Anspruch auf Notbetreuung erweitert

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Der Anspruch auf Notbetreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Grund- und Förderschulen wird erweitert. Für Kinder und Grundschüler, deren Eltern in systemrelevanten Sektoren beschäftigt sind, wird eine Notbetreuung angeboten. Die Bestimmungen dazu wurden jetzt erweitert und gelten ab dem 18. April 2020. Zu den systemrelevanten Berufen gehören nun unter anderem auch folgende Sektoren: Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Gerichtsvollzieher, Bestattungswesen, Verkaufspersonal im Einzelhandel, Handwerker, Beschäftigte der stationären Kinder-, Jugendlichen- und Behindertenhilfe, Tierpfleger, Schüler mit eigenen Kindern mit Betreuungsbedarf sowie das für den Schuldienst an Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft erforderliche Personal. Ein Anspruch auf die Notfallbetreuung liegt nur vor, wenn beide Personensorgeberechtigten in systemrelevanten Berufen tätig sind. Ausnahmsweise besteht auch ein Anspruch, wenn nur einer der Personensorgeberechtigten in folgenden Bereichen tätig ist:

Gesundheitsvorsorge und Pflege, Rettungsdienst (einschließlich Berufsfeuerwehr), Öffentlicher Personennahverkehr, Polizei- und Justizvollzugsdienst, Schuldienst und Kindertagesbetreuung, Schülerinnen und Schüler in Abschlussklassen mit eigenen betreuungspflichtigen Kindern,

Kommunal- oder Staatsverwaltung (sofern man mit Aufgaben der Bekämpfung der Corona-Pandemie betraut ist). Voraussetzung für den Anspruch auf Notbetreuung ist allerdings, dass eine Betreuung durch den anderen Personensorgeberechtigten nicht abgesichert werden kann. Weitere Informationen unter: www.coronavirus.sachsen oder auf der Startseite der Homepage der Stadt Roßwein unter „Umgang mit dem Corona-Virus in den Kindereinrichtungen“.