Nach Information des DRK Döbeln-Hainichen werden die angebotenen Testzeiten im Stadtbad wie folgt geändert:

Montag:                8.00 – 10.00 Uhr

Dienstag:             16.00 – 19.00 Uhr

Donnerstag:        16.00 – 19.00 Uhr

Der Betreiber des Testzentrums passt seine Öffnungszeiten auf Grund des Nachfragerückganges an Testmöglichkeiten an. Der Nachfragerückgang an Tests geht durch die Zunahme der geimpften Bürgerinnen und Bürger einher.

 

 

 

 

 

 

 

Liebe Sportfreundinnen, liebe Sportfreunde,

im Team ans Ziel, heißt es am 03. Juli 2021 beim 29. Landkreislauf. Hiermit laden wir euch und eure Teammitglieder zum traditionellen Staffellauf ein. Auf vier Runden à 5 km, 2,7 km, 2,7 km und 1,5 km lauft ihr als Staffel-Quartett durch Roßwein.

Die Anzahl der Startplätze (100) ist in diesem Jahr limitiert und Zuschauer sind im aktuellen Hygienekonzept leider ausgeschlossen. Alle am Wettkampf beteiligten Personen erhalten nur mit einem negativen Covid-19-Antigen-Schnelltest oder PCR-Test, durchgeführt durch Fachpersonal bspw. in einem Testzentrum, Zutritt zum Stadiongelände.

Dieser darf bei Eintritt ins Stadion nicht älter als 24 Stunden sein. Ausnahme von der Testpflicht besteht für Personen, die über einen vollständigen Impfschutz gegen SARS-CoV-2 verfügen oder die von einer SARS-CoV-2-Infektion genesen sind. Entsprechende Nachweise sind auch hier vorzulegen.

Für die am Landkreislauf teilnehmenden Personen ist eine Kontaktdatenerhebung verpflichtend (§ 6 Abs. 1 Sächs CoronaSchVO).

Die Anmeldung ist online vom 16.06. bis 20.06.2021 möglich. Das Meldeportal schließt, sobald die 100 Startplätze vergeben sind!

Durch Änderung der Sächsischen Corona-Schutzverordnung kann es ebenfalls zu Änderungen der Wettkampfbestimmungen (u.a. Absage der VA, Zuschauer, Zeitplan, Hygienekonzept) kommen. Bitte hierfür die aktuellen Informationen auf der Homepage des KSB beachten.

Die weiteren Einzelheiten entnehmt ihr bitte der Ausschreibung und dem aktuellen Corona-Schutzkonzept. (Stand 03.06.2021)

Wir würden uns sehr freuen, euch am 03.07.2021 in Roßwein begrüßen zu können.

Unter dem unten aufgeführten Link findet ihr alle Infos sowie die Online-Anmeldung zum LKL 2021:

http://www.ksb-mittelsachsen.de/startseite/veranstaltungen/landkreislauf/

Wir wünschen allen Teilnehmern eine gute Vorbereitungszeit und bleibt gesund!

 

Kreissportbund Mittelsachsen e.V.

Die Abrissarbeiten der alten Destille in Roßwein schreiten voran. Die Umtech GmbH Rochlitz hatte am 25. März 2021 vom Stadtrat für 50.616,53 € den Zuschlag erhalten. Beim historischen Gebäude müssen die Grundmauern bis zum Beginn der ersten Etage erhalten bleiben, um das dominante Eckgebäude, welches zwei Straßenzüge, den der Mittelstraße und den der Querstraße, verbindet, zu erhalten. Im beräumten Innenhof werden mit anschließender Baumaßnahme dann Parkplätze entstehen und die Parksituation im genannten Straßenbereich somit entlasten. Die aus Denkmalschutzgründen zu erhaltenden Mauerreste des Gebäudes werden gesichert und in die Umgebungsbebauung eingefügt.

Ab dem 14.06.2021 werden die Außenanlagen am Dorfgemeinschaftshaus in Gleisberg umgestaltet und angepasst. Hierbei werden die unbefestigten Flächen im Bereich Schulweg mit Pflaster geschlossen und die Straßenentwässerung angepasst. Die abgehenden Seitenstraßen werden in den bestehenden Grundstücksgrenzen mit einer bituminösen Trag- und Deckschicht versehen. In den betroffenen Bereichen wird es zu Einschränkungen für den Fahrverkehr kommen. Die Bauarbeiten werden voraussichtlich bis zum 23.06.2021 anhalten. Für die Beeinträchtigen bitten wir um Ihr Verständnis.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Stadt Roßwein wird ab dem 07.06.2021 den unbefestigten Gehweg in der Ziegeleistraße erneuern. Hierbei wird ein Leerrohr DN 100 für spätere Baumaßnahmen im Rahmen des Breitbandausbaus vorbereitend verlegt. Die Bordanlagen werden zum Teil erneuert bzw. gerichtet. Der abschließende Oberbau wird in Betonrechteckpflaster 20x10x10 ausgeführt. Ebenso werden in diesem Zusammenhang Risse auf dem vorhandenen Fahrbahnbelag saniert und vergossen. Die Arbeiten dauern voraussichtlich bis zum 12.06.2021 an.

Es ist unvermeidbar, dass während der Arbeiten Einschränkungen für den Fahrverkehr bzw. für den ruhenden Verkehr auftreten. Wir bitten daher um Ihr Verständnis für die anstehenden Maßnahmen.

 

Für sehbehinderte Menschen sind die grauen Verkehrspoller entlang der vielen Wegen, Plätze und Straßen im gesamten Landkreis unsichtbare Verkehrshindernisse. So spüren die sehbehinderten Menschen die grauen Eisenpfähle meistens dann, wenn sie dagegen laufen. Denn in getrübten Augen verschwimmen die Teile und heben sich vom Bodenbelag schlecht ab.

Die Roßweinerin Susanne Hasenwinkel, Mitglied im Behindertenbeirat Roßweins, ist auch im Blinden- und Sehbehindertenverband Sachsen engagiert. Ihr Mann Thorsten Gruner leitet die Regionalgruppe des Sehbehindertenverbandes im Altkreis Döbeln.

Gemeinsam mit ihrer Arbeitskollegin Melanie Doan setzte Susanne Hasenwinkel am 2. Juni 2021 den Pollern gestrickte Bommelmützen auf. So auch auf dem Roßweiner Marktplatz, wo Poller die Fußgänger vor übermütigen Autofahren schützen sollen. Neben der Aktion in Roßwein wurde auch den Pollern in Döbeln und Waldheim eine Bommelmütze in den Farben der Stadt übergezogen.

Am Sonntag, d. 6. Juni 2021, ist deutschlandweiter Sehbehindertentag – dies nahm der Verband der Blinden und Sehbehinderten in diesem Jahr zum Anlass, auf diese Problematik der Poller mit der originellen Mützenaktion aufmerksam zu machen.

Für Bürgermeister Veit Lindner, welcher die Aktion begrüßte, sind die nun verkleideten Poller nicht nur ein Hingucker und ein sommerlicher Farbtupfer im Bereich des Marktplatzes, sondern auch eine gelungene Idee, die Wahrnehmungsschwierigkeiten von sehbehinderten Menschen auf eindrucksvoller Art und Weise allen anderen Einwohnern ohne Sehprobleme begreifbar zu machen.

Bilder: Susanne Hasenwinkel

Im Landkreis Mittelsachsen ist den fünften Werktag in Folge die Inzidenz von 100 unterschritten. Der Inzidenzwert im Landkreis Mittelsachsen liegt mit Stand 01. Juni 2021 bei 53,6.

Damit gelten die Regeln der Bundesnotbremse ab Mittwoch, 2. Juni 2021, nicht mehr und weitere Lockerungen sind möglich. Laut neuer Sächsischer Corona-Schutz-Verordnung gilt dann:

 

  • Es dürfen sich Personen aus zwei Hausständen treffen, wobei die Zahl der zulässigen Personen in geschlossenen Räumen auf fünf und im Freien auf zehn beschränkt ist. Kinder unter 14 Jahren sowie geimpfte und genesene Personen werden nicht mit gezählt.
  • Die nächtliche Ausgangssperre entfällt. Das Verlassen des Hauses oder der Wohnung ohne triftigen Grund ist damit ganztägig erlaubt.
  • Der gesamte Einzelhandel kann für Kunden öffnen, die einen tagesaktuellen Test vorweisen; Supermärkte, Baumärkte und andere Angebote der Grundversorgung sind weiterhin von der Testpflicht ausgenommen.
  • Sport von Gruppen von bis zu 20 Minderjährigen im Außenbereich ist möglich. Kontaktfreier Sport auf Außensportanlagen in Gruppen mit bis zu 30 Personen unter Maßgabe der Kontakterfassung ist erlaubt. Kontaktfreier Sport auf Innensportanlagen und Kontaktsport auf Außensportanlagen mit bis zu 30 Personen unter Maßgabe der Kontakterfassung und Testpflicht ist erlaubt. Anleitungspersonen beim Sport benötigen grundsätzlich einen tagesaktuellen Test.
  • Die Öffnung von Freibädern ist mit Kontakterfassung und einem Hygienekonzept zulässig; Besucher müssen einen tagesaktuellen negativen Test vorweisen.
  • Freizeit- und Vergnügungsparks dürfen öffnen und unterliegen den gleichen Auflagen wie Freibäder
  • Angebote der Kinder-, Jugend- und Familienerholung sind mit Ausnahme von Schulfahrten ebenfalls möglich, wenn ein Hygienekonzept vorliegt, eine Kontakterfassung stattfindet und die Gäste einen negativen tagesaktuellen Test vorweisen.
  • Außengastronomie ist wieder zulässig. Voraussetzung ist die Erfassung von Kontaktdaten und ein Testnachweis, sofern Personen aus mehreren Hausständen an einem Tisch sitzen.
  • Museen, Bibliotheken, Galerien, Ausstellungen, Gedenkstätten, Kinos, Theater, Bühnen, Opernhäuser, Konzerthäuser, Konzertveranstaltungsorte, Musiktheater und ähnliche Einrichtungen sowie Kulturveranstaltungen im Außenbereich dürfen unter der Voraussetzung öffnen, dass diese eine Terminbuchung und Kontakterfassung sowie die Vorlage eines tagesaktuellen Tests vorsehen.

 

Weitere Lockerungen, wie zum Beispiel Öffnung der Innengastronomie, sind möglich, sobald der Landkreis die Inzidenz von 50 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterschreitet. Unterhalb einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz von 50 ist auch wieder der Regelbetrieb in Schulen und Kindertageseinrichtungen möglich. Regelbetrieb für Schulen bedeutet, dass wieder Präsenzunterricht für alle Schülerinnen und Schüler in allen Fächern und ohne Teilung der Klassen stattfinden kann.

Manchmal sind es die Anwohner, die meinen, vor ihrer Haustür rasen die Autos besonders. Aber ab und an ist es tatsächlich so, dass Fahrzeuge zu schnell unterwegs sind und somit die Sicherheit von Fußgängern und Radfahrern gefährden. Um das herauszufinden, hat das Ordnungsamt auf Anfrage von Anwohnern der Böhrigener Straße die Messtafel aufgestellt, die Fahrzeuge 14 Tage lang gezählt und deren Geschwindigkeiten erfasst.

Vom 05.-18.04.2021 stand die Geschwindigkeitsmesstafel auf der Böhrigener Straße. Bei  erlaubten 50 km/h ist eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 31,4 km/h erstmal als guter Wert hinzunehmen. Allerdings gilt es natürlich auch innerorts, an Stellen wo keine weitere Beschränkung der Geschwindigkeit bestimmt ist, die Fahrweise so anzupassen, wie es die örtlichen Gegebenheiten erfordern. Es liegt also im Ermessen des Fahrers zu entscheiden, ob die jeweilige Straßenbreite, die Beschaffenheit der Straße und des Gehweges sowie die örtlichen Gegebenheiten, z. B. die Nähe eines Kindergartens, diese 50 km/h rechtfertigen oder vielleicht doch lieber nur 30 oder 40 km/h gefahren werden sollten. Die maximale Geschwindigkeit, welche die Messtafel im Zeitraum erfasst hat, war 66 km/h. Das ist, ohne Frage, viel zu schnell. Gerade im Hinblick auf die Kindergartenkinder, die in dem Bereich nicht nur tagsüber spazieren gehen sondern auch gebracht und geholt werden, ist eine angemessene Fahrweise erforderlich.

Zwischen 5.00 Uhr und 20.00 Uhr liegt die Geschwindigkeit im Durchschnitt nicht unter 40 km/h. Am schnellsten gefahren wird 7.00, 12.00 und 16.00 Uhr, vermutlich, weil keiner zu spät zur Arbeit oder nach Hause kommen will oder das Kind noch fix in den Kindergarten gebracht oder von da abgeholt werden muss. Warum die Fahrzeugführer in Kauf nehmen, andere Menschen zu gefährden, bleibt offen.

Das größte Fahrzeugaufkommen liegt auf der Böhrigener Straße zwischen 7.00 und 15.00 Uhr. An einigen Tagen wurden bis 55 Fahrzeugbewegungen pro Stunde erfasst.

Von den insgesamt 5.081 Fahrzeugen, welche während der Messphase registriert wurden (in beide Richtungen erfasst) entfallen 568 (11,5%) Fahrzeugbewegungen auf das Wochenende. Die Höchstgeschwindigkeit eines Fahrzeugführers wurde dabei mit vorbildlichen 47 km/h gemessen. Das Fahrzeugaufkommen lag am Wochenende bei 14 Autos/Stunde.

 

  

Am  Samstag, d. 29. Mai 2021, trafen sich kurzfristig die Mitglieder der „Stadtverschönerer“, um mit einem weiteren Arbeitseinsatz die Stadt zu verschönern. So konnte die Rabatte und der Fußweg an der Flutsäule von Unkraut befreit und somit die  Maßnahme vom 22. Mai 2021 beendet werden. An der Lommatzscher Straße, in der Nähe der Stadtmauer, wurde das Unkraut entfernt, und am Gipfelkreuz an der Wetterhöhe wurde die Zuwegung und die Sitzmöglichkeit freigemäht. Des Weiteren wurde der Wanderweg (Grafeweg) vom Parkplatz Freibad Wolfstal bis Abzweig Kamelienhaus und weiter zu den 100 Stufen von Maigrün befreit und freigeschnitten.

Wer Interesse hat, sich den „Stadtverschönerern“ anzuschließen, ist jederzeit gern gesehen! Wer sich für seine Stadt engagieren möchte, kann sich somit gern zum nächsten geplanten Arbeitseinsatz  am 19. Juni 2021, um 9.00 Uhr, am Baubetriebshof in der Goldbornstraße einfinden.

Text/Bild: Enrico Korth

 

 

 

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

uns erreichen wieder viele Anfragen, welche die Regelung der Ruhezeiten betreffen. Der Schutz vor Lärmbelästigung ist im Abschnitt 3 der Polizeiverordnung der Stadt Roßwein geregelt (siehe Abdruck).

Wer gern noch mehr in der derzeit gültigen Fassung der Polizeiverordnung lesen möchte, findet sie auch auf der Homepage der Stadt Roßwein.

 

