Neue Verordnung Ausgangsbeschränkung ab Samstag, d. 6. Juni 2020, in Kraft.
Prinzipiell ist jeder Bürger weiterhin angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen, außer den Angehörigen des eigenen Hausstands, der Partnerin oder dem Partner, sowie den Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, und mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes oder mit bis zu 10 weiteren Personen auf das zwingend notwendige Minimum zu reduzieren.
Es wird weiterhin dringend empfohlen, im öffentlichen Raum, und insbesondere bei Kontakt mit Risikopersonen, eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen, um für sich und andere das Risiko von Infektionen zu reduzieren. Dazu gehören auch regelmäßige Händehygiene und die Vermeidung des Hand-Gesichts-Kontaktes. Eltern und Sorgeberechtigte sollen dafür Sorge tragen, dass ihre Kinder oder Schutzbefohlenen diese Empfehlungen auch einhalten, sofern diese dazu in der Lage sind. Wo immer möglich, muss weiterhin ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern eingehalten werden.
Diese Grundsätze gelten für alle Lebensbereiche, insbesondere auch für Arbeitsstätten.
Eine Mund-Nasenbedeckung ist bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel und beim Aufenthalt in Geschäften zu tragen.
Was ist nun erlaubt?
Erlaubt sind nunmehr wieder Familienfeiern, unter anderem Hochzeiten, Geburtstage, Trauerfeiern, Jubiläumsfeiern, Schuleingangsfeiern in Gaststätten oder angemieteten geschlossenen Räumlichkeiten mit bis zu 50 Personen. In geschlossenen Räumen sollen die Hygieneregelungen und der Mindestabstand eingehalten werden. Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum sind mit den entsprechenden Hygieneauflagen erlaubt. Da das Infektionsrisiko in geschlossenen Räumen um ein Vielfaches höher ist als unter freien Himmel- sind Feiern im Freien vorzuziehen, um Ansteckungen zu vermeiden.
Wie geht es in den Kindereinrichtungen weiter?
Bis Ende Juni bleibt es beim eingeschränkten Regelbetrieb, allerdings können Schulen fortan mit mehr Eigenverantwortung entscheiden- beispielsweise ob Zeugnisübergaben oder Abschlussfeiern stattfinden. Auch Elternabende sind unter Beachtung von Hygienevorschriften und Abstandsregelungen wieder erlaubt. Ob Grundschüler die Schule besuchen, können weiterhin die Eltern entscheiden. Für Kinder ab der 5. Klasse bleibt es beim eingeschränkten Regelbetrieb, sie besuchen den Unterricht also abwechselnd in Gruppen auf Abstand. Die Betreuung in den Kindergärten findet weiterhin wie aktuell organisiert statt.
Weitere Öffnungen beschlossen
Die Öffnung von Betrieben, Einrichtungen, Sportstätten, Gastronomie, Hotels, Beherbergungsstätten, Geschäften und Läden oder Angeboten für den Publikumsverkehr sowie Ansammlungen im öffentlichen Raum sind unter Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregelungen erlaubt.
Was bleibt geschlossen?
Von der Lockerung weiterhin ausgenommen und damit nicht zulässig sind:
- Kontaktsportarten (Sportarten, die den physischen Kontakt zwischen Spielern erfordern oder betonen) außerhalb des Kader- und Profisports,
- Volksfeste, Jahrmärkte, Diskotheken, Clubs, Musikclubs, Tanzlustbarkeiten,
- Prostitutionsstätten, Prostitutionsveranstaltungen, Prostitutionsvermittlung,
- Sportveranstaltungen mit Publikum und
5. bis zum 17. Juli 2020 Maßnahmen der Kinder- und Jugenderholung.
Ausgangsbeschränkungen fallen prinzipiell weg
Freibäder, Hallenbäder, Kurbäder, Thermen und Saunen dürfen mit bestätigten Hygienekonzepten wieder öffnen. Ebenso dürfen Freizeit- und Vergnügungsparks, Messen, Theater, Musiktheater, Kinos, Konzerthäuser, Konzertveranstaltungsorte, Opernhäuser und Stätten der Kinder- und Jugenderholung öffnen.
Besuche in Pflegeheime wieder möglich
Der Besuch von Alten- und Pflegeheimen, Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes, ambulant betreute Wohngemeinschaften sowie Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen ist wieder möglich. Des Weiteren ist der Besuch von Angehörigen in Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, wieder erlaubt. Prinzipiell ist die Einhaltung der jeweiligen Hygienekonzepte obligatorisch sowie das Tragen von Mund- und Nasenschutz und die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 m.
Die neue Verordnung tritt spätestens ab 06. Juni in Kraft und mit Ablauf des 29. Juni 2020 außer Kraft.
PDF: Verordnung vom 03. Juni.2020, Sächsischen Staatsministeriums für Soziales…. )