Liebe Bürgerinnen und Bürger,
die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung wurde verabschiedet und tritt ab Dienstag, d. 1.September 2020, in Kraft.
Wir haben die wesentlichsten Änderungen für Sie zusammengetragen. Den kompletten Wortlaut der Verordnung finden Sie unter Corona-Schutz-Verordnung vom 25. August.2020, Sächsischen Staatsministeriums für Soziales…. )
So ist weiterhin jeder Bürger weiterhin angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen, außer den Angehörigen des eigenen Hausstands, der Partnerin oder dem Partner, sowie den Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, und mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes oder mit bis zu 10 weiteren Personen auf das zwingend notwendige Minimum zu reduzieren.
Es wird dringend empfohlen, im öffentlichen Raum, und insbesondere bei Kontakt mit Risikopersonen, eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen, um für sich und andere das Risiko von Infektionen zu reduzieren. Dazu gehören auch regelmäßige Händehygiene und die Vermeidung des Hand-Gesichts-Kontaktes. Eltern und Sorgeberechtigte sollen dafür Sorge tragen, dass ihre Kinder oder Schutzbefohlenen diese Empfehlungen auch einhalten, sofern diese dazu in der Lage sind. Wo immer möglich, muss weiterhin ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern eingehalten werden.
Diese Grundsätze gelten für alle Lebensbereiche, insbesondere auch für Arbeitsstätten.
Eine Mund-Nasenbedeckung ist zu tragen
- bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder regelmäßiger Fahrdienste zum Zweck der Beförderung von Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zwischen dem Wohnort/der Wohnstätte und Einrichtungen,
- bei der Benutzung von Reisebussen, sofern nicht der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann,
- beim Aufenthalt in Geschäften und Läden und
- soweit die Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV2-Pandemie dies vorsieht. Ausgenommen sind Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Was ist nun erlaubt?
Erlaubt sind somit Familienfeiern, unter anderem Hochzeiten, Geburtstage, Trauerfeiern, Jubiläumsfeiern, Schuleingangsfeiern in Gaststätten oder angemieteten geschlossenen Räumlichkeiten mit bis zu 100 Personen. In geschlossenen Räumen sollen die Hygieneregelungen und der Mindestabstand eingehalten werden. Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum sind mit den entsprechenden Hygieneauflagen erlaubt. Da das Infektionsrisiko in geschlossenen Räumen um ein Vielfaches höher ist als unter freiem Himmel, sind Feiern im Freien vorzuziehen, um Ansteckungen zu vermeiden.
Folgende Einrichtungen und Angebote mit einer Besucherzahl mit bis zu 1 000 Personen können durchgeführt werden. Es müssen von den zuständigen kommunalen Behörden genehmigte Hygienekonzepte vor der Inbetriebnahme vorliegen:
- Freibäder, Hallenbäder, Kurbäder, Thermen und Saunen, soweit es sich nicht um Beherbergungsbetriebe, Rehabilitationseinrichtungen und Einrichtungen mit Mitgliedern (zum Beispiel Fitnessstudios) handelt,
- Sportwettkämpfe mit Publikum (ausgenommen ist der Bereich Freizeit- und Breitensport mit einer Besucherzahl bis 50 Personen),
- Freizeit-, Vergnügungsparks,
- Volksfeste, Jahrmärkte, Weihnachtsmärkte,
- Tanzlustbarkeiten unter freiem Himmel,
- Messen und
- Tagungs- und Kongresszentren, Theater, Musiktheater, Kinos, Konzerthäuser, Konzertveranstaltungsorte, Opernhäuser, Musikclubs (ohne Tanz) sowie Zirkusse.
Großveranstaltungen sind wieder möglich
Großveranstaltungen und Sportveranstaltungen mit Publikum mit einer Besucherzahl von mehr als 1 000 Personen dürfen stattfinden, wenn
- eine datenschutzkonforme und datensparsame Erhebung von Kontaktdaten nach 7 Absatz 1 Satz 4 bis 7 möglich ist und
- ein von der zuständigen kommunalen Behörde auf die Veranstaltungsart bezogenes genehmigtes Hygienekonzept vorliegt
Gebiete mit erhöhtem Infektionsrisiko
Abhängig von den regionalen Infektionsparametern müssen die zuständigen Behörden verschärfende Maßnahmen ergreifen, die der Eindämmung des Infektionsgeschehens dienen.
Spätestens bei 35 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind erste derartige Maßnahmen zu treffen. Dies betrifft insbesondere die Erhebung von personenbezogenen Daten zur Nachverfolgung von Infektionen durch Veranstalter und Betreiber von Betrieben, Sportstätten, Gastronomie, Hotels, Beherbergungsstätten sowie Ansammlungen im öffentlichen Raum. Zulässig ist zu diesem Zweck die Erhebung und Speicherung von Name, Telefonnummer oder
E-Mail-Adresse der Besucher sowie Zeitraum des Besuchs. Diese Daten sind, geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte, zu erheben und für die Dauer eines Monats nach Ende des Besuchs für die zuständigen Behörden (§ 8 Absatz 1 Nummer 1) vorzuhalten.
Die neue Verordnung tritt ab 1.September in Kraft und mit Ablauf des 2. November 2020 außer Kraft.
Mit freundlichen Grüßen
Veit Lindner
Bürgermeister