Abschnitt 3 Schutz vor Lärmbelästigung

  • 8 Schutz der Nachtruhe
  • Die Nachtzeit umfasst die Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr. In dieser Zeit sind alle Handlungen, die geeignet sind, die Nachtruhe mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu stören, zu unterlassen.
  • Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 zulassen, wenn besondere öffentliche Interessen die Durchführung von Arbeiten während der Nacht erfordern oder Handlungen die Allgemeinheit nicht erheblich beeinträchtigen. Soweit für die Arbeiten nach sonstigen Vorschriften eine behördliche Erlaubnis erforderlich ist, entscheidet die Erlaubnisbehörde über die Zulassung der Ausnahme.
  • Die Vorschriften des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes sowie des Bundesimmissionsschutzgesetzes bleiben unberührt.
  • 9 Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten
  • Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische, elektroakustische oder elektronische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht unzumutbar belästigt werden.
  • 1 gilt nicht:
  1. a) bei Umzügen, Kundgebungen, Festen, Märkten und Messen im Freien und bei Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen
  2. b) für amtliche und amtlich genehmigte Durchsagen
  • Die Vorschriften des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes sowie des Bundesimmissionsschutzgesetzes bleiben unberührt.
  • 10 Lärm aus Veranstaltungsstätten
  • Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass aus Veranstaltungsräumen, Gaststätten und Versammlungsräumen innerhalb im Zusammenhang bebauter Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden kein Lärm nach außen dringt, durch den andere unzumutbar belästigt werden. Fenster und Türen sind erforderlichenfalls geschlossen zu halten.
  • Das in Abs. 1 geregelte Gebot zur Lärmvermeidung gilt auch für die Besucher der jeweiligen Veranstaltungen.
  • Die Vorschriften des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes, des Sächsischen Gaststättengesetzes, des Versammlungsgesetzes, der Sächsischen Bauordnung und des Bundesimmissionsschutzgesetzes bleiben von dieser Regelung unberührt.
  • 11 Benutzung von Sport- und Spielstätten
  • Öffentlich zugängliche Sport- und Kinderspielplätze, die weniger als 50 m von der Wohnbebauung entfernt sind, dürfen in der Zeit von 21.00 bis 8.00 Uhr nicht genutzt werden.
  • 1 gilt nicht für die Nutzung im Rahmen von Sportveranstaltungen bzw. die Nutzung durch Schulen und Kindertagesstätten und Kindergrippen sowie Kinder bis zum vollendetem 10. Lebensjahr. Insoweit sind die Benutzer jedoch verpflichtet, auf die Anwohner Rücksicht zu nehmen.
  • Die Vorschriften des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes, der Sächsischen Bauordnung und des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der dazu erlassenen 18. Verordnung bleiben von dieser Regelung unberührt.
  • 12 Haus- und Gartenarbeiten
  • Haus- und Gartenarbeiten, die geeignet sind, die Ruhe anderer zu stören, dürfen nur montags bis freitags in der Zeit von 7.00 bis 19.00 Uhr und samstags 7.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 19.00 Uhr ausgeführt werden. Zu diesen Haus- und Gartenarbeiten gehören insbesondere der Betrieb von motorbetriebenen Bodenbearbeitungsgeräten, das Hämmern, Sägen, das Schleifen und Holzspalten, das Ausklopfen von Teppichen, Betten, Matratzen u. ä. .
  • Die Vorschriften des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes und des Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung bleiben von dieser Regelung unberührt.
  • 13 Nutzung von Wertstoffcontainern und sonstigen Abfallbehältern
  • Das Einwerfen von Wertstoffen in die dafür vorgesehenen Behälter (Wertstoffcontainer) ist montags bis samstags in der Zeit von 7.00 bis 19.00 Uhr gestattet.
  • Es ist untersagt, Abfälle, Wertstoffe oder andere Gegenstände auf oder neben die Wertstoffcontainer zu stellen.
  • Es ist nicht gestattet, größere Abfallmengen in die zur allgemeinen Benutzung aufgestellten Abfallbehälter einzubringen. Insbesondere das Einbringen von in Haushalten oder Gewerbebetrieben angefallenen Abfällen ist untersagt.
  • Die Vorschriften des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes, des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie des Ersten Gesetzes zur Abfallwirtschaft und zum Bodenschutz im Freistaat Sachsen bleiben unberührt.

Ordnungsamt
Stadtverwaltung Roßwein

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

der Inzidenzwert in unserer Stadt ist in den letzten Tagen erfreulicher Weise weiter gesunken. Der Inzidenzwert liegt in Roßwein mit Stand 27. Mai 2021 bei 80. Der Inzidenzwert des Landkreises liegt mit 40,4 deutlich unterhalb der 100 Inzidenzgrenzlinie. Somit treten nun weitere Erleichterungen in Bezug auf den derzeitigen Lockdown in Kraft.

Mit der neuen Corona-Schutz-Verordnung werden weitere Öffnungen möglich. Die angepassten Regelungen treten mit dem 31. Mai 2021 in Kraft und gelten bis zum 13. Juni 2021.

Bei einer Inzidenz unter 100 gelten weiterhin die bisherigen Kontaktbeschränkungen von maximal zwei Hausständen und in Innenräumen maximal fünf Personen, sonst zehn Personen. Bei einer Inzidenz unter 50 dürfen nun zehn Personen zusammenkommen ohne Beschränkung der Anzahl der Haushalte. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zählen weiterhin nicht mit. Die Regelungen für die Maskenpflicht bleiben bestehen.

