Einwendungen, die sich gegen die Feststellung im Grundsteuerwertbescheid, im Grundsteuermessbescheid oder die Steuerpflicht überhaupt richten, sind ausschließlich im Rechtsbehelfsverfahren gegen diese Bescheide beim zuständigen Finanzamt geltend zu machen.
(§ 351, Abs. 2 Abgabenordnung)
Fragen und Einsprüche zu den Grundsteuerwerten und Grundsteuermessbeträgen können ausschließlich vom Finanzamt beantwortet werden. Tel: 03431 653-30
Ich habe Einspruch eingelegt – muss ich die Grundsteuer trotzdem bezahlen? – JA!
Sofern Sie bereits bei Ihrem Finanzamt Einspruch gegen die Feststellung des Grundsteuerwertes oder die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags eingelegt haben, wird dieses Einspruchsverfahren vom Grundsteuerbescheid nicht berührt.
Die Stadtverwaltung Roßwein ist bei der Festsetzung der Grundsteuer an die finanzamtlich festgestellten Grundsteuermessbeträge gebunden.
Die Grundsteuer ist weiterhin an die Stadt zu zahlen.
Die Zahlungsverpflichtung besteht auch bei einem Widerspruch gegen den städtischen Grundsteuerbescheid.
Sollte der Grundsteuermessbetrag auf Grund einer Einspruchsentscheidung des Finanzamtes herabgesetzt werden, wird die Grundsteuerfestsetzung automatisch geändert und gezahlt Steuerbeträge zurückerstattet.
Eigentumswechsel in 2024 oder früher
Ich habe für mein Grundstück eine Grundsteuererklärung abgegeben, dieses aber im letzten Jahr verkauft. Jetzt habe ich für 2025 einen Grundsteuerbescheid erhalten, obwohl mir das Grundstück nicht mehr gehört. Was muss ich tun?
In der Regel erhält das Finanzamt durch den Notar die Information über den Verkauf des Grundstücks und den Eigentumsübergang. Eine Umschreibung der der Grundsteuer darf jedoch erst dann durch das Steueramt vorgenommen werden, wenn das Finanzamt zuvor den Grundbesitz dem neuen Eigentümer zugerechnet hat.
Bis dahin bleibt der Voreigentümer wie auch im bisherigen Recht grundsteuerpflichtig.
Die Zahlungspflicht endet erst, wenn Sie einen Grundsteuerbescheid, aus dem das Ende der Steuerpflicht hervorgeht, von uns erhalten.
Zuviel gezahlte Beträge werden ggf. zurückerstattet.
Änderungen der Eigentumsverhältnisse (etwa Kauf, Verkauf oder Erbschaft) sowie alle Änderungen , die sich auf die Höhe des Grundsteuerwertes auswirken können (etwa Neu, An oder Umbauten oder Nutzungsänderungen) müssen dem örtlich zuständigen Finanzamt gemeldet werden.