Verbrennen von pflanzlichen Abfällen

Das schöne Wetter der vergangenen Tage haben wurde schon viel genutzt um Arbeiten im Garten vorzunehmen und noch Bäume und Sträucher zu verschneiden. Nun stellt sich für viele die Frage: Wohin mit den Rückschnitten der Pflanzen? „Früher“ war es üblich die Äste und Zweige einfach zu verbrennen.

ABER: Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen unterliegt dem neuen sächsichen Kreislauf-und Bodenschutzgesetz. Demnach  ist ein „Verbrennen“ nun gänzlich verboten. Sondergenehmigungen oder Ausnahmeregelungen darf die Stadt Roßwein diesbezüglich nicht erteilen, wie Sie aus dem folgenden Schreiben des Landratsamts Mittelsachsen entnehmen können. Auch an eine mögliche Genehmigung von sogenannten „Brauchtumsfeuern „ sind ganz enge Regeln gesetzt, wie das Referat „ Allgemeine Ordnungsangelegenheiten“ des Landratsamtes Mittelsachsen mitteilt, welche Sie im Anhang nachlesen können.

  1. Verbrennen pflanzlicher Abfälle:

Am 22.03.2019 ist das neue Sächsische Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz- SächsKrWBodSchG in Kraft getreten. Gleichzeitig sind das Sächsische Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz und die Pflanzenabfallverordnung außer Kraft getreten. Aufgrund des Außerkrafttretens der Pflanzenabfallverordnung ist das unter bestimmten Voraussetzungen bisher als zulässig erklärte Verbrennen pflanzlicher Abfälle nunmehr grundsätzlich verboten. Dies ergibt sich aus § 28 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012. Gemäß § 28 Abs. 1 der vorgenannten Vorschrift dürfen Abfälle zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen behandelt, gelagert oder abgelagert werden.

Pflanzliche Abfälle sind vorrangig zu verwerten. Dies kann wie folgt geschehen. Pflanzliche Abfälle dürfen auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, durch

  • Liegenlassen,
  • Untergraben,
  • Unterpflügen oder
  • Kompostieren

verwertet werden.

Ist dies nicht möglich, sind im Landkreis ausreichende Anlagen und Wertstoffhöfe vorhanden, welche den Pflanzenabfall annehmen. Die Standorte der Anlagen bzw. Wertstoffhöfe sind im Abfallkalender 2020 nachzulesen, der jedem Haushalt zugestellt wurde.

Jede vorsätzliche oder fahrlässige Handlung, die den geltenden Bestimmungen  zuwiderläuft, kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden (§ 69 KrWG).

  1. Abbrennen in Feuerschalen bzw. –körben:

Die in den örtlichen Satzungen und Polizeiverordnungen festgelegten Regelungen sind zu beachten! In Feuerschalen bzw. –körben darf lediglich naturbelassenes, trockenes Holz (in Form von Ast-, Spalt- oder Schnittholz) verbrannt werden. Es dürfen keine pflanzlichen Abfälle (z. B. Laub, Heckenschnitt… Gartenabfälle jeglicher Art) verbrannt werden.

Beim Abbrennen des naturbelassenen, trockenen Holz sind die immissionsschutz- und (wald)brandrechtlichen Bestimmungen z. B.

  • ausreichender Abstand zu Gebäuden und brennbaren Gegenständen,
  • ständige Beaufsichtigung bis zum vollständigen Erlöschen der Glut von einer zuverlässigen Aufsichtsperson,
  • nur gelegentliches Betreiben einer Feuerstelle,
  • Vorhalten von Löschmitteln an der Feuerstelle

unbedingt einzuhalten.

Es ist darauf zu achten, dass die Nachbarschaft nicht durch Rauchentwicklung oder Funkenflug belästigt wird.

  1. Brauchtums- und Traditionsfeuer:

Die in den örtlichen Satzungen und Polizeiverordnungen festgelegten Regelungen sind zu beachten!

Auch hier darf lediglich naturbelassenes, trockenes Holz verbrannt werden. Es dürfen keine pflanzlichen Abfälle verbrannt werden.

 

Wann liegt ein Brauchtumsfeuer vor?

Ein starkes Indiz dafür, dass mit dem Feuer ein derartiger spezifischer Zweck der Brauchtumspflege verbunden ist, wird sich unter den heutigen Gegebenheiten vorallem daraus ergeben, dass das Feuer von in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaften, Organisationen oder Vereinen ausgerichtet wird und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist.

Es handelt sich um Veranstaltungen, die seit langer Zeit wiederkehrend stattfinden (meist einmal jährlich) und von kommunaler Bedeutung sind. Es muss sich um ein Geschehnis handeln das in der Bevölkerung fest verankert ist und von vielen Gemeindeeinwohnern besucht wird.

Der öffentliche Charakter und die Tradition der Veranstaltung müssen im Zweifel nachgewiesen werden.

Wird dagegen Pflanzenschnitt von Landwirten, Gartenbesitzern und sonstigen Bürgern privat oder im privaten Kreis verbrannt, handelt es sich nicht schon dann um ein Brauchtumsfeuer wenn und nur weil das Verbrennen (regelmäßig) z.B. zur Osterzeit geschieht.

Vielmehr ist in aller Regel davon auszugehen, dass in erster Linie auf Grundlage der heutigen Gesetzeslage (verbotene) Abfallbeseitigung stattfindet, dass dieses also dazu dient Abfälle (Hecken- und Baumschnitt oder dergleichen) zu beseitigen.

Es ist trotzdem immer zu bedenken, dass echte Brauchtumsveranstaltungen kein Freibrief dafür sind, Material jeglicher Art dem Feuer zuzuführen.

 

Ordnungsamt

Stadtverwaltung Roßwein