Aktuelles zur Corona-Pandemie, Update 08. März 2021

,

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

 Die neuen Regelungen der Corona-Schutz-Verordnung ab dem 8. März 2021 basieren auf dem jeweils tagaktuellen Inzidenzwert im Freistaat Sachsen und in den Landkreisen. Auf der Homepage der Stadt Roßwein finden Sie auf der Startseite den Link: Corona-Pandemie – aktuelle Kennzahlen. Die landkreis- und gemeindespezifischen Kennzahlen zur Covid 19 Entwicklung können Sie hier nachverfolgen. Wenn Sie diesen Link öffnen, gelangen Sie zu den tagesaktuellen Inzidenzwerten der Städte und Landkreise. Dort können Sie nachvollziehen, wie sich der jeweilige Inzidenzwert entwickelt. Mit Stand 7. März 2021 hat die Stadt Roßwein einen Inzidenzwert von 66,6/100.000 Einwohner und hält den 29. Platz der Städte im Landkreis. Der Landkreis Mittelsachsen hat eine Inzidenz von 65,8. 

Die sächsische Corona-Schutz-Verordnung wurde am 5. März 2021 auf Grund der Bund- Länderbeschlüsse vom 3. März 2021 angepasst. Die neue Verordnung tritt am 8. März 2021 in Kraft und am 31. März 2021 außer Kraft. Damit werden die geltenden Corona-Maßnahmen im Wesentlichen fortgeführt. Die Grundsätze, wie Reduzierung der Kontakte und das Tragen von Mund-Nasenbedeckungen im öffentlichen Raum (idealerweise medizinischer Mund-Nasen-Schutz oder FFP2-Maske), überall dort, wo sich Menschen begegnen, bleiben gültig. Dies gilt auch für den Verzicht auf Reisen und Besuche sowie die Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregeln.

Die Kontaktbeschränkungen werden gelockert: Ein Hausstand darf sich in der Öffentlichkeit sowie in privat genutzten Räumen und Grundstücken mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes treffen. Insgesamt sind maximal fünf Personen erlaubt. Kinder unter 15 Jahren werden nicht mitgezählt.

Die bislang geltenden Ausgangsbeschränkungen und die damit verbundene Auflage, die Unterkunft nur mit triftigem Grund verlassen zu dürfen, werden grundsätzlich aufgehoben. Dies gilt auch für das Alkoholverbot. Auch die nächtliche Ausgangssperre fällt ersatzlos weg.

Wer darf ab Montag, d. 8. März 2021 öffnen?

  • Fahrschulen dürfen vollumfänglich öffnen. Bedingung ist eine wöchentliche Testung des Personals, ein Hygienekonzept und ein tagesaktueller Schnell- oder Selbsttest des Kunden.
  • Buchläden,
  • Baumschulen,
  • Gartenmärkte,
  • Baumärkte
  • und Blumengeschäfte dürfen ebenfalls öffnen. Nötig sind hier eine Begrenzung der Kundenzahl und ein Hygienekonzept.

Der Inzidenzwert im Landkreis Mittelsachsen liegt mit Stand 7. März 2021 bei 65,8/100.000 Einwohner, womit folgende Erleichterungen eingetreten sind:

Wird der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis an fünf Tagen in Folge unterschritten, kann der Landkreis folgendes erlauben:

  • Click & Meet im Einzel- und Großhandel nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum. Erlaubt ist maximal ein Kunde pro angefangenen 40 Quadratmeter Verkaufsfläche. Unterstützungsbedürftige Personen und Minderjährige zählen nicht mit.
  • Individualsport alleine oder zu zweit und in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 15 Jahren im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen. Ballsportarten der Kinder im Außenbereich sind somit wieder erlaubt.
  • Öffnung von weiteren körpernahen Dienstleistungen wie Kosmetik- und Tattoostudios mit wöchentlicher Testung des Personals. Kunden müssen einen tagesaktuellen negativen Covid-19-Schnell- oder Selbsttest vorlegen.

Wenn der Inzidenzwert weiter unter 100/100.000 Einwohner im Landkreis Mittelsachsen liegt, kann ab 15. März 2021 mit folgenden Erleichterungen gerechnet werden:

  • Die Öffnung von botanischen Gärten, Zoos und Tierparks mit vorheriger Terminbuchung. Gleiches gilt für die Öffnung von Museen, Galerien und Gedenkstätten.