 

Bei einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 100 sind somit zukünftig folgende Angebote möglich und Einrichtungen dürfen u.a. öffnen:

  • Der gesamte Einzelhandel kann für Kunden öffnen, die einen tagesaktuellen Test vorweisen; Supermärkte, Baumärkte und andere Angebote der  Grundversorgung sind weiterhin von der Testpflicht ausgenommen.
  • Sport von Gruppen von bis zu 20 Minderjährigen im Außenbereich ist möglich
  • Kontaktfreier Sport auf Außensportanlagen in Gruppen mit bis zu 30 Personen unter Maßgabe der Kontakterfassung ist erlaubt.
  • Kontaktfreier Sport auf Innensportanlagen und Kontaktsport auf Außensportanlagen mit bis zu 30 Personen unter Maßgabe der Kontakterfassung Testpflicht ist erlaubt. Anleitungspersonen (u.a.Trainer) beim Sport benötigen grundsätzlich einen tagesaktuellen Test.
  • Die Öffnung von Freibädern ist mit Kontakterfassung und einem Hygienekonzept zulässig; Besucher müssen einen tagesaktuellen negativen Test vorweisen.
  • Freizeit- und Vergnügungsparks dürfen öffnen und unterliegen den gleichen Auflagen wie Freibäder
  • Angebote der Kinder-, Jugend- und Familienerholung sind mit Ausnahme von Schulfahrten ebenfalls möglich, wenn ein Hygienekonzept vorliegt, eine Kontakterfassung stattfindet und die Gäste einen negativen tagesaktuellen Test vorweisen.

 

Stabilisiert sich die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt unter dem Wert von 50 besteht u.a. die Möglichkeit

  • die Innengastronomie mit Kontakterfassung für Besucher zu öffnen; sollten Personen aus mehreren Hausständen an einem Tisch sitzen, müssen diese einen negativen tagesaktuellen Test nachweisen.
  • Kontaktsport auf Innensportanlagen ist mit bis zu 30 Personen mit tagesaktuellem Test und Kontakterfassung zulässig, wobei auch das Anleitungspersonal einen tagesaktuellen Test nachweisen muss.

 

Wird der 7-Tage-Inzidenzwert von 35 an 14 aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten, fällt die Testpflicht u.a. in den folgenden Bereichen weg:

  • für Kunden im Einzelhandel
  • Gastronomie und Hotellerie
  • Zoos
  • Botanische Gärten sowie Freizeit- und Vergnügungsparks
  • Kulturstätten
  • die Innengastronomie mit Kontakterfassung für Besucher zu öffnen; sollten Personen aus mehreren Hausständen an einem Tisch sitzen, müssen diese einen negativen tagesaktuellen Test nachweisen.
  • Kontaktsport auf Innensportanlagen ist mit bis zu 30 Personen mit tagesaktuellem Test und Kontakterfassung zulässig, wobei auch das Anleitungspersonal einen tagesaktuellen Test nachweisen muss.

 

Das Genehmigungsverfahren für Modellprojekte wird angepasst: fortan muss anstelle des Einvernehmens lediglich das Benehmen mit dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten hergestellt werden.

Die neue Verordnung wurde auf der Internetseite (Startseite) der Stadt Roßwein zu Verfügung gestellt oder sind unter  www.coronavirus.sachsen.de (unter Amtliche Bekanntmachungen) zu finden.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Veit Lindner

Bürgermeister

Unterhalb einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz von 50 ist wieder Regelbetrieb in Schulen und Kindertageseinrichtungen möglich. Das sieht die neue Corona-Schutz-Verordnung vor die ab 31. Mai in Kraft tritt. Der Schwellenwert muss im jeweiligen Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterschritten sein. Der Regelbetrieb kann im Landkreis Mittelsachsen ab 31. Mai nun wieder aufgenommen werden.

Regelbetrieb für Schulen bedeutet, dass wieder Präsenzunterricht für alle Schülerinnen und Schüler in allen Fächern und ohne Teilung der Klassen stattfinden kann. In der Grundschule kann der Fokus in Eigenverantwortung der Schulen weiterhin auf die Kernfächer gelegt werden, um die Grundlagen zu sichern. In Kindertageseinrichtungen ist auch wieder Regelbetrieb entsprechend der Pädagogischen Konzeption möglich.

Aufgrund des Bundesinfektionsschutzgesetzes bleibt die zweimalige Testpflicht pro Woche für Personen, die Gelände und Gebäude von Schulen und Kitas betreten, bestehen. Allerdings gilt die Testpflicht nicht mehr für Personen, die Kinder bringen oder abholen. Die begleitenden Personen sind jedoch verppflichtet, beim Bringen und Abholen eine FFP2-Maske oder medizinische Maske zu tragen.

Alle anderen bekannten Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen wie zum Beispiel das Tragen von Mund-Nasen-Schutz bleiben wie bisher bestehen.