Neue Verordnung Ausgangsbeschränkung ab Montag den 4. Mai in Kraft.
Jeder Bürger ist weiterhin angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen außer den Angehörigen des eigenen Hausstands, der Partnerin oder dem Partner, sowie den Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, und mit einer weiteren nicht im Hausstand lebenden Person und deren Partnerin oder ihres Partners, auf das zwingend nötige Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern einzuhalten. Die Durchführung weiterer Maßnahmen zur Ansteckungsvermeidung zu beachten (Kontaktbeschränkung). Diese Grundsätze gelten für alle Lebensbereiche, insbesondere auch für Arbeitsstätten.
Kontaktbeschränkung bleibt, Mund-Nasen-Bedeckungspflicht beleibt bestehen und wird ausgeweitet
Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist ausschließlich alleine und mit Angehörigen des eigenen Hausstandes, in Begleitung der Partnerin oder des Partners, und mit einer weiteren nicht im Hausstand lebenden Person und deren Partnerin oder ihres Partners sowie mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, gestattet.
Im öffentlichen Raum ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern außer zu den in Absatz 1 genannten Personen einzuhalten
Es wird dringend empfohlen, im öffentlichen Raum und insbesondere bei Kontakt mit Risikopersonen eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen, um für sich und andere das Risiko von Infektionen zu reduzieren.
Dazu gehören auch regelmäßige Händehygiene und die Vermeidung des Hand-Gesichts-Kontaktes. Eltern und Sorgeberechtigte sollen dafür Sorge tragen, dass ihre Kinder oder Schutzbefohlenen diese Empfehlungen auch einhalten, sofern diese dazu in der Lage sind. Menschen mit Behinderung und solche mit gesundheitlichen Einschränkungen können, sofern sie nicht dazu in der Lage sind, auf das Tragen der Mund-Nasenbedeckung verzichten.
Ausgangsbeschränkungen fallen weg
Wesentliche Lockerungen der bisherigen Maßnahmen sind der Wegfall der Ausgangsbeschränkungen. Um eine weiträumige Ausbreitung des Virus zu reduzieren, bleiben die Bürgerinnen und Bürger aufgefordert, auf private Reisen, Ausflüge und Besuche – auch von Verwandten – zu verzichten. Das gilt auch für überregionale tages-touristische Ausflüge.
Wer darf öffnen?
Öffnen dürfen Geschäfte und Betriebe deren Einzelhandelsfläche die 800 m² Grenze nicht übersteigt. Entgegen der bisherigen Regelung ist hier eine Reduzierung der Gesamtverkaufsfläche mit Absperrungen oder ähnliche Maßnahmen nunmehr zulässig um die 800 Quadratmeterregelung einzuhalten. Auch der Betrieb von Einkaufszentren ist mit Hygieneauflagen erlaub. Des Weiteren dürfen Gedenkstätten, Bibliotheken, Archiven, Museen, Ausstellungen, Galerien, Ausstellungshäuser und Außenanlagen von Tierparks, Botanischen sowie Zoologischen Gärten wieder öffnen.
Erfreulich für alle Kinder und Eltern dürfte die Ankündigung sein, dass die Spielplätze wieder geöffnet werden können. Zwar werden auch hier Hygieneanforderungen die Grundvoraussetzung für eine Öffnung darstellen, jedoch ist die Öffnung der Spielplätze eine große Erleichterung für die Eltern und Kinder.
Des Weiteren dürfen Bildungseinrichtungen, Fahrschulen sowie Bildungszentren der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Hochschulen und der Berufsakademie, Ausbildungseinrichtungen der Behörden, Kindertagespflegestellen, Handwerksbetriebe und Einrichtungen des Gesundheitswesens öffnen.
Dienstleistungen durch Friseure und artverwandte Dienstleistungserbringer dürfen unter Beachtung der vom Ministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt durch Allgemeinverfügung festgelegten Hygienevorschriften und des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards des BMAS und vorliegender branchenspezifischer Untersetzung geöffnet werden.
Was ist weiterhin untersagt?
Alle Veranstaltungen, Versammlungen und sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen sind untersagt. Dies gilt auch für Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sowie die Zusammenkünfte in Vereinen. Untersagt bleibt die Öffnung von Gastronomiebetrieben jeder Art sowie Hotel- und Beherbergungsbetriebe zu touristischen Zwecken.
Gibt es hierbei zulässige Ausnahmen ?
Ja- Ausgenommen sind z.B. Veranstaltungen der kommunalen Vertretungskörperschaften sowie der Behörden, Gerichte, Staatsanwaltschaften oder anderer Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen und Veranstaltungen, die der Versorgung oder der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung dienen. Zusammenkünfte, welche der Ausübung beruflicher Tätigkeiten sowie die Wahrnehmung und Vorbereitung von Prüfungen und Betreuungsleistungen notwendig sind. Zusammenkünfte von nicht mehr als fünf Personen zur Begleitung Sterbender und bei Beerdigungen, Trauerfeiern und Trauungen.
Gottesdienste sind wieder gestattet, wenn sie die Hygienevorschriften sowie die Abstandsregeln einhalten. Ausgenommen sind auch ortsfeste Versammlungen unter freiem Himmel mit einer maximalen Teilnehmerzahl von 50 Besuchern und einer zeitlichen Begrenzung auf 60 Minuten. Zusätzliche Auflagen sind hierbei zu beachten.
Geltungsdauer der Verordnung
Die neue Verordnung gilt bis einschließlich 20. Mai 2020.
PDF: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums vom 04. Mai 2020