Aktuelles zur Corona-Pandemie, Update 01. April 2020

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Liebe Bürgerinnen und Bürger,

das Sächsische Staatsministerium für Soziales hat die Allgemeinverfügung zur Ausgangsbeschränkung vom 23. März 2020 überarbeitet und eine Aktuelle Verordnung zur Ausgangsbeschränkung zum 31. März 2020 in Kraft gesetzt. Die Verordnung tritt ab 31. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 20. April 2020 außer Kraft.

Im Gegensatz zu der bisher geltenden Allgemeinverfügung wird jetzt ein „Kontaktreduzierungsgebot“ als Grundsatz in den Fokus gerückt (§ 1).

„Jeder wird anlässlich der Corona-Pandemie angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 Meter einzuhalten.“

Die sog. „Vorläufige Ausgangsbeschränkung“ wird jetzt in dem neuen § 2 geregelt. 

„Das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund wird untersagt.“

Im Gegensatz zur Allgemeinverfügung werden die triftigen Gründe jetzt abschließend formuliert. Hervorzuheben sind folgende Punkte:

In der Nr. 7 (Inanspruchnahme von medizinischen, … Versorgungsleistungen) ist das Wort „zwingend“ gegen das neue Wort „unaufschiebbar“ ausgetauscht worden.

In der Nr. 8 (Versorgungswege) sind die „selbst produzierenden und vermarktenden Baumschulen und Gartenbaubetriebe“ sowie „Hofläden“ mit aufgenommen worden.

Im Gegensatz zur Allgemeinverfügung neu aufgenommen ist der „Besuch mobiler Verkaufsstände unter freiem Himmel oder in Markthallen für Lebensmittel, selbsterzeugte Gartenbau- und Baumschulerzeugnisse sowie Tierbedarf, sofern durch geeignete Abstände zwischen den Verkaufsständen ein Mindestabstand an den Ständen von 2 Metern gewährleistet ist.“

In der Nr. 10 (unaufschiebbare „Behördentermine“) sind neben den bisherigen Behörden und Berufsgruppen die „Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Bestatter“ hinzugekommen. Dazu gehört auch die Teilnahme an öffentlichen Gerichtsverhandlungen und die Wahrnehmung von Terminen kommunaler Räte sowie von deren Ausschüssen und Organen.

In Nr. 11 ist das Sorge- um ein „Umgangsrecht“ ergänzt worden.

In der Nr. 14 sind Sport und Bewegung im Freien (statt bisher „an der frischen Luft“) vorrangig im Umfeld des Wohnbereichs zulässig. Wie allerdings der Begriff „vorrangig“ im Fall einer Überprüfung handhabbar sein soll, bleibt offen. Der Besuch des Kleingartens ist nicht mehr auf solche i. S. d. Bundeskleingartengesetzes beschränkt. Sport und Bewegung im Freien ist weiterhin alleine oder in Begleitung des Lebenspartners oder der Angehörigen des eigenen Hausstandes möglich. Im Ausnahmefall ist das jetzt auch mit einer weiteren, nicht im Hausstand lebenden Person möglich. Gemeint ist nach Aussage der Sozialministerin vor allem die Begleitung von alleinstehenden Seniorinnen und Senioren, die sonst nicht mehr das Haus verlassen. Der bisherige Zusatz „ohne jede sonstige Gruppenbildung größer als 5 Personen“ ist entfallen.

Die Besuchsverbote für bestimmte Einrichtungen haben jetzt einen eigenen § 3 erhalten und sind deutlich umfangreicher, auch hinsichtlich der Ausnahmen, geregelt. Dabei werden Regelungen aus bereits erlassen Allgemeinverfügungen zu Betretungsverboten von Einrichtungen aufgegriffen.

Über § 4 können die nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden verschärfende Anordnungen erlassen.

§ 5 regelt die Durchsetzung der Verbote, Bußgelder und Strafen. In § 5 ist zudem geregelt, dass auch die Ortspolizeibehörden in geeigneten Fällen um Vollstreckungshilfe ersucht werden können. Zu § 5 haben SMS und SMI auch einen Bußgeldkatalog für die zuständigen Verwaltungsbehörden (Landkreise und Kreisfreien Städte) erlassen. Dieser gilt ab dem 1. April 2020.

Der Bußgeldkatalog legt den Regelsatz für die Bußgeldhöhe fest. Diese Regelsätze gelten für den erstmaligen Verstoß und sind bei jedem weiteren Verstoß jeweils zu verdoppeln. Bei Fahrlässigkeit soll ein Verwarngeld ausgesprochen werden.

Wie oben bereits ausgeführt, wird auch diese neue Allgemeinverfügung bereits mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft treten.

Die neue Allgemeinverfügung zum Verbot von Veranstaltungen ersetzt die bisherige Allgemeinverfügung, Az.: 15-5422/5 vom
20. März 2020.

Inhaltlich werden zwei Änderungen vorgenommen:

Veranstaltungen im privaten bzw. familiären Bereich werden in Nr. 1. Buchst. a) untersagt. Lediglich die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis mit nicht mehr als 15 Personen sind davon ausgenommen.

Unter Nr. 2 wird ein Gleichklang zu der Corona-Schutz-Verordnung hergestellt, indem die Öffnung von Baumschulen, Gartenbaubetrieben sowie der Besuch von mobilen Verkaufsständen unter freiem Himmel deckungsgleich zur Verordnung erlaubt wird.

Den kompletten Wortlaut der aktuellen Verfügung können Sie auf der Homepage der Stadt Roßwein (www.rosswein.de) abrufen bzw. nachlesen.

Mit Stand 1. April 2020 wurde in der Stadt und unseren Ortsteilen noch kein Corona-Virus-Erkrankter festgestellt. Im Landkreis Mittelsachsen sind hingegen nunmehr 109 Menschen am Virus erkrankt und 353 Menschen stehen unter Quarantäne.

Mit freundlichen Grüßen

Veit Lindner
Bürgermeister