Liebe Bürgerinnen und Bürger,

das Sächsische Staatsministerium für Soziales hat die Allgemeinverfügung zur Ausgangsbeschränkung vom 23. März 2020 überarbeitet und eine Aktuelle Verordnung zur Ausgangsbeschränkung zum 31. März 2020 in Kraft gesetzt. Die Verordnung tritt ab 31. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 20. April 2020 außer Kraft.

Im Gegensatz zu der bisher geltenden Allgemeinverfügung wird jetzt ein „Kontaktreduzierungsgebot“ als Grundsatz in den Fokus gerückt (§ 1).

„Jeder wird anlässlich der Corona-Pandemie angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 Meter einzuhalten.“

Die sog. „Vorläufige Ausgangsbeschränkung“ wird jetzt in dem neuen § 2 geregelt. 

„Das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund wird untersagt.“

Im Gegensatz zur Allgemeinverfügung werden die triftigen Gründe jetzt abschließend formuliert. Hervorzuheben sind folgende Punkte:

In der Nr. 7 (Inanspruchnahme von medizinischen, … Versorgungsleistungen) ist das Wort „zwingend“ gegen das neue Wort „unaufschiebbar“ ausgetauscht worden.

In der Nr. 8 (Versorgungswege) sind die „selbst produzierenden und vermarktenden Baumschulen und Gartenbaubetriebe“ sowie „Hofläden“ mit aufgenommen worden.

Im Gegensatz zur Allgemeinverfügung neu aufgenommen ist der „Besuch mobiler Verkaufsstände unter freiem Himmel oder in Markthallen für Lebensmittel, selbsterzeugte Gartenbau- und Baumschulerzeugnisse sowie Tierbedarf, sofern durch geeignete Abstände zwischen den Verkaufsständen ein Mindestabstand an den Ständen von 2 Metern gewährleistet ist.“

In der Nr. 10 (unaufschiebbare „Behördentermine“) sind neben den bisherigen Behörden und Berufsgruppen die „Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Bestatter“ hinzugekommen. Dazu gehört auch die Teilnahme an öffentlichen Gerichtsverhandlungen und die Wahrnehmung von Terminen kommunaler Räte sowie von deren Ausschüssen und Organen.

In Nr. 11 ist das Sorge- um ein „Umgangsrecht“ ergänzt worden.

In der Nr. 14 sind Sport und Bewegung im Freien (statt bisher „an der frischen Luft“) vorrangig im Umfeld des Wohnbereichs zulässig. Wie allerdings der Begriff „vorrangig“ im Fall einer Überprüfung handhabbar sein soll, bleibt offen. Der Besuch des Kleingartens ist nicht mehr auf solche i. S. d. Bundeskleingartengesetzes beschränkt. Sport und Bewegung im Freien ist weiterhin alleine oder in Begleitung des Lebenspartners oder der Angehörigen des eigenen Hausstandes möglich. Im Ausnahmefall ist das jetzt auch mit einer weiteren, nicht im Hausstand lebenden Person möglich. Gemeint ist nach Aussage der Sozialministerin vor allem die Begleitung von alleinstehenden Seniorinnen und Senioren, die sonst nicht mehr das Haus verlassen. Der bisherige Zusatz „ohne jede sonstige Gruppenbildung größer als 5 Personen“ ist entfallen.

Die Besuchsverbote für bestimmte Einrichtungen haben jetzt einen eigenen § 3 erhalten und sind deutlich umfangreicher, auch hinsichtlich der Ausnahmen, geregelt. Dabei werden Regelungen aus bereits erlassen Allgemeinverfügungen zu Betretungsverboten von Einrichtungen aufgegriffen.

Über § 4 können die nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden verschärfende Anordnungen erlassen.

§ 5 regelt die Durchsetzung der Verbote, Bußgelder und Strafen. In § 5 ist zudem geregelt, dass auch die Ortspolizeibehörden in geeigneten Fällen um Vollstreckungshilfe ersucht werden können. Zu § 5 haben SMS und SMI auch einen Bußgeldkatalog für die zuständigen Verwaltungsbehörden (Landkreise und Kreisfreien Städte) erlassen. Dieser gilt ab dem 1. April 2020.

Der Bußgeldkatalog legt den Regelsatz für die Bußgeldhöhe fest. Diese Regelsätze gelten für den erstmaligen Verstoß und sind bei jedem weiteren Verstoß jeweils zu verdoppeln. Bei Fahrlässigkeit soll ein Verwarngeld ausgesprochen werden.

Wie oben bereits ausgeführt, wird auch diese neue Allgemeinverfügung bereits mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft treten.

Die neue Allgemeinverfügung zum Verbot von Veranstaltungen ersetzt die bisherige Allgemeinverfügung, Az.: 15-5422/5 vom
20. März 2020.

Inhaltlich werden zwei Änderungen vorgenommen:

Veranstaltungen im privaten bzw. familiären Bereich werden in Nr. 1. Buchst. a) untersagt. Lediglich die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis mit nicht mehr als 15 Personen sind davon ausgenommen.

Unter Nr. 2 wird ein Gleichklang zu der Corona-Schutz-Verordnung hergestellt, indem die Öffnung von Baumschulen, Gartenbaubetrieben sowie der Besuch von mobilen Verkaufsständen unter freiem Himmel deckungsgleich zur Verordnung erlaubt wird.

Den kompletten Wortlaut der aktuellen Verfügung können Sie auf der Homepage der Stadt Roßwein (www.rosswein.de) abrufen bzw. nachlesen.

Mit Stand 1. April 2020 wurde in der Stadt und unseren Ortsteilen noch kein Corona-Virus-Erkrankter festgestellt. Im Landkreis Mittelsachsen sind hingegen nunmehr 109 Menschen am Virus erkrankt und 353 Menschen stehen unter Quarantäne.

Mit freundlichen Grüßen

Veit Lindner
Bürgermeister

 

 

Sachsens Staatsregierung und die Kommunalen Spitzenverbände haben sich am 20. März 2020 zur Erstattung von Kitagebühren verständigt.

Diese Regelungen gelten für den Zeitraum der Allgemeinverfügung zur „Einstellung des Betriebs“ von Orten der Kindertageseinrichtungen und Horten vom 18. März 2020 bis 17. April 2020.

Die Elternbeiträge für den genannten Zeitraum werden auch nicht gegenüber den Eltern erhoben, deren Kinder sich in der Notbetreuung befinden.

Um den Verwaltungsaufwand zu minimieren, hat der Stadtrat der Stadt Roßwein beschlossen, die Kitagebühren für April 2020 nicht einzufordern, sofern die Konten zum 31.03.2020 ausgeglichen sind.

Deshalb erfolgt keine Abbuchung der Kitagebühren zum 15. April 2020.

Eltern die einen Dauerauftrag eingerichtet haben oder monatlich überweisen, bitten wir um Aussetzung ihrer Zahlung für den Monat April.

Diese Regelung trifft auch für die Kita „Unter den Linden“ zu.

Ein gesonderter Antrag für die Berücksichtigung ist nicht erforderlich.

 

Für Rückfragen stehen die Mitarbeiterinnen der Stadtkasse ( 034322/46632 oder per Mail email hidden; JavaScript is required) gern zu Verfügung.

 

Wir empfehlen Ihnen die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren. Nutzen Sie doch einfach diese bequeme Zahlungsmöglichkeit. Das entsprechende Formular finden Sie auf der Homepage der Stadtverwaltung Roßwein (www.rosswein.de) unter Rathaus/Formulare.

 

Für das weitere Vorgehen nach dem 17. April 2020 wird die Stadtverwaltung Roßwein rechtzeitig entsprechende Informationen herausgeben.

 

Das Landratsamt möchten Sie darauf hinweisen, dass ab dem 24. März 2020 der Zutritt zur Kfz-Zulassungsbehörde Mittelsachsen an den drei Standorten vorerst nur noch nach telefonischer Terminvereinbarung für Autohändler und Zulassungsdienste gestattet wird. Ohne Termin erfolgt kein Einlass.

Hotline für Terminvereinbarungen

Dienststelle Döbeln Dienststelle Freiberg Dienststelle Mittweida
03731 799-1351 03731 799-3616 03731 799-6683

Zentrale Telefon-Nr. Kfz-Zulassungsbehörde : nur für Fachfragen, keine Terminvereinbarungen – 03731 799-6633

Auf Grund der aktuellen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO (gültig bis 20. April 2020 – 0:00 Uhr) wird folgende

Anpassung vorgenommen:

_______________________________________________________________________________________________

Die nachstehenden Vorgänge werden aktuell nicht zur Bearbeitung angenommen:

  1. externe Abmeldungen (Fahrzeuge aus anderen Zulassungsbezirken abmelden)
  2. Erteilung Ausfuhr-Kennzeichen
  3. Erteilung Kurzzeitkennzeichen
  4. Erteilung 07er Oldtimerkennzeichen sowie H-Kennzeichen (inkl. Oldtimerzulassungen; Technikänderungen)
  5. Erteilung 06er Händlerkennzeichen sowie Verlängerung Fahrzeugscheinhefte (generelle Ausnahme: abgelaufene Fahrzeugscheinhefte behalten ihre Gültigkeit zunächst bis zum 19.4.2020)
  6. Zulassungen von Gebrauchtfahrzeugen ohne Dokumente (sog. Scheunenfunde)
  7. Keine zusätzlichen Motorräder/Quads bzw. nicht erforderliche Anhänger
  8. Änderung Halterdaten (laufende Änderungsfristen werden zunächst bis zum 19.4.2020 ausgesetzt)
  9. Änderung technischer Daten (laufende Änderungsfristen werden zunächst bis zum 19.4.2020 ausgesetzt)
  10. Ausstellung von Ersatzdokumenten

 

Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) vom 31. März 2020

Triftige Gründe sind:

  1. Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
  2. Ausübung beruflicher Tätigkeiten (dies umfasst auch den Hin- und Rückweg zur jeweiligen Arbeitsstätte),
  3. Hin- und Rückweg zur Kindernotbetreuung gemäß der Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt bezüglich Kindertagesstätten und Schulen vom 23. März 2020, bzw. beruflich veranlassten Kinderersatzbetreuung sowie zu Tagespflegeinrichtungen entsprechend der Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 20. März 2020,
  4. Sicherstellung der Versorgungssicherheit der Bevölkerung, einschließlich Abhol- und Lieferdienste (auch im Rahmen von ehrenamtlicher Tätigkeit),
  5. Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs, einschließlich Brief- und Versandhandel,
  6. Fahrten von Feuerwehr-, Rettungs- oder Katastrophenschutzkräften zum jeweiligen Stützpunkt oder Einsatzort,
  7. Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen und unaufschiebbar notwendige fachliche Beratungen sowie Blut- und Plasmaspenden), sowie der Besuch Angehöriger der Heil- und Gesundheitsfachberufe, soweit dies medizinisch erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten auch in Alten- und Pflegeheimen) bzw. im Rahmen einer dringend erforderlichen seelsorgerischen Betreuung,
  8. Versorgungswege für die Gegenstände des täglichen Bedarfs (Einzelhandel für Lebensmittel, der selbstproduzierenden und vermarktenden Baumschulen und Gartenbaubetriebe, der Hofläden, der Getränkemärkte, Tierbedarfsmärkte, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Banken, Sparkassen sowie Geldautomaten, Poststellen, Tankstellen, Kfz- und Fahrradwerkstätten, Reinigungen, Waschsalons und des Zeitungsverkaufs) und den Großhandel,
  9. Besuch mobiler Verkaufsstände unter freiem Himmel oder in Markthallen für Lebensmittel, selbsterzeugte Gartenbau- und Baumschulerzeugnisse sowie Tierbedarf, sofern durch geeignete Abstände zwischen den Verkaufsständen ein Mindestabstand der Besucher an den Ständen von 2 Metern gewährleistet ist,
  10.  die Wahrnehmung unaufschiebbarer Termine bei Behörden, Gerichten, Gerichtsvollziehern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Bestattern, dazu gehört auch die Teilnahme an öffentlichen Gerichtsverhandlungen und die Wahrnehmung von Terminen kommunaler Räte sowie von deren Ausschüssen und Organen,
  11. Besuch bei Ehe- und Lebenspartnern sowie bei Partnern von Lebensgemeinschaften, hilfsbedürftige Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
  12. Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
  13. Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis, wobei die Anzahl 15 Personen nicht überschreiten darf,
  14. Sport und Bewegung im Freien vorrangig im Umfeld des Wohnbereichs sowie Besuch des eigenen Kleingartens oder Grundstücks, allerdings ausschließlich alleine oder in Begleitung des Lebenspartners bzw. mit Angehörigen des eigenen Hausstandes oder im Ausnahmefall mit einer weiteren nicht im Hausstand lebenden Person,
  15. unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren.

Im Falle einer Kontrolle durch die zuständigen Behörden und der Polizei sind die triftigen Gründe durch den Betroffenen in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.
Eine Glaubhaftmachung kann insbesondere durch Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung, eines Betriebs- oder Dienstausweises oder durch mitgeführte Personaldokumente erfolgen.

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.
PDF Anzeigen / Download

Ausgangsbeschränkung_Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom...