepflichtig.