Notbetreuung in den Kindereinrichtungen

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Mit Änderung der Allgemeinverfügung* vom 19.05.2021 mit Wirksamwerden ab 25.05.21 wird die Notbetreuung unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer speziellen Berufsgruppe ermöglicht. Demnach werden in der Notbetreuung alle Kinder aufgenommen, deren Personensorgeberechtigten beruflich tätig sind.
Hierfür ist eine schriftliche Erklärung in der Einrichtung vorzulegen, dass man aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe an einer Betreuung des Kindes gehindert ist. Bereits vorliegende Nachweise behalten weiterhin ihre Gültigkeit.

*zur Ausnahme von der Untersagung des Präsenzunterrichts an Hochschulen, der Präsenzbeschulung für Abschlussklassen und Förderschulen sowie Festlegung von Kriterien für eine Notbetreuung für Grund- und Förderschulen sowie Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes