Liebe Landwirtschaftsinteressierte, wie in der letzten Ausgabe versprochen, soll es heute um die verschiedenen naturschutzgerechten Anbaumöglichkeiten der Landwirte gehen.
Dieser Anbau bzw. die Maßnahmen sind für die Bauern freiwillig und werden durch den Freistaat Sachsen finanziell gefördert. Hat der Betrieb sich dazu bekannt, muss er die Programme allerdings 5 Jahre beibehalten. Ist das aus bestimmten Gründen nicht möglich, wird die gezahlte Förderung (auch der vergangenen Jahre) zur Rückzahlung fällig.
Bei diesen verschiedenen Möglichkeiten wird außerdem unterteilt in Acker- und Grünland.
Auf dem Ackerland (AL) hat man insgesamt 11 zur Auswahl:
- Die Anlage von Grünstreifen – d. h. auf dem Feld kann zwischen der Hauptkultur Ackerfutter (Feldgras, Kleegras oder ähnliche Grünfutter) angebaut werden. Der Anbau muss auf derselben Fläche über die 5 Jahre bleiben und es darf nicht gedüngt werden, auch Pflanzenschutz ist nicht erlaubt.
- Streifen-/Direktsaat – Die Maßnahme sollte auf Flächen Anwendung finden, die dauerhaft pfluglos, also nicht bodenwendend, bearbeitet werden. Die Aussaat der neuen Kulturen erfolgt ohne vorherige Bodenbearbeitung (auch keine Stoppelbearbeitung). Es werden bis zu 50 % der Fläche (Stoppeln der Vorfrucht oder Zwischenfrucht) streifenweise gelockert, worin dann die neue Aussaat erfolgt. Es müssen unbearbeitete Streifen dazwischen liegen.
- Ackerfutter- und Leguminosenanbau – Aus der vorigen Ausgabe wissen Sie, dass Leguminosen stickstoffsammelnde Pflanzen sind. Dazu gehören beispielsweise Klee, Erbsen, Bohnen) Entscheidet sich der Bauer für diesen Anbau, muss er mindestens 10 % seines AL damit bewirtschaften.
- Anbau von Zwischenfrüchten – Das bedeutet nach Aberntung der Hauptkultur (z. B. Raps) wird eine Frucht angebaut, die über den Winter auf dem Feld steht. Dieser Aufwuchs darf ab Mitte Februar untergearbeitet werden. Gern werden Pflanzen dafür genommen, die über den Winter abfrieren, wie Senf, Ölrettich ….
Die in 1-4 aufgezeigte Bewirtschaftung dient dem Boden- und Gewässerschutz.
5 a Einjährige Brache – Das Feldstück wird bis Mitte Februar gepflügt oder gegrubbert, der Bauer sagt auch „schwarz gemacht“. Danach erfolgt bis Mitte September keinerlei Bearbeitung mehr. Das sind die Felder, die Sie vielleicht als verwahrlost bezeichnen!
5 b Mehrjährige Brache – dasselbe Vorgehen wie bei 5 a, nur dass diese Flächen wenigsten 5 Jahre brach liegen. Es darf nur aller 2 Jahre, zwischen Mitte September und Mitte Februar, gepflegt (gemulcht, beweidet) werden.
5c und 5 d ist das Anlegen einer mehrjährigen bzw. einjährigen Blühfläche. Die Saatmischungen sind vorgeschrieben – es müssen mindestens 6 verschiedene Blühpflanzenarten aus einer vorgeschrieben Liste verwendet werden. Auch hier ist die Bearbeitungspause (5a) einzuhalten. Auch diese Felder sehen im Herbst nicht sehr schön aus. Allerdings haben sie uns bis in den Sommer hinein mit bunten Farben erfreut. Nutzen aus dieser in 5 beschrieben Formen ziehen zweifelsohne sämtliche Wildtiere incl. Insekten, die Rückzug, Brutgelegenheiten und Nahrung suchen.
6 a und 6 b Naturschutzgerechte Ackerbewirtschaftung – Es dürfen kein Mais, keine Hirse zusätzlich in a kein Raps und Sonnenblumen angebaut werden. Auch auf Düngung und Pflanzenschutz wird verzichtet. Der Getreideanbau aller 2 Jahre ist Pflicht. Sie können sich vorstellen, dass diese Felder sehr verunkrautet aussehen. Genau das ist gewollt. In a werden wildkrautreiche Äcker gefördert und in b die Vögel der Feldflur.
7. Überwinternde Stoppel – Es ist also keine Bequemlichkeit des Betriebes, wenn er nach der Ernte die Stoppeln stehen lässt. Bis 15.02. des Folgejahres muss er es. Mais und Hirse sind dabei ausgeschlossen. Diese Form soll die Nahrung unserer heimischen Vögel bis in den Winter hinein sichern.
Im Übrigen müssen alle Bauern, die diese Förderung nutzen wollen und mehr als 80 ha Acker bewirtschaften, zusätzlich auf 5 ha „Feldlerchenfenster“ anlegen. Das heißt, es werden bewusst Fehlstellen in die Getreide- oder Rapsfelder eingebracht. Das fällt ihnen, wenn überhaupt nur unmittelbar nach dem Aufgang der Saaten auf. Vielleicht haben Sie bisher gedacht, die Drillmaschine war kaputt.
Auch auf dem Grünland (GL) gibt es 8 verschiedene Zusatzförderungen für besonders naturschutzgerechte Bewirtschaftung. Das ist natürlich auch an bestimmte Bedingungen geknüpft. Das reicht von dem Auffinden von 4 bis 8 bestimmten schutzwürdigen Pflanzen auf der Wiese über Biotoppflege mit verschiedenen Erschwernisgraden bis hin zu vorgeschriebenen Mähterminen. Das naturschutzgerechte Beweiden mit Rindern oder Schafen kann auf bestimmten Wiesen (Kulisse vorgegeben) gefördert werden. Möglich ist auch, Brachstreifen auf dem GL anzulegen. In fast allen Fällen sind der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und das Ausbringen von Stickstoffdüngemitteln nicht erlaubt.
Auch hier ist der Landwirt mindestens 5 Jahre verpflichtet.
Iris Claassen
Geschäftsführerin Regionalbauernverband Döbeln-Oschatz e.V.