Aktuelles zur Corona-Pandemie, Update 01. Dezember 2020
Aktuelles zur Corona-Pandemie, Update 01. Dezember 2020
Liebe Bürgerinnen und Bürger,
wie bereits angekündigt, war mit dem Erlass einer neuen Allgemeinverfügung des Landkreises Mittelsachsen und damit einer Verschärfung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) vom 27. November 2020 zu rechnen. Innerhalb des Landkreises Mittelsachsen steigt die Zahl der Neuinfektionen mit dem Corona-Virus ständig weiter an. Innerhalb der 47. Kalenderwoche des Jahres 2020 hatten sich 851 Einwohner im Landkreis Mittelsachsen mit dem Corona-Virus neu infiziert und in der 48. Kalenderwoche gab es weitere 689 neuinfizierte Einwohner. Der Anteil an Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen pro 100.000 Einwohner mit dem für Menschen gefährlichen Corona-Virus (Inzidenzwert) liegt mit Stand vom 30.11.2020 bei 226,6 Einwohnern pro 100.000 Einwohner (Quelle: Robert-Koch-Institut). Der Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen ist somit im Landkreis Mittelsachsen seit fünf Tagen überschritten.
Die Möglichkeit zur umfassenden, gründlichen und schnellen Unterbrechung von Infektionsketten durch die Nachverfolgung von Kontakten von infizierten Personen (Kontaktnachverfolgung) nimmt für den öffentlichen Gesundheitsdienst mit steigender Zahl der Kontaktpersonen wesentlich ab. Der Landkreis Mittelsachsen muss derzeit bereits auf Bedienstete der Bundeswehr zur Kontaktnachverfolgung und weitere Unterstützungskräfte zurückgreifen.
Im Landkreis Mittelsachsen werden 106 an COVID-19 erkrankte Personen stationär behandelt, davon werden 13 Personen beatmet (Stand: 29.11.2020). Die medizinische Situation ist sehr angespannt. Es droht eine Überlastung der medizinischen Kapazitäten, wenn nicht die Zahl der Neuinfektionen und Neuerkrankungen signifikant gesenkt wird.
Daher erlässt der Landkreis Mittelsachsen folgende Allgemeinverfügung, die mit dem Tag ihrer Bekanntmachung am 1. Dezember 2020, um 00.00 Uhr, in Kraft tritt.
Allgemeinverfügung
1. Das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung wird auch unter freiem Himmel täglich im Zeitraum von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr angeordnet und ist gültig für folgende Bereiche:
- in Fußgängerzonen
- in verkehrsberuhigten Bereichen
- auf öffentlichen Parkplätzen und Parkplätzen vor Einkaufszentren, Geschäften und Läden,
- in Parkhäusern, Parkgaragen, auf Parkdecks,
- auf Spiel- und Sportplätzen und in öffentlich zugänglichen Parkanlagen.
Ausgenommen sind die Fortbewegung ohne Verweilen mit Fortbewegungsmitteln und die sportliche Betätigung.
2. Die Abgabe von Alkoholika und alkoholhaltigen Getränken ist täglich im Zeitraum von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr außerhalb von Läden und Geschäften verboten:
- im Bereich von Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen sowie
- auf öffentlichen Parkplätzen und Parkplätzen vor Einkaufszentren, Geschäften und Läden,
- in Parkhäusern, Parkgaragen, auf Parkdecks,
- auf Spiel- und Sportplätzen und in öffentlich zugänglichen Parkanlagen.
3. Der Alkoholkonsum ist im Zeitraum von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr untersagt:
- im Bereich von Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen
- auf öffentlichen Parkplätzen und auf Parkplätzen vor Einkaufszentren, Geschäften und Läden,
- in Parkhäusern, Parkgaragen, auf Parkdecks,
- auf Spiel- und Sportplätzen und in öffentlich zugänglichen Parkanlagen
4. Der Betrieb von Einrichtungen der Erwachsenenbildung mit Ausnahme zulässiger Onlineangebote wird untersagt.
5. Versammlungen nach § 9 Absatz 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung werden auf eine Teilnehmerzahl von maximal 200 Personen beschränkt.
6. Das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund ist
Triftige Gründe hingegen sind:
a. die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
b. die Ausübung beruflicher Tätigkeiten,
c. der Besuch der Schule und von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen, Einrichtungen der berufsbezogenen, schulischen und akademischen Aus- und Fortbildung sowie von Kirchen und anderen Orten der Religionsausübung,
d. Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs und der Einkauf in Ladengeschäften sowie die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen im Landkreis Mittelsachsen und in den angrenzenden Landkreisen,
e. die Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs, einschließlich Brief- und Versandhandel,
f. Fahrten von Feuerwehr-, Rettungs- oder Katastrophenschutzkräften zum jeweiligen Stützpunkt oder Einsatzort,
g. die Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedi-zinischer Versorgungsleistungen sowie der Besuch Angehöriger der Heil- und Gesundheitsfachberufe
h. der Besuch bei Ehe- und Lebenspartnern sowie bei Partnern von Lebens-gemeinschaften, hilfsbedürftige Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen, soweit sie nicht in einer Einrichtung sind, und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
i. die Teilnahme an Zusammenkünften der Staatsregierung und der kommunalen Vertretungskörperschaften sowie die Teilnahme an Terminen der Behörden, Gerichte, Staatsanwaltschaften oder anderer Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen
j. die Teilnahme an notwendigen Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie von rechtsfähigen und teil-rechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner, Sitzungen von Hochschulräten, Nominierungsveranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen,
k. die Wahrnehmung unaufschiebbarer Termine bei Gerichtsvollziehern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Insolvenzverwaltern und Bestattern und zur rechtlichen Betreuung,
l. Zusammenkünfte und Besuche nach § 2 Absatz 1, 1a und 5 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung,
m. die Teilnahme an einer Eheschließung, die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen,
n. Sport und Bewegung im Freien im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs sowie der Besuch des eigenen oder gepachteten Kleingartens oder Grundstücks
o. unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren.
Im Falle einer Kontrolle durch die zum Vollzug dieser Verfügung betrauten Stellen sind die triftigen Gründe durch den Betroffenen in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Eine Glaubhaftmachung kann insbesondere durch Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung, eines Betriebs- oder Dienstausweises oder durch mitgeführte Personaldokumente erfolgen.
Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Bekanntmachung als bekanntgegeben, steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs und gilt zunächst bis einschließlich 28. Dezember 2020.
Die neue Allgemeinverfügung ist im elektronischen Amtsblatt des Landkreises veröffentlicht: https://www.landkreis-mittelsachsen.de/amtsblatt/1932020e-vollzug-des-gesetzes-zur-verhuetung-und-bekaempfung-von-infektionskrankheiten-bei-menschen-infektionsschutzgesetzes-ifsg.html. Den genauen Wortlaut der Allgemeinverfügung finden Sie auch auf der Homepage der Stadt Roßwein unter www.rosswein.de sowie der App der Stadt Roßwein.
Bitte helfen Sie mit, reduzieren Sie Kontakte, bleiben Sie wann immer möglich zu Hause und halten Sie sich an die Grundregeln in dieser Pandemie: Abstand, Hygiene und Alltagsmaske. Tragen Sie bitte immer, wo der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, einen Mund-Nasenschutz. Nehmen Sie Rücksicht und bleiben Sie solidarisch – mit dem Tragen eines Mund–Nasenschutzes soll nicht Ihre Freiheit eingeschränkt, sondern alle Einwohner geschützt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Veit Lindner
Bürgermeister