Aktuelles zur Corona-Pandemie, Update 31. Oktober 2020  

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Liebe Bürgerinnen und Bürger,

am Freitagabend erreichte uns nun die neue Corona-Schutz-Verordnung des Freistaates Sachsen. Die Verordnung gilt vom 2. bis einschließlich 30. November 2020 und setzt das Ergebnis der Beratungen der Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin um.

So ist der Aufenthalt in der Öffentlichkeit nur mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes bis insgesamt maximal zehn Personen gestattet. Private Ansammlungen, Zusammenkünfte, Veranstaltungen sowie Feiern in der eigenen Häuslichkeit sind nur mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes bis insgesamt maximal zehn Personen oder insgesamt fünf Personen erlaubt.

Es wird dringend empfohlen, generell auf private Reisen und Besuche – auch von Verwandten außer aus triftigen Gründen – zu verzichten. Dies gilt auch im Inland und für überregionale touristische Ausflüge. Es gelten weiter die »AHA«-Empfehlungen: Abstand, Hygiene, Alltagsmaske und die Nutzung der Corona-Warn-App. In geschlossenen Räumen sollte regelmäßig gelüftet werden.

Die neue Verordnung sieht weitreichende Schließungen von Einrichtungen und Angeboten im Bereich Freizeit und Kultur vor.

Untersagt wird ab 2. November 2020 das Öffnen und das Betreiben von:

 – Aus- und Fortbildungseinrichtungen, die nicht der berufsbezogenen, schulischen oder akademischen Ausbildung dienen

– Freibädern, Hallenbädern, Kurbädern, Thermen (soweit es sich nicht um Reha-Einrichtungen handelt)

– Dampfbädern, Dampfsaunen und Saunen

– Fitness-Studios und ähnlichen Einrichtungen, soweit sie nicht medizinisch notwendiger Behandlungen dienen

– Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnlichen Einrichtungen

– Anlagen und Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand und des Schulsports. Dies gilt nicht für das für Individualsportarten organisierte Training sowie Sportwettkämpfe ohne Publikum

– Freizeit-, Vergnügungsparks, Angebote von Freizeitaktivitäten

– Botanische und Zoologische Gärten sowie Tierparks

– Volksfesten, Jahrmärkten, Weihnachtsmärkten

– Diskotheken, Tanzlustbarkeiten

– Museen, Musikschulen, Kinos, Theatern, Opernhäusern, Konzerthäusern, Konzertveranstaltungsorten, Musiktheatern, Clubs und Musikclubs und entsprechenden Einrichtungen für Publikum

– Bibliotheken, mit Ausnahme der Medienausleihe, Fachbibliotheken und Bibliotheken an den Hochschulen

– Jugendclubs ohne sozialpädagogische Betreuung, Einrichtungen und Angebote der Kinder- und Jugenderholung

– Zirkussen

– Busreisen und Übernachtungsangeboten für touristische Zwecke sowie Schulfahrten

– Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen

– Gastronomiebetrieben sowie Bars, Kneipen und ähnlichen Einrichtungen. Ausgenommen ist die Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken sowie der Betrieb von Kantinen und Mensen

– Betrieben im Bereich der körpernahen Dienstleistung, mit Ausnahme medizinisch notwendiger Behandlungen und von Friseuren

– alle sonstigen Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung dienen

Das Tragen eines Mund – Nasenschutzes ist vorgeschrieben für:

– die Benutzung des ÖPNV einschließlich Taxis sowie bei regelmäßigen Fahrdiensten zwischen Wohnort und Einrichtungen von Menschen mit Behinderung, Patienten oder pflegebedürftigen Menschen

– in Groß- und Einzelhandelsgeschäften und Läden

– in Gesundheitseinrichtungen (z.B. Arztpraxen, Krankenhäuser, Tageskliniken, Reha-Einrichtungen) sowie durch Beschäftigte ambulanter Pflegedienste. Ausgenommen sind die konkreten Behandlungsräume sowie die stationär aufgenommenen Patienten am Sitzplatz zum Essen und Trinken sowie in ihren Zimmern