Hat sich der Sieben-Tage-Inzidenzwert auf 100 000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis nach diesen Öffnungsschritten an weiteren 14 Tagen insgesamt nicht erhöht, kann der Landkreis frühestens ab 22. März 2021 folgende Öffnungen erlauben:

 Außengastronomie mit vorheriger Terminvereinbarung. Sitzen mehrere Hausstände an einem Tisch, ist ein negativer, tagesaktueller Covid-19-Schnell- oder Selbsttest notwendig.

  • Die Öffnung von Kinos, Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Konzertveranstaltungsorten, Musiktheatern, Musik-, Kunst- sowie Tanzschulen. Bedingung ist ein negativer, tagesaktueller Covid-19-Schnell- oder Selbsttest für Besucher.
  • Kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport im Außenbereich. Teilnehmer müssen einen negativen, tagesaktuellen Covid19-Schnell- oder Selbsttest vorlegen.

Wird der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 50 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis an fünf Tagen in Folge unterschritten, kann der Landkreis folgende Lockerungen erlauben:

  • Öffnung des Einzel- und Großhandels mit Kundenbeschränkung.
  • Kontaktfreien Sport in kleinen Gruppen (maximal 20 Personen) im Außenbereich.
  • Ab dem 15. März 2021: Öffnung von Zoos, botanischen Gärten und Tierparks sowie Museen, Galerien und Gedenkstätten ohne Terminvereinbarung.

Hat sich der Sieben-Tage-Inzidenzwert auf 100 000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder Kreisfreien Stadt nach diesen Öffnungsschritten an weiteren 14 Tagen insgesamt nicht erhöht, kann der Landkreis frühestens ab 22. März 2021 erlauben:

  • Öffnung der Außenbereiche der Gastronomie ohne Terminvereinbarung und ohne Testpflicht für Gäste.
  • Öffnung von Kinos, Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Konzertveranstaltungsorten und Musiktheatern ohne Testpflicht für Besucher.
  • Kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport im Außenbereich ohne Testpflicht für Teilnehmer.

Wird der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 35 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis an fünf Tagen in Folge unterschritten, kann der Landkreis folgende Lockerungen erlauben:

  • Lockerung der Kontaktbeschränkungen: Es dürfen sich in der Öffentlichkeit und im privaten Raum bis zu drei Hausstände mit insgesamt maximal zehn Personen treffen. Kinder unter 15 Jahren bleiben unberücksichtigt.

Rückfallregelung/verschärfte Maßnahmen bei erhöhter Inzidenz

 Bei Überschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 50 Neuinfektionen an drei aufeinanderfolgenden Tagen im Freistaat Sachsen oder dem Landkreis gelten im Landkreis ab dem zweiten darauffolgenden Werktag wieder die Regelungen für eine Inzidenz zwischen 50 und unter 100. Der Landkreis muss dann die darüber hinaus geltenden entsprechenden Lockerungen wieder aufheben.

  • Bei Überschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 100 Neuinfektionen an drei aufeinanderfolgenden Tagen im Freistaat Sachsen oder dem Landkreis müssen die Landkreise die entsprechenden Lockerungen ab dem zweiten darauffolgenden Werktag aufheben. Zeitgleich müssen Ausgangsbeschränkungen (Verlassen der Unterkunft nur mit triftigem Grund) und ein Alkoholverbot in der Öffentlichkeit eingeführt werden. Zudem gelten erneut die Kontaktbeschränkungen von einem Haushalt und maximal einer weiteren Person. Kinder unter 15 Jahre bleiben unberücksichtigt.
  • Sind die maßgeblichen Inzidenzwerte an drei aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten, treten Ausgangsbeschränkungen und Alkoholverbot ab dem zweiten darauffolgenden Werktag ebenso wieder außer Kraft wie die strengeren Kontaktbeschränkungen.
  • Die zuständigen kommunalen Behörden können, abhängig von der regionalen Infektionslage, verschärfende Maßnahmen ergreifen.

Die neue Corona-Schutzverordnung ist unter http://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html#a-9564  veröffentlicht oder auf der Homepage der Stadt Roßwein unter http://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html#a-9564 abrufbar.

Immer gut informiert : über die App der Stadt Roßwein, den kostenlosen Newsletter sowie das Roßwein-TV

Mit freundlichen Grüßen

Veit Lindner
Bürgermeister