Aktuelles zur Corona-Pandemie, Update 01. Mai 2020

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Liebe Bürgerinnen und Bürger,

sehr erfreulich ist es, dass ab Montag die Spielplätze und auch Sportplätze unter strengen Auflagen wieder geöffnet werden können. So kann es unter Umständen zu Verzögerungen der Nutzung kommen, da wir noch nicht abschätzen können, welche Hygiene-Vorschriften die Kommunen erfüllen müssen.

Ab Montag, d. 4. Mai, steht das Rathaus mit folgenden erweiterten Öffnungszeiten und nach vorheriger Terminabsprache für die Einwohner zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass zum Schutz der Besucher und Mitarbeiter im Rathaus die Mund- und Nasen- Bedeckungspflicht besteht.

Montag           9°° – 12°°
Dienstag         9°° – 12°° / 14°° – 19°°
Mittwoch        9°° – 12°°
Donnerstag    9°° – 12°° / 14°° – 16°°
Freitag             geschlossen (Terminvereinbarung jedoch auch möglich)

 

Ab Dienstag, d. 5. Mai, öffnet unsere Stadtbibliothek zu den bekannten Öffnungszeiten wieder. Wir bitten, die Bibliothek ausschließlich mit einer Mund- Nasenabdeckung zu betreten.

Die Bäder der Stadt bleiben indessen weiter geschlossen, eine Aussage zur möglichen Öffnung des Freibades erwarten wir aus der Abstimmung des Bundes und der Länder am 6. Mai.

Am Donnerstag verabschiedete die Landesregierung die neue Verordnung über den Sozialen und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Corona-Virus, welche am Montag, d. 4. Mai, in Kraft tritt.

Wir haben Ihnen hiermit die wichtigsten Änderungen zusammengefasst, jedoch ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Die komplette Verordnung finden Sie zum Nachlesen oder Download auf der Homepage der Stadt Roßwein – gleich auf der Startseite.

Kontaktbeschränkung bleibt, Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bleibt bestehen und wird ausgeweitet

Jeder Bürger ist weiterhin angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen außer den Angehörigen des eigenen Hausstands, der Partnerin oder dem Partner, sowie den Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, und mit einer weiteren nicht im Hausstand lebenden Person und deren Partnerin oder ihres Partners, auf das zwingend nötige Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern einzuhalten.

Um eine weiträumige Ausbreitung des Virus zu reduzieren, bleiben die Bürgerinnen und Bürger aufgefordert, auf private Reisen, Ausflüge und Besuche – auch von Verwandten – zu verzichten. Das gilt auch für überregionale tagestouristische Ausflüge.

So ist auch der Aufenthalt im öffentlichen Raum ausschließlich alleine und mit Angehörigen des eigenen Hausstandes, in Begleitung der Partnerin oder des Partners, und mit einer weiteren nicht im Hausstand lebenden Person und deren Partnerin oder ihres Partners sowie mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, gestattet. Im öffentlichen Raum ist unbedingt ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.

Es wird dringend empfohlen, im öffentlichen Raum, und insbesondere bei Kontakt mit Risikopersonen, eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen, um für sich und andere das Risiko von Infektionen zu reduzieren. Dazu gehören auch die regelmäßige Händehygiene und die Vermeidung des Hand-Gesichts-Kontaktes. Eltern und Sorgeberechtigte sollen dafür Sorge tragen, dass ihre Kinder oder Schutzbefohlenen diese Empfehlungen auch einhalten, sofern diese dazu in der Lage sind. Menschen mit Behinderung und solche mit gesundheitlichen Einschränkungen können, sofern sie nicht dazu in der Lage sind, auf das Tragen der Mund-Nasenbedeckung verzichten.

Wer darf öffnen?

Öffnen dürfen Geschäfte und Betriebe, deren Einzelhandelsfläche die 800 m² – Grenze nicht übersteigt. Entgegen der bisherigen Regelung ist hier eine Reduzierung der Gesamtverkaufsfläche mit Absperrungen oder ähnlichen Maßnahmen nunmehr zulässig, um die 800 Quadratmeterregelung einzuhalten. Auch der Betrieb von Einkaufszentren ist mit Hygieneauflagen erlaub. Des Weiteren dürfen Gedenkstätten, Bibliotheken, Archive, Museen, Ausstellungen, Galerien, Ausstellungshäuser und Außenanlagen von Tierparks, Botanischen sowie Zoologischen Gärten wieder öffnen.

