Liebe Bürgerinnen und Bürger,
der Freistaat Sachsen hat nach dem gemeinsamen Beschluss der Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin vom 19. Januar 2021 seine Corona-Schutz-Verordnung angepasst und setzt damit die Beschlüsse auf Landesebene um. Die nun neue Verordnung gilt vom 28. Januar bis Ablauf des 14. Februar 2021.
Die Grundsätze der Verordnung wie Reduzierung der Kontakte, das Tragen von Mund-Nasenbedeckungen, idealerweise medizinischem Mund-Nasen-Schutz, überall dort, wo sich Menschen begegnen, der Verzicht auf Reisen, Besuche und Einkäufe, die Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregeln behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Zu den Empfehlungen tritt demnach neu hinzu die Verpflichtung von Arbeitgebern, in Fällen von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten den Beschäftigten anzubieten, diese Tätigkeiten von zu Hause aus auszuführen, wenn die Umsetzung möglich ist und keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.
Weiterhin wird neu geregelt, dass die aufgestellten Hygienekonzepte von Kirchen und Religionsgemeinschaften an die besondere Infektionslage anzupassen sind, dies kann konkret u.a. den Verzicht auf gemeinschaftlichen Gesang beinhalten. Landkreise und Kreisfreie Städte können die Ausgangssperre von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages aufheben, wenn die Inzidenz von 100 an fünf Tagen dauernd unterschritten wird. Im Landkreis Mittelsachsen liegt mit Stand 27. Januar 2021 der Inzidenzwert von 220,3/ 100.000 Einwohner.
Der Konsum von Alkohol ist auf den öffentlichen Verkehrsflächen der Innenstädte und an sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, untersagt. Die konkret betroffenen Örtlichkeiten sind jeweils von der zuständigen Kreisfreien Stadt oder dem zuständigen Landkreis festzulegen.
Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung bleibt überall dort bestehen, wo sich Menschen begegnen. Eine Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes oder einer FFP2-Maske besteht bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, vor dem Eingangsbereich von und in Groß- und Einzelhandelsgeschäften sowie in Gesundheitseinrichtungen (z.B. Arztpraxen) und für Zusammenkünfte in Kirchen und bei der Religionsausübung. Achtung, das Tragen eines Mund-Nasenschutzes aus einfachem Stoff und dergleichen ist in den beschriebenen Bereichen nicht mehr statthaft!
Eine Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken oder dem vergleichbaren Standard KN95/N95 besteht prinzipiell für die Beschäftigten ambulanter Pflegedienste bei der Ausübung der Pflege, beim Besuch von Tagespflegeeinrichtungen, in Pflegeeinrichtungen für die Besucher, in Justizvollzugsanstalten, Flüchtlingsunterkünften für das Personal und die Besucher.
Beschäftigte müssen in Arbeits- und Betriebsstätten mindestens einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen, wenn eine Mindestfläche von 10 qm für jede im Raum befindliche Person unterschritten wird, der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann oder bei den ausgeführten Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolaustausch zu rechnen ist. Davon ausgenommen sind Beschäftigte in Schulen oder Einrichtungen der Kindertagesbetreuung. Die bestehenden Ausnahmen für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres, Personal ohne Kundenkontakt oder soweit andere Schutzmaßnahmen ergriffen wurden, für Menschen mit Behinderung und solche mit gesundheitlichen Einschränkungen behalten ihre Gültigkeit. In Alten- und Pflegeheimen werden für Beschäftigte 3 Tests pro Woche ab Ende der 5. Kalen- derwoche verbindlich festgelegt.
Am Unterricht für Abschlussklassen wird auch weiterhin nicht gerüttelt. Bis zum vorgezogenen Ferienstart am 1. Februar 2021 gibt es derzeit keine Änderung. Die Abschlussklassen werden nach den Ferien ab 8. Februar 2021 weiter vor Ort in der Schule lernen können. Dazu kommen künftig noch die Absolventen der Berufsschulen. Durch den verlängerten Lockdown bis 14. Februar 2021 ist der für den 8. Februar 2021 geplante Schulstart aller anderen Klassen erst einmal vom Tisch. Eine Reglung und Aussage, wie es nach dem 15. Februar 2021 für die Schüler weitergeht, erwarten wir bis 12. Februar 2021 von der Landesregierung. Des Weiteren bleiben die Horte in den Grundschulen und Kitas durch die Lockdown-Verlängerung mindestens bis zum 14. Februar 2021 geschlossen. Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung legt fest, welche besonderen Berufsgruppen („systemrelevant“) ihre Kinder in die Notbetreuung bringen können. Sie wird nur geringfügig erweitert um einen Teil der Krankenkassen-Mitarbeiter sowie um Schüler und Studenten, die vor dem Abschluss stehen. Den Wortlaut der Corona-Schutz-Verordnung finden Sie auf www.coronavirus.sachsen.de (Amtliche Bekanntmachungen)
In der Stadt Roßwein ist mit allen Ortsteilen die Anzahl der an Covid 19 erkrankten Menschen auf 218 Personen angestiegen (Stand 26.01.2021). In Waldheim sind zur gleichen Zeit 348, in Leisnig 440, in Hartha 381 und in Döbeln 971 erkrankte Personen gemeldet. Die Region Roßwein weist zum Stichtag 26.01.2021 einen Inzidenzwert von 266,6/100.000 Einwohner aus. In den zurückliegenden 7 Tagen sind 20 Personen an Covid 19 erkrankt. Aktuell nimmt die Stadt Roßwein innerhalb der 52 Städte und Gemeinden des Landkreises Mittelsachsen den 18. Platz ein. Dies stellt im Vergleich zum letzten Update vom 9. Januar 2021 eine gewisse Verschlechterung der Situation dar, welche jeden von uns zu mehr Vorsicht animieren sollte. Die Sterblichkeitsrate lag im Monat Dezember 2020 in der Stadt Roßwein bei 11 Personen. Im Vergleich lag die Sterblichkeitsrate in den Jahren 2017-2019 mit durchschnittliche 5,33 Personen im Dezember deutlich unter dem Wert aus 12/2020. Eine sogenannte Übersterblichkeitsrate ist für Monat Dezember 2020 im Vergleich mit dem Durchschnittswert der früheren Jahre zu erkennen. Bei dieser erhöhten Rate kann auf die aktuelle Entwicklung der Corona-Pandemie Bezug genommen werden. Aus diesem Grund ist der Schutz der vulnerablen* Gruppen weiterhin unser oberstes Gebot.
Gerade im Hinblick auf die vielmals durch den Lockdown verursachte zusätzliche Freizeit bitten wir Sie weiterhin dringend, die aktuellen Kontaktbeschränkungen einzuhalten. Bitte führen Sie in der jetzigen Zeit keine Familientreffen durch! Bitte verschieben Sie anstehende Feiern auf einen späteren Zeitraum! Bitte halten Sie den 15 km-Bewegungsradius für Ihre Freizeitgestaltung ein und tragen Sie im öffentlichen Raum, überall dort, wo Sie anderen Menschen begegnen, einen FFP-2 Mund- Nasenschutz!
Bitte erlauben Sie uns noch den Hinweis, dass ein Mund–Nasenschutz seinen Schutzzweck nur erfüllt, wenn dieser gleichzeitig Mund und Nase bedeckt. Halten Sie, wann immer es geht, den Mindestabstand von 1,5 m ein und befolgen Sie die Hygiene-Empfehlungen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Stadt Roßwein unter www. rosswein.de, der App der Stadt Roßwein, dem Newsletter im kostenlosen Abo und im Roßwein-TV.
Bitte bleiben Sie gesund und lassen Sie sich nicht anstecken!
(*vulnerable Gruppe – ist ein Personenkreis, welcher sich auf Grund der körperlichen und/oder seelischen Konstitution (z.B. Behinderung, psychische Störung, Schwangerschaft, hohes Alter) oder/und aufgrund ihrer besonderen sozialen Situation und kognitive Beeinträchtigungen nicht selbst schützen kann.)
Mit freundlichen Grüßen
Veit Lindner
Bürgermeister