Schulen sollen für weitere Schüler geöffnet werden – Für Schulbesuch soll Testpflicht gelten

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Bisher konnten lediglich Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen und Primarschüler ihre Schulen besuchen. Unter strengen Hygieneregeln werden in Sachsen die Schulen für alle weiteren Schüler schrittweise geöffnet. Es soll jedoch eine Testpflicht für Schülerinnen und Schüler – mit Ausnahme der Primarstufe – und das gesamte Personal der Schulen gelten.

Zur Umsetzung der Testpflicht sollen Selbsttests zum Einsatz kommen. Das Kultusministerium arbeitet daran, diese Selbsttests in ausreichenden Mengen zu beschaffen, damit diese ab dem 15. März 2021 zur Verfügung stehen.

Schüler ab Klassenstufe 5 sollen sich einmal pro Woche testen, Lehrer und weiteres Personal an den Schulen zweimal pro Woche. Der Test soll an der Schule durchgeführt werden oder es muss ein aktueller Testnachweis vorgezeigt werden. Wer keinen negativen Test vorlegen kann, darf nicht am Präsenzunterricht teilnehmen. Der Unterricht findet dann nur in Distanz statt. Die Schüler müssen sich in dem Fall schriftlich abmelden.

In einem ersten Öffnungsschritt sollen zunächst am 10. März 2021 an Förderschulen auch die Schüler oberhalb der Primarstufe ihre Schulen wieder besuchen können. Es findet eingeschränkter Regelbetrieb statt. Das heißt, die Klassen und Gruppen müssen streng voneinander getrennt bleiben. Die Testung an den Förderschulen am 10. März 2021 soll nach dem bisherigen Modell durch medizinisch geschultes Personal mit Schnelltests durchgeführt werden. Hier tritt – wie bei den anderen Schulen – eine Testpflicht mit Auslieferung der Selbsttests ab dem 15. März 2021 ein. An den Grundschulen trifft die Testpflicht nur Lehrkräfte und weiteres Personal – nicht die Schüler.

Ab dem 15. März 2021 sollen die übrigen weiterführenden Schulen auch für alle anderen Schülerinnen und Schüler geöffnet werden, für die in den vergangenen drei Monaten kein Präsenzunterricht möglich war. Die Klassen müssen jedoch geteilt werden, der Unterricht findet im Wechselmodell statt.

Fast alle Schüler müssen, sowohl auf dem Gelände der Schule als auch im Schulgebäude, eine medizinische Maske tragen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Ausnahmen von der Maskenpflicht im Unterrichtsraum gibt es lediglich für Primarschüler und Schüler der Förderschulen sowie bei vorliegendem Attest.

Geplant ist weiterhin auch, dass die Kindertageseinrichtungen und Schulen wieder geschlossen werden, wenn der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb eines Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt an fünf Tagen andauernd überschritten wird. Grundsätzlich gilt, dass der Präsenzunterricht an Schulen und die Kindertagesbetreuung wieder aufgenommen werden können, wenn der 100-er Inzidenzwert an fünf Tagen unterschritten wird.