Umgang mit dem Corona-Virus

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Umgang mit dem Corona-Virus in Schulen der Stadt Roßwein

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

aufgrund der Allgemeinverfügung zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes von Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie vom 16. März 2020 werden die Schulen ab Mittwoch, dem 18. März 2020, geschlossen.

Eine Notbetreuung der Kinder wird in der Grund- und Förderschule sowie im Schulhort organisiert. Wir bitten unsere Einwohner um Verständnis, dass ein Anspruch auf Notbetreuung nur in einem sehr restriktiven Rahmen besteht, um durch die Schließung von Einrichtungen die Entstehung von Infektionsketten zu vermeiden bzw. zu verzögern. Sofern Sie die Möglichkeit haben, Ihr Kind zu Hause zu betreuen, so helfen Sie bitte uns und unseren Mitmenschen zur Minimierung der Ausbreitung des Corona-Virus und lassen Ihr Kind zu Hause.

Wenn die Voraussetzungen auf Notbetreuung nicht gegeben sind, kann das Kind leider nicht in der Einrichtung aufgenommen werden. Wir bitten unsere Bevölkerung um Verständnis.

Das Antragsformular zur Notbetreuung und weitere Information finden Sie nachfolgend.

Formular zur Notbetreuung: Notbetreuungsformular.pdf

 Allgemeines zur Schließung der Schulen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie

  1. Unterrichtsfreie Zeit und Schließung der Schulen und Hort

 Ab Montag,  den 16. März 2020, findet auf Grund einer Anordnung des SMK an allen öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen eine unterrichtsfreie Zeit statt. Eine Schulbesuchspflicht besteht nicht. In der Zeit bleiben Schulen und Schulhorte geöffnet. Die Betreuung der Kinder ist abgesichert. Dies bietet Gelegenheit, dass sich Eltern auf eine weitere Betreuung von Kindern und Schülern im häuslichen Umfeld einstellen können.

  • Schulen und Hort werden dann ab Mittwoch, den 18. März 2020 bis Freitag, den 17. April 2020, im Freistaat Sachsen geschlossen. Bis dahin wird ein System der Notbetreuung organisiert (siehe Ziffer 4). Die Gesundheitsämter schließen die Schulen in freier Trägerschaft ebenfalls für diesen Zeitraum.
  • Die Lehrerkollegien bereiten sich seit Montag auf die Zeit der Schließung der Schulen vor.  Die Zeit der Schließung ist keine Ferienzeit, sondern Lernzeit. Die Schulen vermitteln Unterrichtsstoff soweit dies möglich ist auf digitalem und analogem Wege an die Schüler bzw. durch Erstellen eines Lernplans für Schüler zu Hause.
  • Die Schulen greifen dabei in geeigneter Weise auf alle verfügbaren digitalen und analogen Kanäle zur Wissensvermittlung zurück. Dazu gehört das Arbeiten mit aktiven Homepages, Appbasierten Systemen, Lernplattformen, Aufgabensammlungen und Unterrichtsmaterialen, die, soweit vorhanden, zum Einsatz kommen können.
  1. Prüfungen

 – Die Prüfungen an den allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen werden sichergestellt. Sie beginnen ab 22. April 2020 und damit nach den Osterferien.

Abitur 22. April – 11. Mai
Haupt- und Realschlussabschluss ab 25. Mai
Abitur am Beruflichen Gymnasium 30. April – 29. Mai
Fachhochschulreife 1. Juni – 10.Juni
  1. Sonstiges

 Klassenfahrten ins In- und Ausland sind bis zum Schuljahresende abgesagt, innerhalb Sachsens zunächst bis Ostern 2020. Bis auf weiteres werden auch keine Klassenfahrten für das neue Schuljahr und darüber hinaus vertraglich abgeschlossen.

  • Außerschulische Veranstaltungen wie Wettbewerbe, Olympiaden, Stipendienfahrten Betriebspraktika, Schüler- und Lehreraustausche und Lehrerfortbildungen werden bis Ende des Schuljahres ausgesetzt.
  • Soweit Schulen geschlossen werden, findet auch kein GTA statt.

Umgang mit dem Corona-Virus im Stadtbad Roßwein

Aufgrund der gegenwärtigen Pandemie bleibt ab Montag, d. 16. März 2020, das Stadtbad zunächst bis zum 05. April 2020 geschlossen. Eine aktuelle Beurteilung der Lage findet täglich statt, so dass sich die Schließzeit auch verlängern kann.

 

Umgang mit dem Corona-Virus in der Stadt Roßwein

In der Stadt Roßwein hat ein Krisenstab seine Arbeit aufgenommen, welcher aktuelle Informationen zum Umgang mit der Pandemie und zu Verhaltensmaßnahmen veröffentlicht.

Vorsorglich werden hiermit alle städtischen Kulturveranstaltungen bis 30.04. 2020 abgesagt.

Gegenwärtig sind alle Veranstaltungen mit mehr 75 Besuchern der Stadt anzuzeigen und ab 1000 Besuchern zu unterlassen. Die Stadt Roßwein empfiehlt, jegliche gemeinschaftliche Treffen und Aktivitäten abzusagen. Aus diesem Grund sind ab Montag, d. 16. März 2020, die Sporthallen, die Bibliotheken und das Bürgerhaus zunächst bis 05. April 2020 geschlossen. Bitte beachten Sie unsere Verhaltensregeln. Aktuelle Informationen erhalten Sie über die Homepage der Stadt Roßwein, in den Schaukästen in der Stadt und den Ortsteilen sowie in öffentlichen Verkaufsstellen.

