Coronavirus-Schutzimpfung

,

Anträge auf Einzelfall-Priorisierung können beim Sozialministerium gestellt werden

Personen, die sich in der aktuellen Impf-Priorisierung nicht wiederfinden, können einen Antrag bei der Einzelfallstelle ihres Bundeslandes auf bevorzugte Schutzimpfung stellen. Dies sieht die Impfverordnung des Bundes vor. Die Geschäftsstelle zur Beratung über die Einzelfallentscheidung hat gestern ihre Tätigkeit aufgenommen und ist dem Corona-Stab im Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zugeordnet. Die ärztliche Beratung erfolgt durch zwei Ärzte. In schwierigen oder unklaren Fällen kann ein Expertengremium hinzugezogen werden. Die Entscheidung wird durch die Geschäftsstelle an die Antragstellenden gesendet und gilt als Impfberechtigung in den jeweiligen Prioritätsstufen. Der Einzelfall-Antrag gilt für die Fälle, die über die aktuelle Priorisierung nicht gedeckt sind und bei denen nach ärztlicher Beurteilung und Prüfung durch die Einzelfall-Stelle ebenfalls ein (sehr) hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus besteht. Wer bisher schon formlos einen Antrag ans Sozialministerium, Deutsches Rotes Kreuz, seine Krankenkasse o. ä. gerichtet hat, wird gebeten, ebenfalls den förmlichen Antrag zu nutzen und diesen an die Einzelfallstelle zu schicken. Eine Weitergabe von formlosen Anträgen und deren Übernahme durch die Einzelfallstelle ist aus Gründen des Datenschutzes nicht zulässig.

Für einen Antrag füllen die Antragsteller vollständig das Antragsformular “Antrag auf Priorisierung für Corona-Schutzimpfung aus medizinischen Gründen“ aus und senden es gemeinsam mit der ärztlichen Beurteilung per Post an Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt – Geschäftsstelle Stelle Einzelfallentscheidung Corona-Impfung -, Albertstraße 10, 01097 Dresden oder per E-Mail an email hidden; JavaScript is required.

Welche Informationen die ärztliche Beurteilung enthalten soll, entnehmen die Antragstellenden dem Merkblatt, welches dem Antragsformular angefügt ist. Dieses und weitere Informationen finden Interessierte hier. Anträge, die nicht vollständig sind oder bei denen die ärztliche Beurteilung fehlt, können nicht bearbeitet werden.