Warnung der Bevölkerung

Landeseinheitliche Sirenensignale für den Freistaat Sachsen

Erlass des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 29. Juli 2003, Az. 37-1412.80/3

Neben der Verbreitung von Warnmeldungen über das Modulare Warnsystem mit den daran angeschlossenen Veröffentlichungskanälen, das den unteren Brandschutz-, Rettungsdienst und Katastrophenschutzbehörden seit August 2017 zur Nutzung zur Verfügung steht, kommt dem Einsatz von Sirenen aufgrund des Weckeffekts nach wie vor eine große Bedeutung zu.

Mit Erlass des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 29. Juli 2003 wurden für den Freistaat Sachsen landeseinheitlich die drei Sirenensignale „Signalprobe“, Feueralarm“ und „Warnung vor einer Gefahr“ geregelt. Aufgrund der o. g. Leitlinien wird eine Erweiterung der Sirenensignale in Sachsen um das Signal „Entwarnung“ erforderlich.

  1. Für den Freistaat Sachsen werden daher folgende landeseinheitliche Sirenensignale festgelegt:
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  1. Das Signal „Feueralarm“ (Nr. 1b) dienst neben der Warnung der Bevölkerung insbesondere auch die Alarmierung der Einsatzkräfte.
  2. Für Zwecke des Brand- und Katastrophenschutzes benutzte Sirenen und sonstige Alarmgeräte können mittwochs um 15.00 Uhr mit dem nach Nr. 1a vorgesehenen Signal geprüft werden, sofern auf diesen Tag nicht ein gesetzlicher Feiertag fällt.

Merkblatt:

Merkblatt Sirenensignale Sachsen