Information zum Umgang mit dem Corona Virus in den Kindereinrichtungen der Stadt Roßwein

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

aufgrund der Allgemeinverfügung zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes von Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie vom 16. März 2020 werden die Kindertageseinrichtungen ab Mittwoch, d. 18. März 2020, geschlossen. Eine Notbetreuung der Kinder wird in den Einrichtungen organisiert. Wir bitten unsere Einwohner um Verständnis, dass ein Anspruch auf Notbetreuung nur in einem sehr restriktiven Rahmen besteht, um durch die Schließung von Einrichtungen die Entstehung von Infektionsketten zu vermeiden bzw. zu verzögern. Wenn die Voraussetzung auf Notbetreuung nicht gegeben ist, kann das Kind leider nicht in der Einrichtung aufgenommen werden. Eine Notbetreuung kommt demnach nur in Frage, wenn

– beide Personensorgeberechtigte oder der alleinige Personensorgeberechtigte bzw. in den Fällen von Umgangsregelungen der zur
Antragstellung aktuell Personensorgeberechtigte in Bereichen der kritischen Infrastruktur tätig und aufgrund dienstlicher oder
betrieblicher Gründe an einer Betreuung des Kindes gehindert sind. Voraussetzung für die Notbetreuung ist, dass die Kinder und
deren Personensorgeberechtigten

. keine Symptome der Krankheit Covid-19 aufweisen und
. nicht in Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person stehen oder seit dem Kontakt mit einer mit SARS-CoV-2 infizierten
Person 14 Tage vergangen sind und sie keine Symptome der Krankheit Covid-19 aufweisen und
. sich nicht in einem Gebiet aufgehalten haben, das das Robert-Koch-Institut im Zeitpunkt des Aufenthaltes als Risikogebiet zur
Infektion mit dem Erreger SARS-CoV-2 ausgewiesen war oder innerhalb von 14 Tagen danach als solches ausgewiesen wurde oder
seit der Rückkehr aus diesem Risikogebiet 14 Tage vergangen sind und sie keine Symptome der Krankheit Covid-19 zeigen.

Ihre Anspruchsberechtigung artikulieren die Personensorgeberechtigten gegenüber der Einrichtung bzw. der Kindertagespflegestelle in einem Formular, das online zur Verfügung steht bzw. in den Einrichtungen ausliegt.

Grundsätzlich anspruchsberechtigt sind über die o. g. Voraussetzungen hinausgehend mehrfachbehinderte und schwerstmehrfachbehinderte Integrationskinder, unabhängig vom Beruf der Eltern.

Jede Kindertageseinrichtung bzw. jede Kindertagespflegestelle bietet die Betreuung im Rahmen ihrer täglichen regulären Öffnungszeiten an.

Nachfolgend finden Sie die Übersicht der Sektoren der Kritischen Infrastruktur gemäß Ziffer 4: Übersicht

Das Notbetreuungsformular finden Sie hier:

Notbetreuungsformular

 

 

Umgang mit Corona-Virus für Arbeitgeber und Unternehmer

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

nach aktueller Mitteilung der Landesregierung ist ab 19. März bis 20. April 2020 der Betrieb folgender Einrichtungen und Objekten untersagt:

 Betrieb von

– Tanzlokalen
– Messen
– Spezial- und Jahrmärkten
– Volkfesten
– Spielbanken und Wettannahmestellen

Zudem sind für den Publikumsverkehr geschlossen und untersagt sind:

– Theater
– Musiktheater
– Kinos
– Konzerthäuser
– Opern
– Museen
– Ausstellungshäuser
– Angebote in Stadtteilkulturzentren und Bürgerhäusern
– Angebote der offenen Kinder und Jugendarbeit
– öffentliche Bibliotheken
– Planetarien
– zoologische Ausstellungen in geschlossenen Räumen
– Angebote von Volkshochschulen
– Angebote von Sprach- und Integrationskursen der Integrationskursträger
– Angebote von Musikschulen
– Angebote in Literaturhäusern
– Angebote öffentlicher und privater Bildungseinrichtungen
– Schwimmbäder
– Saunas und Dampfbäder
– Fitness- und Sportstudios
– Spielplätze
– Seniorentreffpunkte
– Mensen und Cafés der Studentenwerke
– Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften
– Sportanlagen
– Reisebusreisen

Folgende Einrichtungen und Objekte können geöffnet bleiben:

– Gaststätten in der Zeit von 6 bis 18 Uhr einschließlich ihrer Liefer- und Abholdienste für den Außer-Haus-Verkauf

Geöffnet und vom Sonntagsverkaufsverbot ausgenommen werden der Einzelhandel für:

– Lebensmittel
– Wochenmärkte
– Abhol- und Lieferdienste
– Getränkemärkte
– Apotheken
– Sanitätshäuser
– Drogerien
– Tankstellen
– Banken und Sparkassen
– Poststellen
– Frisöre
– Reinigungen
– Waschsalons
– der Zeitungsverkauf
– Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte
– der Großhandel

Eine Öffnung dieser genannten Einrichtungen erfolgt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen.

Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen.

Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen geöffnet.

Alle nicht aufgeführten Einrichtungen müssen geschlossen werden.

Die Verfügung des Gesundheitsministeriums soll voraussichtlich vom 19.03.2020 bis zunächst 20.04.2020 gelten.