– beim Besuch in Pflege-, Behinderten- und Altenheimen

Des Weiteren ist der Mund- Nasenschutz zu tragen in

– allen für die Öffentlichkeit zugänglichen Räumlichkeiten mit regelmäßigem Publikumsverkehr: Einkaufszentren, Beherbergungs-betrieben (Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen, Speiseräume bis zum Erreichen des  Platzes), öffentliche Verwaltungen, Banken und Versicherungen, in allen gastronomischen Einrichtungen einschließlich Imbiss- und Caféangeboten und bei Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen und  Getränke, in Aus- und Fortbildungseinrichtungen, die der berufsbezogenen oder schulischen Ausbildung dienen sowie auf deren Gelände

– in Kirchen und Räumen von Religionsgemeinschaften mit Ausnahme der rituellen Aufnahme von Speisen und Getränken

– beim Aufenthalt an Haltestellen, in Bahnhöfen, Fußgängerzonen, auf dem Sport und Spiel gewidmeten Flächen (ausgenommen Kinder bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres), auf Wochenmärkten und an

Außenverkaufsständen. Ausgenommen ist die sportliche Betätigung (z.B. Joggen) und die Fortbewegung ohne Verweilen mit Fortbewegungsmitteln (z.B. Radfahren).

Was ist weiterhin erlaubt?

Geöffnet bleiben: Groß- und Einzelhandel, Läden, Verkaufsstände, Lieferung von Speisen und Getränken, Imbissanbieter welche nur Straßenverkauf durchführen.

Erlaubt sind weiterhin Zusammenkünfte in Kirchen und Räumen von Religionsgemeinschaften zum Zwecke der Religionsausübung sowie für Beisetzungen.

Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens (z. B. Pflegeheime) sind zur Aufrechterhaltung der Besuchsmöglichkeiten verpflichtet. Regelungen von Hygiene- und Besuchskonzepten dürfen nicht zu einer vollständigen sozialen Isolation der Betroffenen führen.

Angebote und Einrichtungen, die geöffnet bleiben dürfen, müssen ein schriftliches Hygienekonzept erstellen und umsetzen. Kontaktdaten sind zu erheben (außer Groß- und Einzelhandel, Läden, Verkaufsstände, Lieferung von Speisen und Getränken). Das Hygienekonzept muss aber nicht mehr vorher vom Gesundheitsamt genehmigt werden. Die zuständige Behörde kann das Konzept und seine Einhaltung überprüfen. Im Groß- und Einzelhandel sowie Läden darf sich nicht mehr als ein Kunde pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche aufhalten.

Bei Versammlungen ist das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung und das Einhalten des 1,5-Meter-Abstandes verpflichtend für alle Versammlungs-teilnehmer.

Corona-Schutz- Verordnung des Freistaates Sachsen

Die neue Corona-Schutz-Verordnung des Freistaates Sachsen können Sie auf der Internetseite des Freistaates unter www.coronavirus.sachsen.de einsehen und ist auf der Homepage der Stadt Roßwein, Startseite, nachzulesen.

 

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

die nun neue Corona-Schutzverordnung stellt für uns alle nochmals eine größere Herausforderung dar. Am Freitag waren die Fallzahlen zum Donnerstag um weitere 119 neue positive Befunde gestiegen. In der Region Roßwein sind derzeit 4 Personen mit dem Covid 19 infiziert. Die Fallzahlen im Landkreis Mittelsachsen verteilen sich wie folgt: Altkreis Mittweida 340, Altkreis Freiberg 576, Altkreis Döbeln 168 Corona-Fälle. Ein Fall wird von einem anderen Gesundheitsamt übernommen, wird aber derzeit noch in der Statistik des Landkreises geführt. Daher stimmen die Daten der Altkreise in Summe nicht mit der Gesamtstatistik überein. 1454 Personen befinden sich in Quarantäne. 23 Personen werden in mittelsächsischen Kliniken stationär betreut, davon zwei beatmet. Der Wert der Infektionen innerhalb von sieben Tagen auf 100.000 Einwohner liegt laut dem Sächsischen Sozialministerium bei 114,1.

Wir bitten Sie aus diesem Grund, nehmen Sie Rücksicht auf Ihre Mitmenschen, bitte halten Sie die »AHA«-Empfehlungen ein: Bitte beachten Sie den Abstand, die Hygiene, das Tragen der Alltagsmaske.

Aktuelle Informationen veröffentlichen wir auf der Homepage der Stadt Roßwein, der App der Stadt Roßwein, im Roßwein-TV sowie mittels Aushänge in den Schaukästen der Stadt.

Kommen Sie gut durch den Monat November und bleiben Sie gesund.

 

Mit freundlichen Grüßen

V. Lindner
Bürgermeister