Erfreulich für alle Kinder und Eltern dürfte die Ankündigung sein, dass die Spielplätze wieder geöffnet werden können. Zwar werden auch hier Hygieneanforderungen die Grundvoraussetzung für eine Öffnung darstellen, jedoch ist die Öffnung der Spielplätze eine große Erleichterung für die Eltern und Kinder.

Des Weiteren dürfen  Bildungseinrichtungen, Fahrschulen sowie Bildungszentren der beruflichen Aus- und Weiterbildung,  Hochschulen und der Berufsakademie, Ausbildungseinrichtungen der Behörden, Kindertagespflegestellen, Handwerksbe-triebe und Einrichtungen des Gesundheitswesens öffnen.

Dienstleistungen durch Friseure und artverwandte Dienstleistungserbringer dürfen unter Beachtung der vom Ministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt durch Allgemeinverfügung festgelegten Hygienevorschriften wieder ab 4. Mai öffnen.

Was ist weiterhin untersagt? 

Alle Veranstaltungen, Versammlungen und sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen sind untersagt. Dies gilt auch für Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sowie die Zusammenkünfte in Vereinen. Untersagt bleibt die Öffnung von Gastronomiebetrieben jeder Art sowie Hotel- und Beherbergungsbetriebe zu touristischen Zwecken.

Gibt es hierbei zulässige Ausnahmen?

 Ja- ausgenommen sind z.B. Veranstaltungen der kommunalen Vertretungskörperschaften sowie der Behörden, Gerichte, Staatsanwaltschaften oder anderer Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen und Veranstaltungen, die der Versorgung oder der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung dienen. Zusammenkünfte, welche der Ausübung beruflicher Tätigkeiten sowie für die Wahrnehmung und Vorbereitung von Prüfungen und Betreuungsleistungen notwendig sind, Zusammenkünfte von nicht mehr als fünf Personen zur Begleitung Sterbender und bei Beerdigungen, Trauerfeiern und Trauungen. Gottesdienste sind wieder gestattet, wenn sie die Hygienevorschriften sowie die Abstandsregeln einhalten. Ausgenommen sind auch ortsfeste Versammlungen unter freiem Himmel mit einer maximalen Teilnehmerzahl von 50 Besuchern und einer zeitlichen Begrenzung auf 60 Minuten. Zusätzliche Auflagen sind hierbei zu beachten.

Corona-Lage (Stand 1. Mai)

Im Landkreis Mittelsachsen sind weitere Infizierte hinzugekommen. Somit registrierte das Gesundheitsamt seit Mitte März nunmehr 251 Erkrankungsfälle – diese verteilen sich auf den Altkreis Döbeln mit 79, den Altkreis Freiberg mit 101 und den Altkreis Mittweida mit 71 Fällen. In Roßwein und den Ortsteilen wurde bisher keine weitere erkrankte Person registriert. Die Zahl der Todesfälle hat sich im Landkreis auf sechs erhöht.

Ticketkauf beim Fahrpersonal im Bus teilweise wieder möglich

Die vordere Türe öffnet bei vielen Bussen in Mittelsachsen wieder. Die zahlreichen Fahrzeuge des Verkehrsverbundes sind mit Schutzeinrichtungen in Form eines Folienvorhanges im Fahrer- bzw. Einstiegsbereich ausgerüstet.

In Verbindung mit der Einführung der Mund-Nasen-Schutzes Pflicht bei der Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs ist somit der vordere Einstieg sowie die Wiederaufnahme des Ticketverkaufs durch das Fahrpersonal im Barverkauf bzw. teilweise bargeldlosen Verkauf möglich. Da die Umrüstung auf bargeldlose Zahlung nicht sofort vollumfänglich erfolgen kann, werden bereits ausgerüstete Busse mit einem Schild markiert, welches auf den Ticketverkauf im Fahrzeug hinweist. In den so gekennzeichneten Fahrzeugen ist die Vordertür zum Einstieg wieder freigegeben.

 

 

Wir wünschen Ihnen, liebe Bürgerinnen und Bürger ein gutes Wochenende und bedanken uns an dieser Stelle ganz herzlich dafür, dass in Roßwein die Einhaltung der Vorschriften zur Bekämpfung der Corona-Pandemie so vorbildlich eingehalten wurden (bisher war nur eine Person erkrankt) und vor allem bei den Eltern für die manchmal nicht leicht zu organisierende Kinderbetreuung.

 

Mit freundlichen Grüßen

V. Lindner
Bürgermeister